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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verordnung der Landesdirektionen Dresden und Leipzig zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Jahnaniederung“

Vollzitat: Gemeinsame Verordnung der Landesdirektionen Dresden und Leipzig zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Jahnaniederung“ vom 1. Februar 2011 (SächsABl. SDr. S. S 920)

Gemeinsame Verordnung
der Landesdirektionen Dresden und Leipzig
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Jahnaniederung“

Vom 1. Februar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Riesa und der Gemeinde Stauchitz im Landkreis Meißen (Direktionsbezirk Dresden) sowie der Gemeinde Naundorf im Landkreis Nordsachsen (Direktionsbezirk Leipzig) werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Jahnaniederung“ und trägt die landesinterne Nummer 169. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4645-301 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 403 ha.

(2) Das FFH-Gebiet liegt südlich von Riesa und erstreckt sich im Auenbereich der Jahna von Hof bis zur Mündung der Jahna in die Elbe. Es schließt den nordöstlich von Hahnefeld abzweigenden Ausläufer mit dem Waldgebiet Haage, den dort entspringenden Bach bis zum Zufluss in die Jahna, dessen Auenbereiche und Teiche, den Speicher Hahnefeld sowie den südlich von Hahnefeld abzweigenden Ausläufer, der im Waldgebiet westlich von Stauchitz beginnt und sich entlang von Umflutgräben erstreckt, mit ein. Im Nordosten grenzt das FFH-Gebiet „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“ (landesinterne Nummer 034E) direkt an.

(3) Im FFH-Gebiet befindet sich das Naturschutzgebiet „Jahna-Auenwälder“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 30. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 347). Zudem liegt ein großer Teil des FFH-Gebietes im Landschaftsschutzgebiet „Jahnatal“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Riesa-Großenhain vom 8. Juni 1998 (Kreisanzeiger Riesa-Großenhain vom 9. Juli 1998). Weiterhin befindet sich das FFH-Gebiet im Europäischen Vogelschutzgebiet „Linkselbische Bachtäler“, bestimmt durch Gemeinsame Verordnung der Regierungspräsidien Chemnitz, Dresden und Leipzig vom 30. November 2006 (SächsABl. S. 1158).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer gemeinsamen Übersichtskarte der Landesdirektionen Dresden und Leipzig vom 1. Februar 2011 im Maßstab 1 : 75 000 als rot schraffierte Fläche und in einer gemeinsamen Detailkarte der Landesdirektionen Dresden und Leipzig vom 1. Februar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in der Detailkarte. Abweichend hiervon sind die Bahnstrecke Riesa-Stauchitz und die stillgelegte Bahnstrecke Riesa-Lommatzsch, die Bundesstraße B6, die Staatsstraßen S33 und S87 sowie die Kreisstraßen K8558, K8561, K8564, K8946 und K8947 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 4089,
Landratsamt Meißen, Geschäftsstelle des Kreistages, Brauhausstraße 21, 01662 Meißen, Raum 2.44,
Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Raum 435,
Landratsamt Nordsachsen, Verwaltungsstandort Eilenburg, Dr.-Belian-Straße 4, 04838 Eilenburg, Haus 4, Raum 384.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den Landesdirektionen Dresden und Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 169 – Jahnaniederung (4645-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 1. Februar 2011

Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin

Leipzig, den 31. Januar 2011

Landesdirektion Leipzig
Dr. Feist
Vizepräsident

Übersichtskarte

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2011 Nr. 2, S. 920
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2011

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012