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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Änderung der Zulassungsbeschränkungsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Änderung der Zulassungsbeschränkungsverordnung vom 1. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 223)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
zur Änderung der Zulassungsbeschränkungsverordnung

Vom 1. Juli 2011

Aufgrund von § 40 Abs. 3 Satz 1, 5 und 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Zulassungsbeschränkungen für den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter 2011 (Zulassungsbeschränkungsverordnung – ZulbeVO) vom 19. April 2011 (SächsGVBl. S. 148) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Satz 1 wird die Angabe „159“ durch die Angabe „197“, die Angabe „97“ durch die Angabe „194“, die Angabe „52“ durch die Angabe „89“, die Angabe „260“ durch die Angabe „308“ und die Angabe „82“ durch die Angabe „112“ ersetzt.
2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Fächerkombinationen und Fachrichtungen mit besonderem öffentlichen Bedarf
 
(1) Für das Höhere Lehramt an Gymnasien besteht in folgenden Fächerkombinationen ein besonderer öffentlicher Bedarf:
 
1.
Englisch mit Mathematik,
 
2.
Englisch mit Deutsch,
 
3.
Englisch mit Französisch,
 
4.
Mathematik mit Deutsch,
 
5.
Mathematik mit Französisch und
 
6.
Deutsch mit Französisch.
 
(2) Für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen besteht in den Fachrichtungen Elektrotechnik und Metalltechnik ein besonderer öffentlicher Bedarf.“
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Vorab werden die Bewerber zugelassen, für deren Fächerkombinationen oder Fachrichtungen ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht. Die Zahl der nach Satz 1 zugelassenen Bewerber darf in der Fächerkombination Englisch mit Mathematik 9, Englisch mit Deutsch 9, Englisch mit Französisch 9, Mathematik mit Deutsch 5, Mathematik mit Französisch 1 und Deutsch mit Französisch 5 sowie in den Fachrichtungen Elektrotechnik und Metalltechnik jeweils 6 nicht übersteigen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Juni 2011 in Kraft.

Dresden, den 1. Juli 2011

Der Staatsminister für Kultus und Sport
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 6, S. 223
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juni 2011

    Fassung gültig bis: 25. Mai 2012