Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 13 Abs. 4 Bundeskindergeldgesetz
Vom 7. April 2011
Aufgrund von § 13 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453, 490) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 13 Abs. 4 BKGG sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.
(2) Die Landkreise können die Aufgaben nach § 13 Abs. 4 BKGG durch Vereinbarung auf ihre kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbände oder erfüllende Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaften übertragen. In der Vereinbarung ist auch die Kostenerstattung des Landkreises zu regeln.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.
Dresden, den 7. April 2011
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß