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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Dresden zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Neißegebiet“

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Dresden zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Neißegebiet“ vom 27. Januar 2011 (SächsABl. SDr. S. S 911)

Verordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Neißegebiet“

Vom 27. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Bad Muskau, Görlitz, Ostritz, Rothenburg/Oberlausitz und Zittau sowie der Gemeinden Neißeaue und Krauschwitz im Landkreis Görlitz werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Neißegebiet“ und trägt die landesinterne Nummer 093. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4454-302 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 2 450 ha.

(2) Das FFH-Gebiet befindet sich im Osten des Freistaates Sachsen und erstreckt sich entlang der Neiße. Die Neiße bildet im gesamten FFH-Gebiet die Grenze zur Republik Polen, wobei die Flussmitte den Grenzverlauf, sowohl der Bundesrepublik Deutschland als auch des FFH-Gebietes, markiert. Es besteht aus acht Teilflächen: 1 „Lausitzer Neiße bei Drausendorf“, 2 „Kemmlitzbach“, 3 „Lausitzer Neiße zwischen Hirschfelde und Görlitz“, 4 „Kippe am Hofeberg“, 5 „Nördlich vom Hinteren Heideberg“, 6 „Lausitzer Neiße nördlich Görlitz“, 7 „Nördlich von Zentendorf“ und 8 „Lachgraben“. Teilfläche 1 wird von der Neiße und angrenzenden Wiesenbereichen rund um Drausendorf gebildet. Teilfläche 2 befindet sich nördlich Hirschfelde und besteht aus dem Kemmlitzbachtal von Rosenthal bis Ortsbeginn Schlegel. Die Teilflächen 3 und 6 werden von der Neiße und den angrenzenden Wiesenflächen, von Rosenthal im Süden bis zur Grenze zu Brandenburg im Norden, gebildet. Das Stadtgebiet Görlitz bildet die Grenze zwischen den Teilflächen. Südlich Hagenwerder befinden sich die Teilflächen 4 und 5. Teilfläche 7 befindet sich nördlich Zentendorf und Teilfläche 8 umfasst den Lachbach nördlich Köbeln. Die Teilfläche 6 grenzt im Westen an das FFH-Gebiet „Truppenübungsplatz Oberlausitz“ (landesinterne Nummer 090E) direkt an.

(3) Der Südbereich der Teilfläche 3 befindet sich nahezu vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Neißetal und Klosterwald“, festgesetzt durch Beschluss 92-14/74 des Bezirkstages Dresden vom 4. Juli 1974 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 4/74). Der Nordbereich der Teilfläche 3 und der Südbereich der Teilfläche 6 befinden sich teilweise im Landschaftsschutzgebiet „Görlitzer Neißeaue“, festgesetzt durch Verordnung der Stadt Görlitz vom 11. Januar 1999 (Görlitzer Amtsblatt Nr. 2/99 S. 14). Der Nordbereich der Teilfläche 6 und die Teilfläche 8 befinden sich nahezu vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Muskauer Parklandschaft und Neißeaue“, festgesetzt durch Beschluss 03-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 1. Mai 1968, zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Niederschlesischer Oberlausitzkreis vom 16. Mai 2001 (Wochenkurier Nr. 42 11. Jg.). Der überwiegende Teil des FFH-Gebietes befindet sich im Europäischen Vogelschutzgebiet „Neißetal“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 229).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Dresden vom 27. Januar 2011 im Maßstab 1 : 300 000 als rot schraffierte Fläche und in neun Detailkarten der Landesdirektion Dresden vom 27. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind in der Teilfläche 2 die Bundesstraße B99, in der Teilfläche 3 die Bahnstrecken Hirschfelde-Richtung Polen und Hagenwerder-Richtung Polen sowie in Teilfläche 6 die Bundesautobahn A4, die Staatsstraße S127A, die Kreisstraße K8410 und die Bahnstrecken Horka-Richtung Polen und Krauschwitz-Richtung Polen nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Außerdem sind die, gemäß der 3. Meldetranche sächsischer Gebiete vom 20. Juni 2002 ausgeschlossenen, folgenden Deichflächen nicht Bestandteil des FFH-Gebietes: 1 der westlich der Neiße gelegene Deich nördlich Drausendorf zwischen Grünland- und Ackerflächen von etwa 330 m Länge, 2 der die Obere Neißewiesen umschließende Deich westlich der Neiße beginnend am Pumpwerk Hagenwerder bis zum Zufluss der Pließnitz in die Neiße und von dort der Pließnitz entgegen der Fließrichtung folgend bis zur Grenze des FFH-Gebietes auf einer Länge von etwa 1 850 m, 3 die westlich der Neiße gelegenen Deiche von etwa 175 m (in nördliche Richtung verlaufend) und 190 m (entlang der Neiße verlaufend) Länge nördlich Hagenwerder, 4 ein westlich der Neiße gelegener Deich von etwa 80 m Länge südöstlich der Alten Pließnitz, 5 die westlichen Deichabschnitte der Neiße südlich Weinhübel ausgehend etwa vom nördlichen Rand des Berzdorfer Sees bis zum Zufluss des Nordrandumfluters in die Neiße auf einer Länge von etwa 380 m und 600 m, 6 die westlich der Neiße gelegenen Deiche nördlich der Bundesautobahn A4 westlich Ober-Neuludwigsdorf auf einer Länge von etwa 415 m und 230 m, 7 ein nördlich der Neiße gelegener Deich südöstlich Ober Neundorf von der westlichen Gebietsgrenze ausgehend auf einer Länge von etwa 385 m, 8 ein westlich der Neiße gelegener Deich zwischen Neiße und einem kleinen Teich östlich Ober Neundorf von etwa 50 Meter Länge, 9 ein westlich der Neiße gelegener Deich von der Gebietsgrenze östlich Ober Zodel über Zodel und Nieder Zodel bis in das Gebiet des Zodeler Risses auf einer Länge von etwa 3 200 m, 10 ein südlich der Neiße gelegener Deich in der Zehmender Ober Aue östlich Nieder-Neundorf von etwa 135 m Länge , 11 ein westlich der Neiße gelegener Deich von etwa 260 m Länge südöstlich Rothenburg/Oberlausitz zwischen der Straße Am Mühlgraben und der Neiße, 12 ein zwischen der Gebietsgrenze von Südost nach Nordwest verlaufender Deich nördlich des Stadtteils Bleich in Rothenburg/Oberlausitz von etwa 320 m Länge, 13 ein westlich der Neiße gelegener Deich von etwa 620 m Länge südlich vom Bremenwerk im östlichen Kutschk, 14 der westlich der Neiße gelegene Deich in Lodenau von der Gebietsgrenze nördlich des Wehr 1 bis zur Niederaue auf einer Länge von 380 m, 15 der westliche Deich der Neiße entgegen der Fließrichtung ausgehend vom Zusammenfluss der Großen Unteren Aue mit der Neiße auf etwa 82 m , 16 ein südwestlich der Neiße gelegener Deich von etwa 270 m Länge östlich Skerbersdorf, 17 ein südlich der Neiße gelegener Deich von etwa 330 m Länge nordöstlich Skerbersdorf, 18 drei Deichabschnitte nördlich Skerbersdorf zwischen Neiße und Niederfeldgraben: a ausgehend von Ackerflächen die nördliche Ecke dieser umspannend und 90 Grad nach Norden in einer Waldfläche verschwindend auf einer Länge von 360 m, b zwischen Wald- und Auenflächen verlaufend auf einer Länge von 120 m, c vom Deichabschnitt 18b nördlich gelegen und eine Waldfläche umspannend auf einer Länge von etwa 600 m, 19 drei südliche Deichabschnitte östlich Sagar: a ein zwischen Grünland- und Waldflächen verlaufender von Ost nach West ausgerichteter Deichabschnitt von etwa 200 m Länge, b ein über Grünland in nördliche Richtung verlaufender und später im Wald eintauchender Deich eines nördlich des Bienengartens gelegenen Sees von etwa 420 m Länge, c ein Ost-West ausgerichteter Deich zwischen Acker- und Waldflächen, später Grünland- und Ackerflächen bis zum Mühlgraben Sagar von etwa 650 m Länge, 20 ein östlicher Deichabschnitt des Mühlgrabens Sagar von etwa 130 m Länge in Sagar, 21 ein südwestlich der Neiße gelegener Deich von etwa 320 m Länge nördlich Krauschwitz-Bukonitza und 22 ein westlich der Neiße gelegener Deich zwischen Wald- und Grünlandflächen verlaufend von etwa 280 m Länge östlich Krauschwitz-Obermühle. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 4089,
Landratsamt Görlitz, Otto-Müller-Straße 7, 02826 Görlitz, Raum 206.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 093 – Neißegebiet (4454-302) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 27. Januar 2011

Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin

Übersichtskarte

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2011 Nr. 2, S. 911
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2011

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012