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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Elstersteilhänge“

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Elstersteilhänge“ vom 26. Januar 2011 (SächsABl. SDr. S. S 128)

Verordnung
der Landesdirektion Chemnitz
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Elstersteilhänge“

Vom 26. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Elsterberg und Plauen sowie der Gemeinde Pöhl im Vogtlandkreis werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Elstersteilhänge“ und trägt die landesinterne Nummer 075E. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4845-301 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 659 ha.

(2) Das FFH-Gebiet erstreckt sich überwiegend entlang des Tales der Weißen Elster nördlich von Plauen bis nördlich von Elsterberg. Es besteht aus vier Teilflächen: 1 „Hangwald bei Elsterberg“, 2 „Teich bei Jößnitz“, 3 „FND Rohrholz“ und 4 „Elstertal von Elsterberg bis Plauen“. Die Teilfläche 1 liegt östlich von Elsterberg. Die Teilfläche 2 umfasst eine kleinere Fläche nordöstlich von Jössnitz. Die Teilfläche 3 schließt das Rohrholz zwischen Alt Jocketa und der Staatsstraße S297 ein. Die Teilfläche 4 umfasst das Tal der Weißen Elster zwischen Plauen bis östlich von Nosswitz mit angrenzenden Hangbereichen.

(3) Die Naturschutzgebiete „Elsterhang bei Röttis“, festgesetzt durch Anordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR II S. 166), „Triebtal“, festgesetzt durch Verordnung der sächsischen Landesregierung vom 8. August 1938 (SächsVBl. I S. 282), und „Steinigt“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 30. August 1996 (SächsABl. S. 932), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 5. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 261), liegen nahezu vollständig in der Teilfläche 4. Im Landschaftsschutzgebiet „Kuhberg-Steinigt“, festgesetzt durch Verwaltungsanordnung 03/90 des Regierungsbevollmächtigten des Bezirkes Chemnitz vom 27. August 1990, liegt teilweise die Teilfläche 4. Im Landschaftsschutzgebiet „Talsperre Pöhl“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Plauen vom 21. November 1994 (Amtliche Nachrichten des Landratsamtes Plauen Nr. 51, S. 1), liegt die Teilfläche 4 zum Teil und die Teilfläche 3 vollständig. Die Teilfläche 4 liegt teilweise, die Teilfläche 1 nahezu vollständig Im Europäischen Vogelschutzgebiet „Elstersteilhänge südlich Plauen“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 (SächsABl. SDr. S. S 186).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Chemnitz vom 26. Januar 2011 im Maßstab 1 : 50 000 als rot schraffierte Fläche und in einer Detailkarte der Landesdirektion Chemnitz vom 26. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in der Detailkarte. Abweichend hiervon sind im Stadtgebiet Elsterberg die Brücken der Bahnstrecken, der Bundesstraße B92 und der Kreisstraße K7879 sowie die etwa 248 Meter lange Deichanlage Stadt Elsterberg nicht Bestandteil dieser Verordnung. Gleiches gilt für die Bahnstrecke nahe der Franzmühle in Richtung Bahnhof Rentzschmühle beginnend an der Außenkante des FFH-Gebietes auf einer Länge von etwa 439 Metern sowie die benachbarte Deichanlage südliche der Franzmühle auf einer Länge von etwa 222 Metern. Zudem ist die Bahnstrecke südlich des Bahnhofes Rentzschmühle bis zur Außenkante des FFH-Gebietes nordöstlich der Ortslage Trieb nicht Bestandteil dieser Verordnung. Ebenfalls sind die Kreisstraße K7881 bis zur K7880 auf einer Länge von etwa 12 Metern, die Kreisstraße K7880 ab Kreuzung K7881 auf einer Länge von etwa 98 Metern in östliche Richtung und etwa 50 Metern in westliche Richtung sowie der östlich der Weißen Elster gelegene und etwa 70 m lange Abschnitt der Kreisstraße K7880, welcher an der östlichen Außenkante des FFH-Gebietes endet, nicht Bestandteil der Verordnung. Gleiches gilt für die Bahnstrecke im Bereich der Elstertalbrücke auf einer Länge von 35 Metern beginnend an der östlichen Außenkante des FFH-Gebietes, die Staatstraße S297 in Höhe des Eisenberges von der Außenkante des FFH-Gebietes beginnend in Richtung Möschwitz auf einer Länger von 67 Metern, die Bahnstrecken südlich Röttis sowie westlich Möschwitz. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 518,
Landratsamt Vogtlandkreis, Dienstgebäude Bahnhofstraße 46–48, 08523 Plauen, Raum 325a.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Chemnitz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 075E – Elstersteilhänge (4845-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Chemnitz, den 26. Januar 2011

Landesdirektion Chemnitz
Rochold
Vizepräsident

Übersichtskarte

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2011 Nr. 2, S. 128
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2011

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012