Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
zur Umsetzung des ESF-Projektes
„Unterstützung des Qualitätsmanagements an sächsischen Schulen“
(VwV SMK-ESF-QM)
Vom 13. Mai 2011
I.
Rechtsgrundlagen
- 1.
- Nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift in Verbindung mit dem Operationellen Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 34 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), in der jeweils geltenden Fassung, wird die Umsetzung des Projektes „Unterstützung des Qualitätsmanagements an sächsischen Schulen“ geregelt. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des ESF und komplementären Landesmitteln.
- 2.
- Die Regelungen im Teil 1 Ziffer I Nr. 1 Satz 2 und Nr. 5, Ziffer IV, V Satz 1 und 2, Ziffer VI Nr. 3, Ziffer VII Nr. 1 bis 4, 6 und 8, Ziffer VIII Nr. 2 Buchst. a und e bis h sowie Nr. 4 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten im Geschäftsbereich des SMK (SMK-ESF-Richtlinie) vom 10. August 2007 (SächsABl. S. 1157), geändert durch Richtlinie vom 24. Februar 2009 (SächsABl. S. 511), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend, sofern in dieser Verwaltungsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist.
II.
Ziel des Projekts
- 1.
- Das Projekt verfolgt das Ziel, durch schulisches Qualitätsmanagement den Unterricht systematisch weiterzuentwickeln und dadurch Schülerleistungen zu verbessern. Dies wird erreicht, indem auch die Lehr- und Lernprozesse im Unterricht selbst verbessert werden.
- 2.
- Die Lehr- und Lernprozesse werden verbessert, indem Lehrkräfte ergänzend höher qualifiziert werden.
III.
Begünstigte
Begünstigter ist die Sächsische Bildungsagentur als Projektträger. Mit der Verbesserung der Lehr- und Lernprozesse im Unterricht sollen vor allem versetzungs- und abschlussgefährdete Schüler erreicht werden.
IV.
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung des Projektes
- 1.
- Die Finanzierung erfolgt als Projektfinanzierung. Die Mittel werden dem Projektträger zur Bewirtschaftung zugewiesen.
- 2.
- Finanziert werden bis zu 100 Prozent folgender Ausgaben:
- –
- Personalausgaben und Reisekosten für die Projektleitung und Verwaltungskräfte beim Projektträger,
- –
- Personalausgaben für die Mitglieder des Teams für Qualitätsmanagement („Q-Team“) an den Schulen in Höhe der projektbezogenen Verrechnungsstunden sowie deren Reisekosten,
- –
- Ausgaben für die Qualifizierung der Mitglieder des „Q-Teams“,
- –
- Ausgaben für die wissenschaftliche Begleitung des Projektes,
- –
- Sachausgaben,
- –
- Honorare für die Mitglieder des Projektbeirates.
- 3.
- Die Ausgaben müssen zum Erreichen des Projektziels notwendig sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
- 4.
- Für die Förderfähigkeit der Ausgaben gelten die Vorgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU L 210, S. 25).
V.
Projektablauf
- 1.
- Das Projekt wird an öffentlichen
- –
- Mittelschulen,
- –
- allgemeinbildenden Gymnasien und
- –
- allgemeinbildenden Förderschulen, die zu einem Abschluss im Sekundarbereich I führen, umgesetzt.
- 2.
- Voraussetzungen
- a)
- Schulen melden dem Projektträger ihre Bereitschaft zur Teilnahme am Projekt durch die Vorlage eines vorgegebenen Formblattes.
- b)
- Die teilnehmenden Schulen müssen bereit sein:
- –
- ein „Q-Team“ einzurichten,
- –
- die dafür notwendigen Rahmenbedingungen vorzuhalten (insbesondere gemeinsame Beratungszeiten, Computernutzung, Internetzugang) und
- –
- an der notwendigen Nachweisführung im Zusammenhang mit der Finanzierung des Projektes aus ESF-Mitteln mitzuwirken.
- c)
- Der Schulleiter benennt vier geeignete Lehrkräfte, die Interesse an Prozesssteuerung und Qualitätsmanagement haben. Sie müssen an einer für das Projekt notwendigen Qualifizierung teilnehmen und bilden das „Q-Team“.
- 3.
- Qualifizierung des „Q-Teams“
- a)
- Die Qualifizierung der Lehrkräfte in den „Q-Teams“ erfolgt mit einem Stundenumfang von mindestens 40 Stunden.
- b)
- Ergebnis der Qualifizierung ist ein Raster für einen Arbeitsplan zum Qualitätsmanagement („QM-Plan“) als konzeptionelle Grundlage der anschließenden schulspezifischen Arbeit.
- 4.
- Projektdurchführung an der Schule
- a)
- Das „Q-Team“ setzt sich aus einem Leiter und drei weiteren Lehrkräften der Schule zusammen.
- b)
- Das „Q-Team“ erstellt an seiner Schule einen schulspezifischen „QM-Plan“ und setzt diesen in Abstimmung mit dem Schulleiter um.
- c)
- Der Leiter des „Q-Teams“ erhält in der Regel vier Verrechnungsstunden pro Woche. Die anderen Mitglieder des „Q-Teams“ erhalten in der Regel je zwei Verrechnungsstunden pro Woche. Der Projektträger weist die Verrechnungsstunden mit Projektbeginn zu. Darin eingeschlossen ist der Zeitraum der Qualifizierung.
- d)
- Die Leiter der „Q-Teams“ arbeiten in regionalen Netzwerken zusammen. Die Netzwerke dienen dem Erfahrungsaustausch, der Bearbeitung projektrelevanter Sachverhalte sowie der Vermittlung von Fachwissen.
- e)
- Wesentliche Projektbestandteile zur systematischen Unterrichtsentwicklung sollen die interne Evaluation, gegenseitige Hospitationen im Unterricht und Selbstreflexion sein.
- 5.
- Projektbeirat
Durch den Projektträger wird ein Projektbeirat gebildet. Dieser hat beratende Funktion.
VI.
Verfahren
- 1.
- Der Projektträger stellt den Projektantrag bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Beratung, Vorprüfung des Antrages sowie des Verwendungsnachweises erfolgt durch die SAB. Die abschließende Prüfung erfolgt durch das Staatsministerium für Kultus und Sport.
- 2.
- Der Antrag und die Projektbeschreibung müssen die von der SAB vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein. Die Beantragung hat auf dem jeweils gültigen Formblatt zu erfolgen.
- 3.
- Die Befugnis zur Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln erteilt das Staatsministerium für Kultus und Sport gegenüber dem Projektträger. Die Haushaltsmittel werden nur zur Verfügung gestellt, wenn mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde.
- 4.
- Zur Gewährung der Additionalität gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EG Nr. L 210 S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, sind die zugewiesenen Fördermittel von den staatlichen Haushaltsmitteln getrennt zu verwalten und nachzuweisen.
VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 20. April 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Dresden, den 13. Mai 2011
Sächsisches Staatsministerium für Kultus und Sport
Prof. Dr. Jürgen Staupe
Staatssekretär