Verordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Moritzburger Teiche und Wälder“
Vom 17. Januar 2011
Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Radeburg und der Gemeinde Moritzburg im Landkreis Meißen werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Moritzburger Teiche und Wälder“ und trägt die landesinterne Nummer 154. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4847-302 eingetragen.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 561 ha.
(2) Das FFH-Gebiet besteht aus vier Teilflächen: 1 „Hauptgebiet“, 2 „Ziegelwiese“, 3 „Dippelsdorfer Teich“ und 4 „Johann-Georgen-Teich, Steingrund-Teich“, die sich nördlich und südlich von Moritzburg befinden. Die Teilfläche 1 umfasst den nördlich Moritzburg gelegenen Oberen und Unteren Altenteich, den Sophienteich, Teile des Uferbereiches des Mittelteiches, den Frauenteich sowie den Schösser- und Bauernteich. Teilfläche 2 grenzt im Nordwesten an Teilfläche 1 an und umfasst die Ziegelwiese. Die Teilfläche 3 befindet sich zwischen Moritzburg und Dippelsdorf und umfasst den nördlichen Bereich des Dippelsdorfer Teiches und seine Uferstrukturen. Teilfläche 4 befindet sich südöstlich von Moritzburg.
(3) Die Naturschutzgebiete „Frauenteich Moritzburg“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 15. Dezember 1999 (SächsABl. 2000 S. 77), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 13. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 296), und „Oberer Altenteich“, festgesetzt durch Beschluss 92-14/74 des Bezirkstages Dresden vom 4. Juli 1974 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 4/74), befinden sich nahezu vollständig in Teilfläche 1 des FFH-Gebietes. Des Weiteren befindet sich das Naturschutzgebiet „Dippelsdorfer Teich“, festgesetzt durch Beschluss des Rates des Bezirkes Dresden vom 1. September 1954 und Beschluss 30-4/77 des Bezirkstages Dresden vom 23. Juni 1977 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 7/77), nahezu vollständig in Teilfläche 3 des FFH-Gebietes. Das FFH-Gebiet befindet sich nahezu vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Friedewald und Moritzburger Teichgebiet“, festgesetzt durch Beschluss des Rates des Bezirkes Dresden vom 1. September 1954 und Beschluss 30-4/77 des Bezirkstages Dresden vom 23. Juni 1977 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 7/77), zuletzt geändert durch Verordnung des Landkreises Meißen vom 2. März 2006 (Amtsblatt des Landkreises Meißen vom 24. März 2006 S. 3). Nur ein kleiner Bereich im Osten der Teilfläche 1 befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Moritzburger Kleinkuppenlandschaft“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Meißen vom 29. Oktober 1998 (Amtsblatt des Landkreises Meißen vom 29. Oktober 1998). Teilfläche 1, 2 und 3 befinden sich zusätzlich auf dem Gebiet des Europäischen Vogelschutzgebietes „Moritzburger Kleinkuppenlandschaft“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2003 (SächsABl. SDr. S. S 226).
(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Dresden vom 17. Januar 2011 im Maßstab 1 : 50 000 als rot schraffierte Fläche und in einer Detailkarte der Landesdirektion Dresden vom 17. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in der Detailkarte. Abweichend hiervon ist die Staatsstraße S80 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:
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- Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 4089,
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- Landratsamt Meißen, Geschäftsstelle des Kreistages, Brauhausstraße 21, 01662 Meißen, Raum 2.44.
(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
Erhaltungsziele
(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.
(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 154 – Moritzburger Teiche und Wälder (4847-302) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).
§ 4
Nutzungen
(1) Weiter zulässig sind insbesondere
- 1.
- die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
- 2.
- die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
- 3.
- der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
- 4.
- renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
- 5.
- die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
- 6.
- die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
- 7.
- die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,
soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.
(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.
Dresden, den 17. Januar 2011
Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin