Verordnung
der Landesdirektion Leipzig
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Großer Teich Torgau und benachbarte Teiche“
Vom 19. Januar 2011
Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Torgau sowie der Gemeinden Dreiheide und Mockrehna im Landkreis Nordsachsen werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Großer Teich Torgau und benachbarte Teiche“ und trägt die landesinterne Nummer 059E. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4442-301 eingetragen.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 928 ha.
(2) Das FFH-Gebiet besteht aus drei Teilflächen: 1 „Großer Teich“, 2 „Benkenteich“ und 3 „Bennewitzer Teichgruppe“. Die Teilfläche 1 erstreckt sich südwestlich von Torgau über die Rote Furt bis Wildenhain. Neben dem Großen Teich Torgau, ohne nordöstlichen Teil, gehören unter anderem Abschnitte des Schwarzen Grabens, des Ellergrabens, des Kalten Baches, der Ellerfurth, des Saulachgrabens, der Zinnaer Flut, der Roten Furt, des Horstgrabens sowie der nördliche Teil des Torgauer Ratsforstes zur Teilfläche 1. Südöstlich von Melpitz und nordwestlich von Beckwitz befindet sich die Teilfläche 2. Der Benkenteich, Abschnitte des Saulachgrabens und angrenzende Wald- und Grünlandflächen zählen zu dieser Teilfläche. Die Teilfläche 3 liegt westlich von Bennewitz und nordöstlich von Beckwitz. Sie umfasst den Gehegeteich sowie die Bennewitzer Teichgruppe mit dem Lauschenteich, dem Storchteich, dem Angerteich, dem Königsteich und dem Schockhölzchenteich sowie angrenzende Waldflächen. Im Nordwesten grenzt das FFH-Gebiet „Presseler Heidewald- und Moorgebiet“ (landesinterne Nummer 196) an.
(3) Das Naturschutzgebiet „Großer Teich Torgau“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 30. November 1995 (SächsABl. 1996 S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 322), befindet sich vollständig in der Teilfläche 1. Der nordwestliche Bereich der Teilfläche 1 befindet sich überwiegend im Landschaftsschutzgebiet „Dübener Heide“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 30. März 1998 (SächsGVBl. S. 160), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 2. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 352). Der Südostteil der Teilfläche 1 sowie die Teilflächen 2 und 3 gehören zum Landschaftsschutzgebiet „Dahlener Heide“, festgesetzt durch Beschluss 13-3/63 des Rates des Bezirkes Leipzig vom 15. Februar 1963 (Mitteilungsblatt des Bezirkstages und des Rat des Bezirkes Leipzig Nr. 2) und Beschluss 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984, zuletzt geändert durch Verordnung des Landkreises Torgau-Oschatz vom 23. März 2005 (Amtsblatt des Landkreises Torgau-Oschatz Nr. 7/2005, S. 13). Zudem befinden sich der nordwestliche Bereich der Teilfläche 1 im Europäischen Vogelschutzgebiet „Dübener Heide“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 277), und der Bereich des FFH-Gebietes südöstlich der Bundesstraße B87 im Europäischen Vogelschutzgebiet „Elbaue und Teichgebiete bei Torgau“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 284).
(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Leipzig vom 19. Januar 2011 im Maßstab 1 : 60 000 als rot schraffierte Fläche und in einer Detailkarte der Landesdirektion Leipzig vom 19. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in der Detailkarte. Abweichend hiervon sind die Bahnstrecke zwischen Torgau und Mockrehna, die Bundesstraße B87 sowie die Kreisstraße K8985 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:
- –
- Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Raum 435,
- –
- Landratsamt Nordsachsen, Verwaltungsstandort Eilenburg, Dr.-Belian-Straße 4, 04838 Eilenburg, Haus 4, Raum 384.
(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
Erhaltungsziele
(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.
(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 059E – Großer Teich Torgau und benachbarte Teiche (4442-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).
§ 4
Nutzungen
(1) Weiter zulässig sind insbesondere
- 1.
- die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
- 2.
- die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
- 3.
- der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
- 4.
- renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
- 5.
- die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
- 6.
- die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
- 7.
- die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,
soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.
(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.
Leipzig, den 19. Januar 2011
Landesdirektion Leipzig
Dr. Feist
Vizepräsident