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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Änderung der Prüfungsordnung der Landesdirektion Leipzig für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin (POWabauM)

Vollzitat: Zweite Änderung der Prüfungsordnung der Landesdirektion Leipzig für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin (POWabauM) vom 20. April 2011 (SächsABl. S. 755)

Zweite Änderung
der Prüfungsordnung
der Landesdirektion Leipzig
für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin (POWabauM)

Vom 20. April 2011

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 7. April 2011 erlässt die Landesdirektion Leipzig als zuständige Stelle nach den §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 270) geändert worden ist, folgende Änderung der Prüfungsordnung für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin:

Artikel 1

§ 8 Absatz 1 Nr. 1 der Prüfungsordnung der Landesdirektion Leipzig für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin ( POWabauM) vom 13. Oktober 2008 (SächsABl. S. 1487), geändert durch Bekanntmachung vom 1. Juli 2010 (SächsABl. S. 1017), wird wie folgt gefasst:

1. a)
seine Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, seinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat oder
1. b)
an einem entsprechenden Vorbereitungslehrgang einer Fortbildungseinrichtung im Freistaat Sachsen teilgenommen hat und“.

Artikel 2

Diese Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Änderung wurde durch das Sächsische Staatsministerium des Innern am 13. April 2011 – Az.: 13-6015.20/5 – genehmigt.

Leipzig, 20. April 2011

Landesdirektion Leipzig
Dr. Feist
Vizepräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 19, S. 755
    Fsn-Nr.: 245

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Mai 2011