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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei zur Änderung der VwV Infra 2003

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei zur Änderung der VwV Infra 2003 vom 31. Juli 2003 (SächsABl. S. 803)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatskanzlei
zur Änderung der VwV Infra 2003

Vom 31. Juli 2003

Die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei zur Förderung der Wiederherstellung der vom Augusthochwasser 2002 geschädigten Infrastruktur (VwV Infra 2003) aus Mitteln des Bund-Landes-Programmes nach dem Aufbauhilfefondsgesetzes vom 11. März 2003 (SächsABl. S. 270) wird wie folgt geändert:

I.

1.
In Nummer 5.1. wird nach Absatz 2 folgender Absatz neu eingefügt:
„Baunebenkosten können im Einzelfall bei Nachweis der besonderen Spezifika der Maßnahme und der Unabweisbarkeit der erhöhten Kosten in Höhe von bis zu 15 vom Hundert anerkannt werden. Die Prüfung obliegt den Bewilligungsstellen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens.“
2.
In Nummer 5.4. Abs. 4 wird das Wort „insbesondere“ gestrichen.
3.
Nummer 5.4. Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen auch die bei der Wiederherstellung entstehenden Ausgaben, die aus der notwendigen Anpassung des Bauwerkes, der Anlage oder der sonstigen Sache an die zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik oder Stand der Technik resultieren (notwendige Modernisierung). Sonstige bei Gelegenheit der Wiederherstellung vom Antragsteller vorgenommene Verbesserungen, Vergrößerungen oder Erweiterungen des Bauwerkes, der Anlage oder sonstiger Sachen begründen keine zuwendungsfähigen Ausgaben.“
4.
Nach Nummer 6.2. Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Die einzelfallbezogene Festlegung der Anrechnung der Spenden und Versicherungen obliegt den Bewilligungsstellen in Abstimmung mit den WASA.“
5.
In Nummer 11 wird die Anlage um folgende Verwaltungsvorschrift ergänzt:
*Verwaltungsvorschrift des SMF über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen und über die Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung nach dem Finanzausgleichsgesetz (VwV Bedarfszuweisung).
6.
In Nummer 12 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„Die Bewilligungsstellen werden ermächtigt, in begründeten Einzelfällen, nach Abstimmung mit WASA und mit Einwilligung von LSWA von den Regelungen in Ziffer 5 und 6 im Rahmen der Ermessensausübung abzuweichen. Ein Abweichen von Nummer 6.1. Abs. 1 bis 5 ist nicht zulässig.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2003 in Kraft.

Dresden, den 31. Juli 2003

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Stanislaw Tillich
Staatsminister
Chef der Staatskanzlei

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 35, S. 803

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005