Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Durchführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
(VwV-TierKBG)
Vom 19. August 1995
Zur Ausführung der §§ 6 bis 8 Tierkörperbeseitigungsgesetz – TierKBG – vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313) wird Folgendes bestimmt:
- 1
- Tierkörperteile und Erzeugnisse im Sinne des TierKBG sind nach § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 TierKBG grundsätzlich in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen. Diese Stoffe gelten als gefährliche Stoffe nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie des Rates 90/667/EWG vom 27. November 1990 (ABl. EG Nr. L 363/51 vom 27. Dezember 1990).
- 2
- Von der Beseitigungspflicht in Tierkörperbeseitigungsanstalten ausgenommen sind:
- 2.1
- Tierkörperteile nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 TierKBG. Das Schutzinteresse der Allgemeinheit wird dann nicht gefährdet sein, wenn Tierkörperteile, die in der Fleischuntersuchung als für den menschlichen Genuss tauglich beurteilt worden sind, die aber nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden (zum Beispiel gebrühte Vorderbeine, entleerte und gereinigte Därme), unter entsprechenden hygienischen Bedingungen quasi wie Lebensmittel behandelt werden. Eine Kontamination mit infektiösen Erregern, Verderb und so weiter muss ausgeschlossen sein. In allen Fällen ist die Unbedenklichkeit vom zuständigen Amtstierarzt bestätigen zu lassen. Diese Stoffe sind als wenig gefährliche Stoffe nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie des Rates 90/667/EWG einzustufen.
- 2.2
- Tierkörper, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse, die in Betrieben verarbeitet werden, die nach § 2 Abs. 2 und 3 der Futtermittelherstellungs-Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737) zugelassen worden oder nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung anzeigepflichtig sind. Die Zulassung oder ordnungsgemäße Anzeige dieser Betriebe ist nachzuprüfen und, so weit dies nicht direkt möglich ist, amtlich bestätigen zu lassen.
- 2.3
- Die sonstige Verwertung und Entsorgung nach § 8 TierKBG in Verbindung mit § 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitungsgesetz (SächsAGTierKBG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 1). Derartige Genehmigungen sind Ausnahmegenehmigungen und daher restriktiv zu handhaben.
- 3
- Speiseabfälle und Küchenreste
- 3.1
- Speiseabfälle und Küchenreste, die von Tieren stammende Erzeugnisse enthalten, sind nach § 3 TierKBG beseitigungspflichtig. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3und § 7 Abs. 2 TierKBG sind Speiseabfälle und Küchenreste dann nicht beseitigungspflichtig, wenn sie nur in geringen Mengen tierische Erzeugnisse oder Tierkörperteile enthalten. Das ist in der Regel bei Privathaushalten der Fall. In allen Zweifelsfällen ist die Entscheidung vom Amtstierarzt zu treffen. Die Verwertung und Entsorgung von Speiseabfällen und Küchenresten, die keine tierischen Erzeugnisse oder Tierkörperteile enthalten, richten sich nach dem Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz – AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), und den abfallrechtlichen Vorschriften des Freistaates Sachsen.
- 3.2
- In allen anderen Fällen haben die Entsorgungspflichtigen eine geordnete Beseitigung nachzuweisen. Dies ist über die Tierkörperbeseitigungsanstalten in Lenz oder Chemnitz vorzunehmen.
- 3.3
- Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG kann im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme von der Pflicht zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten zugelassen werden, sofern die Grundsätze des § 3 TierKBG eingehalten werden und ein öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Ausnahmegenehmigungen sind befristet zu erteilen, da diese Abfälle in der Tierkörperbeseitigungsanstalt Lenz verarbeitet werden können, sobald die dortige Anlage ausgebaut ist. Ausnahmen von der Beseitigungspflicht in Tierkörperbeseitigungsanstalten sind auch die Behandlung der Speiseabfälle in einem nach § 24a der Viehverkehrsverordnung zugelassenen Betrieb, der dem Grundsatz des § 3 TierKBG gerecht wird. Ausnahmegenehmigungen für eine Kompostierung sollten möglichst nicht erteilt werden, da die seuchen- sowie umwelthygienischen und baurechtlichen Aspekte für das Betreiben solcher Anlagen nicht ausreichend geklärt sind.
- 4
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Dresden, den 19. August 1995
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler