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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2003/04

Vollzitat: Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2003/04 vom 5. März 2003 (MBl. SMK S. 322)

Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2003/2004 (VwV Bedarf und Schuljahresablauf)

Az.: 35-6420.10/1967

Vom 5. März 2003

In Abschnitt II, 7., ee) „Mündliche Prüfungen“ wird der 2. Absatz wie folgt gefasst:

„Die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung bzw. Ergänzungsprüfung, die Bekanntgabe der Zulassung bzw. Nichtzulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung sowie die Anordnung zusätzlicher mündlicher Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 1 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26) in der gültigen Fassung findet für die Erstprüfung am 21. Juni 2004 und für die Nachprüfung am 22. Juni 2004 statt.
Die Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung erfolgt unverzüglich nach Beratung der Fachprüfungskommission gemäß OAVO in der Fassung vom 8. Oktober 2003, § 38, Abs. 5.“

Günther Portune
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2003 Nr. 12, S. 322
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Dezember 2003

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2005