Verordnung
der Landesdirektion Chemnitz
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Flöhatal“
Vom 31. Januar 2011
Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Flöha, Oederan, Augustusburg und Sayda, sowie der Gemeinden Falkenau, Leubsdorf, Eppendorf und Neuhausen im Landkreis Mittelsachsen und der Städte Lengefeld, Zöblitz und Olbernhau sowie der Gemeinden Grünhainichen, Borstendorf, Pockau, Pfaffroda, Deutschneudorf und Heidersdorf im Erzgebirgskreis werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Flöhatal“ und trägt die landesinterne Nummer 251. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 5144-301 eingetragen.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 1 814 ha.
(2) Das FFH-Gebiet erstreckt sich zwischen Deutschkatharinenberg beziehungsweise Rauschenbach und Cämmerswalde im Südosten und Flöha im Nordwesten. Es besteht aus zwei Teilflächen: 1 „Flöhatal“ und 2 „Mortelgrund“. Die Teilfläche 1 umfasst den Lauf der Flöha sowie Abschnitte des Cämmerswalder Dorfbaches, Schweinitz, Seiffener Baches, Katzenflusses, Bielabaches, Sattelbaches, Lautenbaches, Röthenbaches, Rainbaches, Harthbaches, Höllengrundbaches sowie Kleine und Große Lößnitz und weitere Nebenbäche. Die Teilfläche 2 umfasst den Mortelbach mit mehreren Zuflüssen. Unmittelbar angrenzend befinden sich die FFH-Gebiete „Tal der Schwarzen Pockau“ (landesinterne Nummer 006E) und „Buchenwälder und Moorwald bei Neuhausen und Olbernhau“ (landesinterne Nummer 004E).
(3) Die Naturschutzgebiete „Rauenstein“, festgesetzt durch Anordnung des Ministerium für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR II S. 166), und „Alte Leite“, festgesetzt durch Anordnung des Ministerium für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR II S. 166), befinden sich vollständig im FFH-Gebiet. Darüber hinaus überschneidet sich das Gebiet geringfügig mit dem Landschaftsschutzgebiet „Augustusburg-Sternmühlental“, festgesetzt durch Verwaltungsanordnung 03/90 des Regierungsbevollmächtigten des Bezirkes Chemnitz vom 27. August 1990, zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Freiberg vom 29. Juni 2006 (Amtsblatt des Landkreises Freiberg vom 26. Juli 2006 [Ausgabe 142], S. 6). Das Landschaftsschutzgebiet „Bielatal“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Marienberg vom 6. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 482), liegt nahezu vollständig im FFH-Gebiet. Zudem befindet sich das Gebiet anteilig in den Landschaftsschutzgebieten, „Flöha- und Lößnitztal“, festgesetzt durch Verwaltungsanordnung 03/90 des Regierungsbevollmächtigten des Bezirkes Chemnitz vom 27. August 1990, zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Freiberg vom 29. Juni 2006 (Amtsblatt des Landkreises Freiberg vom 26. Juli 2006 [Ausgabe 142], S. 6), „Mittleres Flöhatal“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Freiberg vom 26. April 2002 (Amtsblatt des Landkreises Freiberg vom 29. Mai 2002 [Ausgabe 9], S. 7), und „Saidenbachtalsperre“, festgesetzt durch Beschluss des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt vom 9. April 1962, zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Mittlerer Erzgebirgskreis vom 13. März 1998 (SächsGVBl. S. 233). Das FFH-Gebiet befindet sich zu großen Teilen im Europäischen Vogelschutzgebiet „Flöhatal“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 (SächsABl. SDr. S. S 192), und geringfügig im Europäischen Vogelschutzgebiet „Wälder bei Olbernhau“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 (SächsABl. SDr. S. S 201).
(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Chemnitz vom 31. Januar 2011 im Maßstab 1 : 125 000 als rot schraffierte Fläche und in sechs Detailkarten der Landesdirektion Chemnitz vom 31. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Bundesstraßen B101 und B171, die Staatsstraßen S207, S211, S212, S213, S214, S223, S235, S236 und S237, die Kreisstraßen K7702, K7735, K8110 und K8111 sowie die Bahnstrecken zwischen Flöha und Oederan, zwischen Flöha und Olbernhau und zwischen Olbernhau und Neuhausen nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Gleiches gilt für die Deiche zwischen Niederneuschönberg und Blumenau beginnend an der FFH-Gebietsgrenze in Niederneuschönberg entlang der Flöha am linken Ufer auf einer Länge von etwa 1,28 km sowie am rechten Ufer bis zum Wiesenmühlenweg in Blumenau auf einer Länge von 0,50 km und 0,55 km, entlang des Grabens flussabwärts nahe des Wiesenmühlenweges am linken Ufer auf einer Länge von 0,12 km, am rechten Ufer des Grabens und anschließend entlang der Flöha verlaufend auf einer Länge von 0,66 km bis zum Bielabach, am rechten Ufer zwischen Bielabach und der Brücke östliche des Sportplatzes in Blumenau auf einer Länge von 0,45 km und anschließend bis zur Brücke der Staatsstraße S223 auf einer Länge von 1,18 km sowie die Deiche am linken Ufer der Flöha im Norden von Blumenau bis zur Brücke der Staatsstraße S223 auf einer Länge von 0,29 km und 0,41 km. Ebenfalls nicht Bestandteil des FFH-Gebietes sind der Deich am linken Ufer der Flöha in Nenningmühle westlich der Brücke der Staatsstraße S223 beginnend an der FFH-Gebietsgrenze auf einer Länge von 0,7 km, der Deich am linken Ufer der Flöha im Stadtbereich Flöha beginnend an der Brücke über die Flöha südöstlich des Kinderferienhofes Flöha in nordöstliche Richtung auf einer Länge von 0,65 km, der Deich entlang des rechten Ufers der Flöha beginnend nahe des Kinderferienhofes Flöha auf einer Länge von 0,88 km sowie der Deich am rechten Ufer der Flöha beginnend an der Fabrikstraße bis zur Brücke (zur Lessingstraße führend) auf einer Länge von etwa 0,2 km. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:
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- Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 518,
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- Landratsamt Erzgebirgskreis, Dienstgebäude Schillerlinde 6, 09496 Marienberg, Raum 31,
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- Landratsamt Mittelsachsen, Dienstgebäude Leipziger Straße 4, 09599 Freiberg, Raum V109.
(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Chemnitz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
Erhaltungsziele
(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.
(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 251 – Flöhatal (5144-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).
§ 4
Nutzungen
(1) Weiter zulässig sind insbesondere
- 1.
- die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
- 2.
- die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
- 3.
- der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
- 4.
- renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
- 5.
- die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
- 6.
- die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
- 7.
- die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,
soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.
(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.
Chemnitz, den 31. Januar 2011
Landesdirektion Chemnitz
Rochold
Vizepräsident