1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 11.05.2011 bis 14.06.2011

Zulassungsbeschränkungsverordnung

Vollzitat: Zulassungsbeschränkungsverordnung vom 19. April 2011 (SächsGVBl. S. 148), die durch die Verordnung vom 1. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
über Zulassungsbeschränkungen für den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter 2011
(Zulassungsbeschränkungsverordnung – ZulbeVO)

Vom 19. April 2011

Aufgrund von § 40 Abs. 3 Satz 1, 5 und 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie die Höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen zum Zulassungstermin 1. August 2011.

§ 2
Zulassungszahlen

Zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt werden Bewerber in folgender Zahl zugelassen (Zulassungszahl):

Zulassungszahl
Laufende Nummer Stelle Zahl
1. Lehramt an Grundschulen: 159,
2. Lehramt an Mittelschulen: 97,
3. Lehramt an Förderschulen: 52,
4. Höheres Lehramt an Gymnasien: 260,
5. Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen: 82.

Wird die Zulassungszahl in einem Lehramt nicht ausgeschöpft, können die nicht vergebenen Plätze auf andere Lehrämter übertragen werden. Die Übertragung darf nicht zu einer Überschreitung der fach- oder fachrichtungsbezogenen Begrenzung der Ausbildungsplätze nach § 3 führen.

§ 3
Begrenzung der Ausbildungsplätze

(1) Für das Lehramt an Grundschulen ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze im Fach Evangelische Religion auf 34 und im Fach Katholische Religion auf 5 begrenzt.

(2) Für das Lehramt an Mittelschulen ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze im Fach Katholische Religion auf 3 begrenzt.

(3) Für das Lehramt an Förderschulen ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze wie folgt begrenzt:

1.
in der Fachrichtung Körperbehindertenpädagogik in Verbindung mit Grundschuldidaktik auf 14 und
2.
an den Sprachheilschulen, an denen der Haupt- oder Realschulabschluss erworben werden kann, auf insgesamt 6, im Fach Biologie auf 3. Im Fach Geschichte ist kein Ausbildungsplatz vorhanden.

(4) Für das Höhere Lehramt an Gymnasien ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze im Fach Ethik auf 50, im Fach Evangelische Religion auf 20, im Fach Griechisch auf 2, im Fach Italienisch auf 3, im Fach Katholische Religion auf 6, im Fach Polnisch auf 1 und im Fach Spanisch auf 14 begrenzt.

(5) Für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze wie folgt begrenzt:

1.
in der Fachrichtung Gesundheit und Pflege mit der Vertiefungsrichtung Gesundheit auf 9,
2.
im Fach Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft auf 10,
3.
im Fach Sozialpädagogik auf 13,
4.
im Fach Umweltschutz und Umwelttechnik auf 2,
5.
im Fach Ethik auf 14,
6.
im Fach Evangelische Religion auf 4,
7.
im Fach Farbtechnik und Raumgestaltung auf 5,
8.
für Bewerber mit einer Diplomprüfung in Wirtschaftspädagogik auf 12 und
9.
für Bewerber mit einer Diplomprüfung in Wirtschaftspädagogik mit einem allgemein bildenden Zweitfach auf 23.

§ 4
Fächerkombinationen mit besonderem öffentlichen Bedarf

Für das Höhere Lehramt an Gymnasien besteht in folgenden Fächerkombinationen ein besonderer öffentlicher Bedarf:

1.
Englisch mit Mathematik,
2.
Englisch mit Französisch und
3.
Mathematik mit Französisch.

§ 5
Auswahlkriterien

(1) Vorab werden die Bewerber zugelassen, die für Zulassungstermine ab 2009 wegen Mangels an Plätzen ununterbrochen erfolglose Bewerbungen im Freistaat Sachsen nachweisen. Die Zahl der gemäß Satz 1 zugelassenen Bewerber darf 45 Prozent der Zulassungszahl für das jeweilige Lehramt nicht übersteigen. Bewerber mit erfolglosen Bewerbungen für 2 Zulassungstermine werden vor Bewerbern mit erfolgloser Bewerbung für einen Zulassungstermin zugelassen.

(2) Vorab wird ein Bewerber zugelassen, wenn er

1.
ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 oder 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 6 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453, 495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist,
2.
sein minderjähriges Kind oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen betreut oder ihm aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat,
 
a)
eine Dienstpflicht gemäß Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt,
 
b)
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes ( EhfG) vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992), in der jeweils geltenden Fassung, oder
 
c)
ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten ( JugendfreiwilligendienstegesetzJFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), in der jeweils geltenden Fassung, abgeleistet hat oder
4.
bereits zugelassen war, wegen der Dienstpflicht oder Tätigkeit nach Nummer 3 den Vorbereitungsdienst jedoch nicht antreten konnte.

Die Tatbestände nach Satz 1 werden nur berücksichtigt, wenn sie im Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst schriftlich dargelegt und nachgewiesen wurden. Bewerber, auf die mehrere Tatbestände zutreffen, werden vor Bewerbern mit weniger Tatbeständen zugelassen; jede gemäß Satz 1 Nr. 2 betreute Person gilt als ein Tatbestand. Die Zahl der gemäß Satz 1 zugelassenen Bewerber darf 5 Prozent der Zulassungszahl für das jeweilige Lehramt nicht übersteigen.

(3) Vorab werden die Bewerber zugelassen, für deren Fächerkombinationen ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht. Die Zahl der nach Satz 1 zugelassenen Bewerber darf in der Fächerkombination Englisch mit Mathematik 4, Englisch mit Französisch 3 und Mathematik mit Französisch 1 nicht übersteigen.

(4) Übersteigt die Zahl der Bewerber nach den Absätzen 1 bis 3 die jeweilige Vorabzulassungsquote, richtet sich die Reihenfolge der Zulassung innerhalb der jeweiligen Zulassungsquote vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 3 und des Absatzes 2 Satz 3 nach Eignung und Leistung. Maßgebend ist die Gesamtnote in der Ersten Staatsprüfung oder einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder c der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), die zuletzt durch Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Gesamtnote für jede nach Absatz 1 erfolglose Bewerbung verbessert sich fiktiv um einen viertel Notenpunkt.

(5) Die nach der Vorabzulassung gemäß den Absätzen 1 bis 3 verbleibenden Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Sind Bewerber ranggleich, haben Bewerber Vorrang, die einen Tatbestand nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 verwirklichen; im Übrigen entscheidet das Los.

§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Zulassungsbeschränkungen für den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter 2010 (Zulassungsbeschränkungsverordnung – ZulbeVO) vom 21. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 150) außer Kraft.

Dresden, den 19. April 2011

Der Staatsminister für Kultus und Sport
Prof. Dr. Roland Wöller

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 4, S. 148
    Fsn-Nr.: 710-1.70/4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Mai 2011

    Fassung gültig bis: 14. Juni 2011