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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Leipzig zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Vereinigte Mulde und Muldeauen“

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Leipzig zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Vereinigte Mulde und Muldeauen“ vom 23. Februar 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1332)

Verordnung
der Landesdirektion Leipzig
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Vereinigte Mulde und Muldeauen“

Vom 23. Februar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Grimma, Colditz, Trebsen und Wurzen sowie der Gemeinden Bennewitz, Machern und Thallwitz im Landkreis Leipzig sowie der Städte Eilenburg und Bad Düben und der Gemeinden Jesewitz, Doberschütz, Zschepplin, Laußig und Löbnitz im Landkreis Nordsachsen werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Vereinigte Mulde und Muldeauen“ und trägt die landesinterne Nummer 065E. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4340-302 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 5 905 ha.

(2) Das FFH-Gebiet besteht aus acht Teilflächen: 1 „Muldetal“, 2 „Bruch Wellaune“, 3 „Bruch Oberglaucha“, 4 „Kroatenloch und Dögnitzer Mulde“, 5 „Lübschützer Wald“, 6 „Wachtelberg Dehnitz“, 7 „Döbener Wald bei Schmorditz“ und 8 „Döbener Wald nördlich Golzern“. Die Teilfläche 1 umfasst die Vereinigte Mulde und ihre Auen von der Eisenbahnbrücke bei Kössern im Süden bis zur Landesgrenze von Sachsen-Anhalt im Norden. Die Täler einiger Nebenbäche gehören ebenfalls zur Teilfläche 1. Die Teilfläche 2 befindet sich zwischen Wellaune und Tiefensee. Sie beinhaltet die Lehmgruben, einen Großteil des Grabens aus Tiefensee sowie angrenzende Grünland- und Waldflächen. Die Teilfläche 3 erstreckt sich entlang des Glauchaer Baches zwischen Hohenprießnitz und Glaucha und reicht im Südwesten bis zur Oberkante der Auenstufe und im Westen bis zur Bundesstraße B107. Neben Fließgewässern, dem Elsteich und Wald enthält sie vor allem Grünland. Die Teilfläche 4 beinhaltet zwischen Püchau beziehungsweise Lübschütz und der Mulde liegende Altwässer sowie direkt angrenzende Flächen. Das Waldgebiet zwischen der Bundesstraße B107 im Südwesten, Lübschütz im Nordwesten und Dögnitz im Nordosten bildet die Teilfläche 5. Die Teilfläche 6 enthält den südlich von Wurzen und östlich von Dehnitz liegenden Wachtelberg. Die Teilfläche 7 umfasst den Nordteil des Döbener Waldes zwischen Schmorditz und der Bundesautobahn A14 sowie den westexponierten Muldehang westlich von Schmorditz. Der südliche Teil des Döbener Waldes zwischen Budesautobahn A14 und Golzern bildet die Teilfläche 8. Im Süden der Teilfläche 1 grenzt das FFH-Gebiet „Muldentäler oberhalb des Zusammenflusses“ (landesinterne Nummer 237) an. Im Osten der Teilfläche 1 grenzen die FFH-Gebiete „Döllnitz und Mutzschener Wasser“ (landesinterne Nummer 204), „Lossa und Nebengewässer“ (landesinterne Nummer 198) und „Schwarzbachniederung mit Sprottabruch“ (landesinterne Nummer 195) an.

(3) Im FFH-Gebiet befinden sich nahezu vollständig die Naturschutzgebiete „Wachtelberg-Mühlbachtal“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 9. Dezember 1994 (SächsABl. 1995 S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 324), „Vereinigte Mulde Eilenburg-Bad Düben“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 20. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 144), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 311) und „Gruna“, festgesetzt durch Anordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR II S. 166). Weiterhin befindet sich ein Großteil des Naturschutzgebietes „Döbener Wald“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 30. Juli 2004 (SächsABl. S. 860), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 334), im FFH-Gebiet. Außerdem zieht sich das FFH-Gebiet durch die Landschaftsschutzgebiete „Thümmlitzwald-Muldetal“, festgesetzt durch Beschluss 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984, zuletzt geändert durch Verordnung des Landkreises Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Colditzer Forst“ vom 15. November 2010 (SächsGVBl. S. 451), „Colditzer Forst“, festgesetzt durch Verordnung des Landkreises Leipzig vom 15. November 2010 (SächsGVBl. S. 451), „Mittlere Mulde“, festgesetzt durch Beschluss 13-3/63 des Rates des Bezirkes Leipzig vom 15. Februar 1963 (Mitteilungsblatt des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes Leipzig Nr. 2), erweitert durch den Beschluss 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984, zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 22. November 2005 (SächsGVBl. S. 315) und „Löbnitz-Roitzschjora“, festgesetzt durch Beschluss 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984. Zudem liegt fast das gesamte FFH-Gebiet im Europäischen Vogelschutzgebiet „Vereinigte Mulde“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 274).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Leipzig vom 23. Februar 2011 im Maßstab 1 : 200 000 als rot schraffierte Fläche und in sieben Detailkarten der Landesdirektion Leipzig vom 23. Februar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Bahnstrecken zwischen Leisnig und Großbothen, zwischen Sermuth und Großbothen, zwischen Wurzen und Nerchau sowie zwischen Wurzen und Machern nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Bundesautobahn A14, die Bundesstraßen B2, B107 und die Trasse der ehemaligen B6, die Staatsstraßen S11 und S47 sowie die Kreisstraße K8339 sind ebenfalls nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Weiterhin sind folgende gemäß der dritten Meldetranche sächsischer FFH-Gebiete vom 20. Juni 2002 ausgeschlossene Deichflächen nicht Bestandteil des FFH-Gebietes:

1.
ein etwa 60 Meter langer, den Harthgrundbach querender Deichabschnitt links der Mulde im Süden von Grimma,
2.
ein etwa 690 Meter langer Deich links der Mulde zwischen Rothersdorf und Bach vom Zufluss des Altenhainer Wassers bis zur deichkreuzenden Hochspannungsleitung bei „Hohe Ufer“,
3.
ein etwa 180 Meter langer Deich links der Mulde östlich des Kuppelberges bei Pausitz,
4.
ein etwa 570 Meter langer Deichabschnitt links der Mulde südlich von Bad Düben parallel zur südwestlichen Seite der Kiesgrube Bad Düben,
5.
ein etwa 360 Meter langer Deichabschnitt links der Mulde zwischen Bad Düben und Schnaditz von der FFH-Gebietsgrenze nördlich der Kläranlage bis zur FFH-Gebietsgrenze südöstlich von Altenhof,
6.
ein etwa 750 Meter langer, von einem deichnahen Gebäude am Ende des Muldeweges in östlicher Richtung verlaufender Deichabschnitt links der Mulde nördlich von Schnaditz,
7.
ein etwa 3 750 Meter langer, an der FFH-Gebietsgrenze in der Alten Mulde nordöstlich von Roitzschjora beginnender und entgegen der Muldefließrichtung bis zu einem deichnahen Gebäude am Ende des Muldeweges nördlich von Schnaditz verlaufender Deichabschnitt links der Mulde,
8.
ein etwa 3 900 Meter langer, an der FFH-Gebietsgrenze in der Alten Mulde nördlich von Roitzschjora beginnender und in Muldefließrichtung bis zur nordwestlichen FFH-Gebietsgrenze nahe des Lober-Leine-Kanals verlaufender Deichabschnitt links der Mulde.

Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Raum 435,
Landratsamt Leipzig, Dienstgebäude Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, Haus 1, Raum 219,
Landratsamt Nordsachsen, Verwaltungsstandort Eilenburg, Dr.-Belian-Straße 4, 04838 Eilenburg, Haus 4, Raum 384.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 065E – Vereinigte Mulde und Muldeauen (4340-302) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Leipzig, den 23. Februar 2011

Landesdirektion Leipzig
Dr. Feist
Vizepräsident

Übersichtskarte

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2011 Nr. 2, S. 1332
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2011

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012