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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die touristische Beschilderung an Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraßen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die touristische Beschilderung an Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraßen vom 20. April 2011 (SächsABl. S. 685), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die touristische Beschilderung an Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraßen
(VwV Unterrichtungstafeln)

Vom 20. April 2011

I.
Grundsätze

Bei der Aufstellung touristischer Hinweisschilder kommt im Freistaat Sachsen die Richtlinie für die touristische Beschilderung (RtB, Ausgabe 2008) zur Anwendung.
Die RtB kann beim FGSV Verlag GmbH in 50999 Köln, Wesslinger Straße 17 (www.fgsv-verlag.de) unter der Bestellnummer FGSV 328 käuflich erworben werden.

II.
Abweichende Bestimmungen für den Freistaat Sachsen

1.
Für touristische Unterrichtungstafeln an Autobahnen ( StVO Zeichen 386.3) gilt in Abweichung der RtB, Ausgabe 2008, Folgendes:
 
a)
Touristische Unterrichtungstafeln dienen als Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele.
 
b)
Vor Anschlussstellen dürfen bis zu vier touristische Unterrichtungstafeln stehen, wenn es die örtlichen und verkehrlichen Verhältnisse zulassen.
 
c)
Zwischen den einzelnen Unterrichtungstafeln soll ein Mindestabstand von 250 m eingehalten werden.
2.
Unterrichtungstafeln nach den in Ziffer 1 genannten Maßgaben sind auch an autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraßen möglich. Dies betrifft Straßen mit je zwei Fahrstreifen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Voraussetzung ist, dass es sich um einen längeren Streckenabschnitt (mehr als 10 km) außerhalb geschlossener Ortschaften handelt.

III.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 20. April 2011

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 19, S. 685
    Fsn-Nr.: 471-V11.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Mai 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017