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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Mittleres Zwickauer Muldetal“

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Mittleres Zwickauer Muldetal“ vom 26. Januar 2011 (SächsABl. SDr. S. S 77)

Verordnung
der Landesdirektion Chemnitz
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Mittleres Zwickauer Muldetal“

Vom 26. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Rochlitz, Lunzenau, Penig und Burgstädt sowie der Gemeinden Königsfeld, Zettlitz, Seelitz und Wechselburg im Landkreis Mittelsachsen und der Städte Limbach-Oberfrohna, Waldenburg, Glauchau und Zwickau sowie der Gemeinden Niederfrohna, Remse, Callenberg, Mülsen und Dennheritz im Landkreis Zwickau werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Mittleres Zwickauer Muldetal“ und trägt die landesinterne Nummer 002E. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4842-301 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 2 033 ha.

(2) Das FFH-Gebiet besteht aus fünf Teilflächen: 1 „Mulde von Lastau bis Penig“, 2 „Mulde südlich Glauchau“, 3 „Langenberger Bach“, 4 „Wiese bei Bräunsdorf“ und 5 „Mulde um Wolkenburg und Remse“. Die Teilfläche 1 erstreckt sich entlang des Tales der Zwickauer Mulde von Penig bis zur Lastauer Mühle südlich Colditz, einschließlich zahlreicher Seitentäler. Zudem umfasst die Teilfläche den Bereich der Sandgrube Penna und einen nordöstlichen Hangbereich des Rochlitzer Berges. Die Teilfläche 2 beinhaltet das Tal der Zwickauer Mulde von Crossen bis Glauchau, einschließlich der bewaldeten Hänge südlich und östlich des Stausees Glauchau. Die Täler des Herrnsdorf-Bräunsdorfer Baches und des Langenberger Baches zwischen Bräunsdorf und Uhlsdorf liegen in der Teilfläche 3. Die kleinste Teilfläche 4 umfasst einen Grünlandbereich am Folgenbach mit eingeschlossenem Stillgewässer südlich von Bräunsdorf. Die Teilfläche 5 erstreckt sich entlang der Zwickauer Mulde von Jerisau bis Thierbach, einschließlich mehrerer kleiner Seitentäler und eines Großteils der überwiegend bewaldeten Talhänge. Weiterhin gehört zu dieser Teilfläche das Talsystem des Frohnbaches von Niederfrohna bis zur Mündung in die Zwickauer Mulde. Die FFH-Gebiete „Muldentäler oberhalb des Zusammenflusses“ (landesinterne Nummer 237), „Erlbach- und Aubachtal bei Rochlitz“ (landesinterne Nummer 241) und „Chemnitztal“ (landesinterne Nummer 243) grenzen direkt an.

(3) In der Teilfläche 1 sind die Naturschutzgebiete „Sandgrube Penna“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 23. April 1997 (SächsABl. S. 518), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 5. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 291) und „Um die Rochsburg“, festgesetzt durch Anordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR II S. 166), gelegen. Die Teilflächen 1 und 3 befinden sich vollständig und die Teilfläche 5 überwiegend im Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“, festgesetzt durch Beschluss Nr. 165/68 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt vom 12. Juli 1968, erweitert durch Verwaltungsanordnung Nummer 03/90 des Regierungsbevollmächtigten des Bezirkes Chemnitz vom 27. August 1990, zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 27. November 2006 (SächsGVBl. S. 546). Die Teilfläche 2 liegt überwiegend im Landschaftsschutzgebiet „Stausee Glauchau und Muldenaue“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Chemnitzer Land vom 4. Januar 1999 (Amtsblatt Chemnitzer Land vom 15. Februar 1999, S. 8). Zudem befinden sich die Teilflächen 1 und 3 vollständig und die Teilfläche 5 zu großen Teilen im Europäischen Vogelschutzgebiet „Tal der Zwickauer Mulde“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. September 2006 (SächsABl. S. 884).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Chemnitz vom 26. Januar 2011 im Maßstab 1 : 150 000 als rot schraffierte Fläche und in sechs Detailkarten der Landesdirektion Chemnitz vom 26. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind alle Bahnstrecken, die Brücke der Bundesautobahn A4 über die Zwickauer Mulde nördlich Glauchau sowie die Bundesstraßen B93, B107, B175 mit Ausnahme der Brücke der B175 über die Zwickauer Mulde bei Jerisau und B180, die Staatsstraßen S242, S247, S249 und S286 und die Kreisstraßen K7316, K7353, K7370, K8271, K8274 und K8291 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Ebenfalls nicht Bestandteil des FFH-Gebietes sind in Teilfläche 2 die Deiche beiderseits der Zwickauer Mulde und ihrer Zuflüsse mit Ausnahme des Deiches zwischen Zwickauer Mulde und Mühlgraben bei Niederschindmaas und des südlichsten etwa 300 m langen Abschnittes des Deiches im Bereich der Hofaue bei Wernsdorf sowie in Teilfläche 5 die Deichanlagen im Bereich des Werkskanals des Wasserkraftwerks Waldenburg und der Deich am linken Ufer der Zwickauer Mulde östlich Schlagwitz mit Ausnahme der nordöstlichen etwa 350 m des Deiches. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 518,
Landratsamt Mittelsachsen, Dienstgebäude Leipziger Straße 4, 09599 Freiberg, Raum V109,
Landratsamt Zwickau, Dienstgebäude Zum Sternplatz 7, 08412 Werdau, Raum 323.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Chemnitz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 002E – Mittleres Zwickauer Muldetal (4842-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Chemnitz, den 26. Januar 2011

Landesdirektion Chemnitz
Rochold
Vizepräsident

Übersichtskarte

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2011 Nr. 2, S. 77
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2011

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012