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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Staatsbetrieb „Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft“

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Staatsbetrieb „Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft“ vom 19. Juni 2008 (SächsABl. S. 994), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über den Staatsbetrieb „Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft“
(VwV BfUL)

Vom 19. Juni 2008

I.
Bezeichnung und Sitz

1.
Die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL) ist ein Staatsbetrieb im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) und hat ihren Sitz in Radebeul.
2.
Zur BfUL gehören folgende Betriebsteile:
 
a)
Geschäftsführung und Verwaltung in Radebeul,
 
b)
Messstellen für Umweltradioaktivität in Radebeul und Chemnitz sowie die Radonberatungsstelle in Bad Schlema,
 
c)
Messnetzbetrieb Wasser und Meteorologie mit den Standorten in Leipzig, Chemnitz, Radebeul und Görlitz sowie die Lysimeterstation in Brandis,
 
d)
Messnetzbetrieb Luft in Radebeul,
 
e)
Labor für den Bereich Umweltuntersuchungen in Neusörnewitz und die Gewässerlabore in Bad Düben, Chemnitz und Görlitz,
 
f)
Labor für den Bereich landwirtschaftliche Untersuchungen in Leipzig und das Saatgutlabor in Dresden.

II.
Aufgaben

1.
Die BfUL betreibt Umweltanalytik und Umweltmessungen sowie landwirtschaftliche Untersuchungen und Analytik für die Auftrag gebenden Dienststellen der Umwelt- und Landwirtschaftsverwaltung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
a)
Datenerhebungen über den Zustand von Boden, Wasser und Gewässerökologie, Luft sowie der Umweltradioaktivität und Meteorologie einschließlich des Betriebs der dazu erforderlichen Messnetze,
 
b)
Untersuchungen von Pflanzen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Saatgut, Futtermitteln, Düngemitteln und sonstigen Produktionsmitteln und Böden,
 
c)
Datenaufbereitung und Erarbeitung qualifizierter Stellungnahmen zur Datenbewertung,
 
d)
Sicherstellung der Leistungserbringung im Rahmen eines integrierten Umwelt- und Qualitätsmanagementsystems,
 
e)
Durchführung von Ringanalysen und Bewertung von Antragsunterlagen im Rahmen der Bestimmung von Untersuchungsstellen ( Bioabfallverordnung BioAbfV , Klärschlammverordnung AbfKlärV, Eigenkontrollverordnung – EigenkontrollVO).
2.
Der BfUL können weitere Aufgaben durch das SMUL oder das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) übertragen werden.
3.
Darüber hinaus nimmt die BfUL alle weiteren Aufgaben wahr, die ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind.

III.
Aufgabenverteilung

1.
Der Leiter der BfUL ist der Geschäftsführer. Er vertritt die BfUL in allen Angelegenheiten und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Der kaufmännische Leiter ist der Geschäftsbereichsleiter Verwaltung der BfUL. Er ist gleichzeitig Beauftragter für den Haushalt (§ 9 Sächsische Haushaltsordnung – SäHO).
2.
Die Aufgabenverteilung in der BfUL regeln im Einzelnen eine Geschäftsordnung und ein Geschäftsverteilungsplan. Die Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung des SMUL.
3.
Der Geschäftsführer hat den Verwaltungsrat halbjährlich über die Geschäftsabläufe zu informieren. Darüber hinaus ist der Geschäftsführer verpflichtet, den Verwaltungsrat unverzüglich über besondere Vorkommnisse des Geschäftsbetriebes zu informieren.
4.
Der Geschäftsführer schlägt den Abschlussprüfer vor.

IV.
Verwaltungsrat

1.
Als Aufsichtsorgan wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens sechs weiteren Mitgliedern, darunter drei aus dem SMUL und drei aus dem LfULG. Der Vorsitz wird vom SMUL wahrgenommen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden vom SMUL für die Dauer von jeweils drei Jahren widerruflich bestellt. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
2.
Der Verwaltungsrat berät und unterstützt die Geschäftsführung. Er führt die Aufsicht über die BfUL in allen wirtschaftlichen (fiskalischen) Angelegenheiten.
3.
Der Verwaltungsrat legt die strategische Ausrichtung des Staatsbetriebes und die zu erreichenden Ziele mit Billigung der Hausleitung des SMUL programmatisch fest. Außerdem beschließt er über
 
a)
den ersten Entwurf der Wirtschaftspläne für die Anmeldung zur Haushaltsaufstellung (Erstellung des Haushaltsvoranschlags des jeweiligen Doppelhaushalts),
 
b)
den jährlichen Wirtschaftsplan (bis zur Beschlussfassung gilt grundsätzlich der in der Anlage zum Haushaltsplan abgedruckte Wirtschaftsplan),
 
c)
die Bestellung des Abschlussprüfers,
 
d)
die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
 
e)
die Entlastung des Geschäftsführers.
 
Über wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan und wesentliche Bewirtschaftungsvorgaben ist der Verwaltungsrat von der Geschäftsführung zu unterrichten.
4.
Änderungen der Geschäftsordnung und Organisationsänderungen sind im Verwaltungsrat zu behandeln. Der Verwaltungsrat gibt dazu gegenüber dem SMUL sein Votum ab. Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat das Recht, sich jederzeit von der Geschäftsführung Auskunft erteilen, Unterlagen vorlegen sowie diese prüfen zu lassen.
5.
Der Geschäftsführer der BfUL nimmt – vorbehaltlich der Entscheidung des Vorsitzenden – an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann die Teilnahme von Gästen zulassen.

V.
Fachaufsicht

1.
Die Fachaufsicht über die BfUL führt das SMUL für nachstehende Aufgaben aus:
Umweltradioaktivität, mit Ausnahme der
 
a)
strahlenschutzrechtlichen Vollzugsaufgaben des LfULG,
 
b)
Strahlenexposition durch Radon und
 
c)
Aufgaben des Strahlenschutzes bei bedeutsamen radiologischen Ereignissen.
2.
Die Fachaufsicht in den übrigen Fachgebieten wird vom LfULG wahrgenommen.
3.
SMUL und LfULG können von der BfUL jederzeit Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten verlangen. Über fachaufsichtliche Maßnahmen ist der Verwaltungsrat zeitnah zu informieren. Ziffer IV Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 bleiben unberührt.

VI.
Dienstaufsicht und Personalangelegenheiten

1.
Die Dienstaufsicht übt das SMUL aus.
2.
Die BfUL nimmt die Bearbeitung aller Personalangelegenheiten selbst wahr, mit Ausnahme der folgenden dem SMUL vorbehaltenen Aufgaben:
 
a)
die Ernennungsbefugnis für die Beamten des Staatsbetriebes,
 
b)
die Durchführung derjenigen beamtenrechtlichen Personalmaßnahmen, die durch Gesetz oder Verordnung dem Staatsminister zugewiesen sind,
 
c)
die Bearbeitung der Personalmaßnahmen für Beschäftigte des höheren Dienstes,
 
d)
die Bearbeitung aller Personalmaßnahmen für Beamte der Besoldungsgruppe A 13 gehobenen Dienstes und des höheren Dienstes sowie
 
e)
alle grundsätzlichen Fragen des Arbeits-, Tarif-, Beamten-, Laufbahn- und Personalvertretungsrechts.

VII.
Finanz- und Wirtschaftsführung

1.
Die BfUL ist ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht, der nach Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt wird.
2.
Grundlage der Wirtschaftsführung sind der Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan, sowie der Stellenplan und die Erlasse des SMUL zur Haushalts- und Wirtschaftsführung. Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr.
3.
Die BfUL erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben Zuführungen aus dem Staatshaushalt nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes.
4.
Für die Inanspruchnahme von Leistungen erfolgt innerhalb des Ressorts grundsätzlich keine Kostenerstattung. Über das Ressort hinaus findet in der Regel ein Leistungsausgleich statt.
5.
Die BfUL führt gemäß der Anpassungsvereinbarung das Neue Steuerungsmodell des Freistaates Sachsen ein.

VIII.
Buchführung, Zahlungsverkehr und Jahresabschluss

1.
Für die Buchführung gelten die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 74 Abs. 1 SäHO).
2.
Die BfUL führt eine Kosten- und Leistungsrechnung und stellt eine betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle entsprechend dem jeweiligen Einführungsstand des Neuen Steuerungsmodells sicher (§ 74 Abs. 2 SäHO).
3.
Der Zahlungsverkehr wird über eigene Konten abgewickelt.
4.
Für die Aufstellung und die Prüfung des Jahresabschlusses sowie die Unterrichtung des Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Rechnungshofes sind die Vorschriften der Sächsischen Haushaltsordnung (§ 87 SäHO), des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (insbesondere § 264 Abs. 1 und 2 HGB) und, soweit verbindlich geregelt, des Neuen Steuerungsmodells anzuwenden.
5.
Das SMUL kann für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2008 Übergangsregelungen festlegen.

IX.
Liegenschaften

1.
Die Bewirtschaftung (Strom, Wasser und so weiter) der zur dienstlichen Nutzung zugewiesenen Betriebsgrundstücke, Dienst- und Verwaltungsgebäude obliegt der BfUL. Die Kosten sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen. Im Einzelfall kann zwischen SMUL und dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) eine abweichende Regelung getroffen werden.
2.
Anmietungen sind Teil der Grundstücksverwaltung, für die der SIB zuständig ist. Die erforderlichen Finanzmittel insbesondere für Mieten und Pachten sind durch den SIB zu veranschlagen.
3.
Bauunterhaltungsmaßnahmen sowie Kleine und Große Baumaßnahmen im Sinne der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben und Bedarfsdeckungsmaßnahmen des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung (RL Bau Sachsen) werden vom SIB durchgeführt. Die BfUL stellt die in ihrem Zuständigkeitsbereich durchzuführenden Bauunterhaltungsmaßnahmen und Ingenieurbauwerke in ihren Wirtschaftsplan ein.

X.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Staatsbetrieb „Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft“ (VwV UBG) vom 10. Januar 2006 (SächsABl. S. 130) außer Kraft.

Dresden, den 19. Juni 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 31, S. 994
    Fsn-Nr.: 660-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Vorschrift außer Kraft seit:
    13. Januar 2022