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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2020 bis 04.06.2020

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz vom 11. Juli 2011 (SächsABl. S. 1051), die zuletzt durch die Richtlinie vom 6. Dezember 2023 (SächsABl. S. 1583) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz
(RL KatSZuwendungen)

Vom 11. Juli 2011

[zuletzt geändert durch RL vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 4)
mit Wirkung ab 1. Januar 2020]

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 und § 70 Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 11 der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2013 (SächsGVBl. S. 239) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378) und dieser Richtlinie Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz.
2.
Mit Hilfe der Zuwendungen sollen den im Katastrophenschutz mitwirkenden Leistungserbringern und privaten Hilfsorganisationen sowie den Trägern von Katastrophenschutzeinheiten gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG die ihnen durch die Mitwirkung entstehenden Aufwendungen verringert und der Katastrophenschutz als wesentlicher Bestandteil der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr gestärkt werden.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

1.
die Unterbringung und Unterhaltung der in Anlage 1 aufgeführten Ausstattung,
2.
die Aufwendungen für die Übernahme der Trägerschaft der in Ziffer V Nummer 3 aufgeführten Katastrophenschutzeinheiten einschließlich von Kosten der Helferwerbung und Helferausbildung und für die Einheiten in Trägerschaft privater Hilfsorganisationen eine Pauschale zur Unterbringung der Helfer,
3.
die Beschaffung von Ausstattung,
4.
Maßnahmen der Nachwuchsarbeit der privaten Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz, insbesondere Honorarkosten, Reisekosten, Sachkosten wie zum Beispiel Miete, Bewirtschaftungskosten und sonstige Kosten, Geräte und
5.
der Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C beziehungsweise CE für ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz.

Für den Einsatzzug nach § 1 Absatz 4 der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung gilt Satz 1 entsprechend.

III. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

1.
für Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 1 die nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 SächsBRKG zur Mitwirkung Verpflichteten, denen Ausstattung für Zwecke des Katastrophenschutzes überlassen wurde und nach Ziffer II Nr. 1, 2 und 5 die Träger der Katastrophenschutzeinheiten,
2.
für Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 3 die Leistungserbringer und die privaten Hilfsorganisationen, die Träger einer Katastrophenschutzeinheit sind und
3.
für Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 4 die privaten Hilfsorganisationen, die Träger einer Katastrophenschutzeinheit sind sowie die Jugendgruppen der THW-Jugend Sachsen.
4.
für Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 5 die Träger der Katastrophenschutz-Einsatzzüge und der Medizinischen Task Force (Logistik-/Transportzug).

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 1 werden nur nach Abschluss einer Überlassungsvereinbarung gemäß Anlage 7 gewährt.
2.
Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 3 werden nur für die Ausstattungsgegenstände gewährt, die in der vom Staatsministerium des Innern aufgestellten und der Bewilligungsbehörde und den Trägern bekanntgegebenen Liste enthalten sind.
3.
Für Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 4 gelten die folgenden Voraussetzungen:
 
a)
Die Aufgaben und Inhalte der Nachwuchsarbeit müssen sich am Katastrophenschutz orientieren und als Ziel der Wissensvermittlung die begrenzte, altersgerechte Einsatzfähigkeit der 16-jährigen Jugendlichen haben. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sollen die Grundlagen geschaffen werden, die es ermöglichen, eine weitere Ausbildung durchzuführen, so dass sie mit Vollendung des 18. Lebensjahres über eine Grundausbildung verfügen und ab diesem Zeitraum auch als Helfer eingesetzt werden können.
 
b)
Für die zu fördernden Maßnahmen sind Ausbildungsziele zu definieren, die durch die Nachwuchsarbeit erreicht werden sollen. Im Vordergrund der Nachwuchsarbeit muss die Ausbildung der Jugendlichen für den Katastrophenschutz stehen.
 
c)
Der Leiter der Gruppe muss als Helfer über die Befähigung Unterführer verfügen und Inhaber einer gemäß der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz – Regelungen zur Anwendung der Jugendleitercard (Juleica) im Freistaat Sachsen vom 1. April 2010 (SächsABl. S. 554) geltenden Jugendleitercard sein. Eine Aufteilung in einen fachlichen und einen pädagogischen Leiter ist in Ausnahmefällen möglich. Ein verantwortlicher Leiter ist zu benennen.
 
d)
Abschluss von mindestens einem Patenschaftsvertrag mit einer Katastrophenschutzeinheit im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt.
4.
Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 5 zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C beziehungsweise CE setzen voraus, dass der auszubildende ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz bereits über eine Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt, der Zuwendungsempfänger über mindestens ein Einsatzfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,5 Tonnen verfügt oder ein solches demnächst beschafft oder erhält und der Erwerb des Führerscheins zur Sicherstellung der notwendigen Anzahl von Helfern mit der erforderlichen Fahrberechtigung erforderlich ist. Scheidet ein durch diese Zuwendung geförderter ehrenamtlicher Helfer vor dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis als Helfer im Katastrophenschutz aus und tritt nicht in eine andere Katastrophenschutzeinheit im Freistaat Sachsen ein, so erhält der Zuwendungsempfänger für die nächsten beiden Haushaltsjahre keine Zuwendungen nach dieser Ziffer. Dies gilt nicht, wenn der Dienst als Helfer im Katastrophenschutz aus gesundheitlichen oder anderen vom Katastrophenschutzhelfer nicht zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet wird.

V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1 und 2 an Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1, die kommunale Körperschaften sind, können abweichend von Nummer 1.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 10 000 Euro und weniger betragen. An die übrigen Zuwendungsempfänger nach Ziffer III können nach Maßgabe der Nummern 2 bis 6 abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Zuwendungen im Einzelfall von 2 500 Euro und weniger bewilligt werden.
2.
Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 1 werden im Rahmen der institutionellen Förderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der jährlichen Zuwendung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt wird, bemisst sich nach Anlage 1.
3.
Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 2 werden im Rahmen der institutionellen Förderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt wird, beträgt jährlich je
Höhe der Zuwendung
Fördergegenstand Betrag
Gefahrgutzug (KatS-GGZ) 4 400 Euro,
Löschzug Retten (KatS-LZR) 5 000 Euro,
Löschzug Waldbrand (­KatS-LZWb) 3 800 Euro,
Einsatzzug (KatS-EZ) 12 800 Euro,
Medizinische Task Force (MTF) 5 600 Euro,
Wasserrettungsgruppe (­KatS-WRGr) 5 400 Euro,
Bergrettungsgruppe (­KatS-BergRGr) 4 300 Euro,
Rettungshundestaffel (­KatS-RettHundSt) 3 600 Euro,
Führungsgruppe Brandschutz (FüGr BS) 800 Euro,
Führungsgruppe Sanitätswesen und Betreuung (FüGr San/Bt) 1 300 Euro,
Funktrupp (FuTr) 400 Euro.
4.
Für Investitionen von mindestens 1 000 EUR werden Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 3 im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt wird, beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 20 000 Euro; für Kraftfahrzeuge beträgt sie höchstens 30 000 Euro.
5.
Die Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 4 werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 2 500 EUR. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
6.
Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 5 werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt wird, beträgt jeweils 1 000 Euro für den Erwerb von jährlich bis zu zwei Fahrerlaubnissen der Klasse C beziehungsweise CE je Einheit durch ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz.

VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlicher sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
2.
Wird die Förderung einer Maßnahme nach Ziffer II Nr. 4 gleichzeitig bei mehreren Bewilligungsstellen beantragt, so ist dies im Antrag auszuweisen. Die Förderung von Fortsetzungsmaßnahmen ist jährlich neu zu beantragen.

VII. Verfahren

1.
Antragsverfahren
 
a)
Anträge auf Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 1 sind gemäß Muster Anlage 2 spätestens bis zum 30. November vor Beginn des Haushaltsjahres in dem das Vorhaben begonnen werden soll, über die zuständige untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde (BRK-Behörde) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
 
b)
Anträge auf Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 2 sind gemäß Muster Anlage 3 spätestens bis zum 30. November vor Beginn des Haushaltsjahres in dem das Vorhaben begonnen werden soll, über die zuständige untere BRK-Behörde bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
 
c)
Anträge auf Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 3 sind spätestens bis zum 30. November vor Beginn des Haushaltsjahres in dem das Vorhaben begonnen werden soll, gemäß Muster Anlage 4 über die zuständige untere BRK-Behörde bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
 
d)
Anträge auf Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 4 sind gemäß Muster Anlage 5 spätestens bis zum 30. November vor Beginn des Haushaltsjahres in dem das Vorhaben begonnen werden soll, über die zuständige untere BRK-Behörde bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
 
aa)
eine Stellungnahme der unteren BRK-Behörde im Benehmen mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
 
 
bb)
eine Konzeption oder Projektbeschreibung, in der insbesondere Ziele, Zielgruppe, Inhalte, Methoden näher beschrieben sind.
 
e)
Anträge auf Zuwendung nach Ziffer II Nummer 5 sind gemäß dem Muster Anlage 6 spätestens bis zum 31. März des Haushaltsjahres in dem das Vorhaben begonnen werden soll über die zuständige untere BRK-Behörde bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
2.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Der Zuwendungsbescheid für Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 4 ist durch die Bewilligungsbehörde dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachrichtlich zuzusenden.
3.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
 
a)
Die Auszahlung der Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 1, 2 und 4 erfolgt in einem Betrag. Die Mittel stehen zur Verwendung im Haushaltsjahr der Gewährung der Zuwendung ohne Beschränkung auf die Zwei-Monats-Frist gemäß Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO nach der Auszahlung zur Verfügung.
 
b)
Die Bewilligungsbehörde berichtet dem Staatsministerium des Innern jährlich zum 31. Januar über Art und Umfang der für das laufende Haushaltsjahr beantragten Zuwendungen.
4.
Verwendungsnachweisverfahren
Soweit bei Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1 und 2 die zuwendungsfähigen Ausgaben die bewilligten Festbeträge nicht erreichen, ist der übersteigende Betrag zurückzufordern. Bei Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1 ist dabei auf die Summe der Festbeträge für alle Fahrzeuge einer Katastrophenschutzeinheit abzustellen, die dem Zuwendungsempfänger zugeordnet sind.
5.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VIII. Übergangsbestimmung

1.
Für das Jahr 2019 werden die erhöhten Zuwendungen für das gesamte Kalenderjahr 2019 nach Ziffer II Nummer 1 und 2 ohne erneute Antragstellung ausgezahlt.
2.
Für Maßnahmen, die im Jahr 2019 zeitlich nach dem 31. Mai 2019 durchgeführt werden, sind bei Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 3 und 4 die erhöhten Förderbeträge und Fördersätze anzusetzen.
3.
Für das Jahr 2019 sind Zuwendungen zum Erwerb einer Fahrerlaubnis abweichend von Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe e bis zum 1. August 2019 zu beantragen.

IX. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz (VwV KatSZuwendungen) vom 27. Mai 1998 (SächsABl. SDr. S. S 397), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 97), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400), außer Kraft.

Dresden, den 11. Juli 2011

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Michael Wilhelm
Staatssekretär

Anlagen

Anlage 1
Ausstattung, für die Zuwendungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 11 SächsBRKG gewährt werden

Anlage 2
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach § 8 Abs. 1 Nr. 11 SächsBRKG

Anlage 3
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach § 70 Abs. 3 SächsBRKG (Institutionelle Förderung)

Anlage 4
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach § 70 Abs. 3 SächsBRKG (Förderfähige Ausstattung)

Anlage 5
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach § 70 Abs. 3 SächsBRKG (Nachwuchsarbeit im Katastrophenschutz)

Anlage 6
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C beziehungsweise CE

Anlage 7
Muster Überlassungsvereinbarung

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 31, S. 1051
    Fsn-Nr.: 5536-V11.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 4. Juni 2020