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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien, der Schulordnung Berufsfachschule und der Schulordnung Fachschule

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien, der Schulordnung Berufsfachschule und der Schulordnung Fachschule vom 15. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 323)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien, der Schulordnung Berufsfachschule und der Schulordnung Fachschule

Vom 15. Juli 2011

Es wird verordnet

1.
durch das Staatsministerium für Kultus und Sport aufgrund von
 
a)
§ 12 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 6, § 33 Abs. 1 Satz 2, § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist,
 
b)
§ 19 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396) geändert worden ist, und
2.
durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 62 Abs. 6 SchulG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und Sport:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufliche Gymnasien – BGySO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 16, 130), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2010 (SächsGVBl. S. 70), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 63 werden die Angaben „Anlage 1“ und „Anlage 2“ angefügt.
2.
§ 50a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein Prüfungsteilnehmer in einem Fach zusätzlich mündlich geprüft, ergibt sich das Prüfungsergebnis aus Anlage 2. Bei der Bewertung zählt die vorhergehende Prüfung zweifach und die zusätzliche mündliche Prüfung einfach.“
3.
In § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
4.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2

5.
Anlage 3 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

In § 59 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO) vom 27. April 2011 (SächsGVBl. S. 122) wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 110 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)“ durch die Angabe „§ 30a, § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 915)“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Schulordnung Fachschule

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 644) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 100 wie folgt gefasst:
„§ 100 (aufgehoben)“.
2.
In § 6 Abs. 4 werden Satz 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Im Fachbereich Sozialwesen erfolgt die Aufnahmeentscheidung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Bewerber aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint. Mit der Entscheidung über die Aufnahme wird der Bewerber aufgefordert, unverzüglich ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage an Behörden gemäß § 30a, § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 915) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen.“
3.
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
eine Aufnahme an der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen beantragt und aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint.“
4.
In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „welche“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
5.
In § 30 Abs. 4 wird die Angabe „§ 57“ durch die Angabe „§ 56“ ersetzt.
6.
In § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Fach“ die Wörter „der Abschlussprüfung“ eingefügt.
7.
§ 54 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem Wort „gebildet“ wird das Wort „aus“ eingefügt.
 
b)
In Nummer 1 wird das Wort „aus“ gestrichen.
 
c)
In Nummer 2 wird das Wort „der“ durch das Wort „den“ ersetzt.
8.
In § 62 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Prüfungen dauern 60 bis 120 Minuten je Fach.“
9.
§ 73 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit um bis zu zwei Jahre verkürzt werden, wenn eine andere abgeschlossene berufliche Ausbildung nachgewiesen wird. Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährden. Die Entscheidung trifft die Sächsische Bildungsagentur.“
10.
In § 76 wird nach dem Wort „Kindern“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
11.
In § 77 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Prüfungen dauern 60 bis 120 Minuten je Fach.“
12.
§ 80 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 12 werden die Wörter „Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik,“ durch die Wörter „Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik,“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 16 wird das Wort „Kraftfahrzeugtechnik,“ durch das Wort „Fahrzeugtechnik,“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 19 werden die Buchstaben a bis g gestrichen.
 
d)
Nummer 23 wird gestrichen.
 
e)
Die bisherigen Nummern 24 und 25 werden die Nummern 23 und 24.
13.
§ 82 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
 
 
„12.
Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik:
 
 
 
a)
Sanitärtechnische Anlagen auswählen, planen, bemessen und instandhalten,
 
 
 
b)
Heizungstechnische Anlagen auswählen, planen, bemessen und instandhalten,
 
 
 
c)
Raumlufttechnische Anlagen auswählen, planen, bemessen und instandhalten,
 
 
 
d)
Betriebliche Prozesse prüfen, bewerten und beeinflussen,“.
 
b)
Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
 
 
„16.
Fahrzeugtechnik:
 
 
 
a)
Komplexprüfung: Geschäftsprozesse steuern; Betrieblichen Leistungsprozess gestalten,
 
 
 
b)
Komplexprüfung: Funktionen elektrischer, elektronischer, pneumatischer und hydraulischer Baugruppen erfassen, vergleichen und optimieren; Instandhaltungsprozesse gestalten und überwachen,
 
 
 
c)
Komplexprüfung: Diagnosevorgänge konzipieren und Diagnosedaten auswerten; Fahrzeugkomponenten nach Beanspruchung und Qualitätsstandards auslegen,
 
 
 
d)
Komplexprüfung: Montage mechanischer Baugruppen analysieren und bewerten; Fahrzeugkomponenten und -baugruppen herstellen; Mechatronische Systeme entwickeln,“.
 
c)
Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
 
 
„19.
Maschinentechnik:
 
 
 
a)
Technische Systeme automatisieren,
 
 
 
b)
Bauteile, Baugruppen und Systeme entwerfen, dimensionieren und auswählen,
 
 
 
c)
Komplexprüfung: Betriebswirtschaftliche Prozesse planen, steuern und kontrollieren; Unternehmen gründen und führen,
 
 
 
d)
ein Lernfeld aus dem Wahlpflichtbereich nach Maßgabe der Stundentafel,“.
 
d)
Nummer 23 wird gestrichen.
 
e)
Die bisherigen Nummern 24 und 25 werden die Nummern 23 und 24.
14.
§ 85 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
 
 
„12.
‚Staatlich geprüfte Technikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik’ oder ‚Staatlich geprüfter Techniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik’,“.
 
b)
Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
 
 
„16.
‚Staatlich geprüfte Technikerin für Fahrzeugtechnik’ oder ‚Staatlich geprüfter Techniker für Fahrzeugtechnik’,“.
 
c)
Nummer 23 wird gestrichen.
 
d)
Die bisherigen Nummern 24 und 25 werden die Nummern 23 und 24.
15.
§ 97 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Fachrichtung Gartenbau umfasst die Schwerpunkte
 
1.
Gartenbauliche Erzeugung sowie
 
2.
Garten- und Landschaftsbau.“
16.
§ 98 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
17.
§ 99 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 99
Schriftliche Prüfung
 
Gegenstand der Prüfung sind unter Berücksichtigung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen Aufgaben aus den Lernfeldern in der Fachrichtung
 
1.
Landwirtschaft:
 
 
a)
Komplexprüfung: Unternehmen gründen und führen; Rahmenbedingungen analysieren und in die Unternehmensführung integrieren; Bearbeitungsdauer 240 Minuten,
 
 
b)
Komplexprüfung: Landwirtschaftliche Flächen umweltschonend und nachhaltig bewirtschaften; Marktfrüchte und nachwachsende Rohstoffe wirtschaftlich erzeugen; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
 
 
c)
Komplexprüfung: Grundfutter qualitätsgerecht produzieren; Schweine tier- und marktgerecht erzeugen; Milch und Rindfleisch wirtschaftlich produzieren; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
 
 
d)
Berufsnachwuchs ausbilden; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
 
2.
Hauswirtschaft:
 
 
a)
Komplexprüfung: Hauswirtschaftliche Unternehmen gründen und führen; Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten und Mitarbeiter führen; Bearbeitungsdauer 240 Minuten,
 
 
b)
Komplexprüfung: Wohn- und Funktionsbereiche gestalten, reinigen und pflegen; Personengruppen verpflegen; Bearbeitungsdauer 300 Minuten,
 
 
c)
Berufsnachwuchs ausbilden; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
 
3.
Gartenbau:
 
 
a)
Schwerpunkt Gartenbauliche Erzeugung:
 
 
 
aa)
Komplexprüfung: Unternehmen gründen, übernehmen, führen und beurteilen; Unternehmerische Prozesse organisieren, beeinflussen und steuern; Mitarbeiter einstellen und führen; Bearbeitungsdauer 240 Minuten,
 
 
 
bb)
Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, präsentieren und vermarkten, Verträge abschließen; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
 
 
 
cc)
Komplexprüfung: Produktionsabläufe vorbereiten und unter pflanzenbaulichen Aspekten gestalten und
 
 
 
 
a)
Topfpflanzen produzieren, vermarkten und verwenden; Schnittblumen produzieren, vermarkten und verwenden,
 
 
 
 
b)
Gemüse im Gewächshaus produzieren und vermarkten; Gemüse im Freiland produzieren und vermarkten,
 
 
 
 
c)
Gehölze im Boden produzieren und vermarkten; Gehölze in Töpfen und Containern produzieren und vermarkten,
 
 
 
 
d)
Beeren- und Steinobst produzieren und vermarkten; Kernobst produzieren und vermarkten oder
 
 
 
 
e)
Friedhofsgärtnerische Produktions- und Arbeitsabläufe planen und organisieren; Friedhofsgärtnerische Dienstleistungen planen und durchführen;
 
 
 
 
Bearbeitungsdauer 180 Minuten und
 
 
 
dd)
Berufsnachwuchs ausbilden; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
 
 
b)
Schwerpunkt Garten- und Landschaftsbau:
 
 
 
aa)
Komplexprüfung: Unternehmen gründen, übernehmen, führen und beurteilen; Mitarbeiter einstellen und führen; Bearbeitungsdauer 240 Minuten,
 
 
 
bb)
Betriebliche Leistungen kalkulieren, bewerten und vermarkten, Verträge abschließen; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
 
 
 
cc)
Komplexprüfung: Bauprojekte organisieren und leiten; Bautechnische Anlagen errichten und erhalten; Rahmenbedingungen einschätzen und Pflanzen auswählen; Vegetationstechnische Anlagen herstellen und pflegen; Bearbeitungsdauer 180 Minuten und
 
 
 
dd)
Berufsnachwuchs ausbilden; Bearbeitungsdauer 180 Minuten.“
18.
§ 100 wird aufgehoben.
19.
§ 101 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 101
Praktische Prüfung
 
(1) Gegenstand der Prüfung ist in den einzelnen Fachrichtungen und Schwerpunkten unter Berücksichtigung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen: eine Aufgabe mit Inhalten aus dem Lernfeld Berufsnachwuchs ausbilden. Die Prüfung dauert in der Regel 45 Minuten für die Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und 15 Minuten für ein Fachgespräch, in dem die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu begründen sind.
 
(2) In der Fachrichtung Hauswirtschaft ist zusätzlich Gegenstand der Prüfung unter Berücksichtung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen eine Aufgabe aus den Lernfeldern Wohn- und Funktionsbereiche gestalten, reinigen und pflegen oder Personengruppen verpflegen. Die Prüfung dauert in der Regel 120 Minuten für die schriftliche Planung und 180 Minuten für die praktische Durchführung.“
20.
§ 102 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In den weiteren in der Stundentafel festgelegten Lernfeldern, mit Ausnahme des Wahlbereiches, finden schriftliche Prüfungen statt. Die Prüfungen dauern 60 bis 120 Minuten je Lernfeld. Die Schulaufsichtsbehörde kann für einzelne Lernfelder anordnen, dass statt einer schriftlichen eine mündliche Prüfung durchgeführt wird.“
21.
§ 104 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 3 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
 
b)
In Satz 3 Nr. 2 wird das Wort „Gartenbau“ durch das Wort „Großhaushalt“ ersetzt.
22.
§ 105 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf die Dauer der berufstheoretischen Ausbildung wird auf Antrag die erfolgreich abgeschlossene berufstheoretische Ausbildung in einer anderen Fachrichtung, in einem anderen Schwerpunkt oder in der zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule bis zu einer Klassenstufe angerechnet.“
23.
§ 106 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 106
Schriftliche Prüfung
 
Gegenstand der Prüfung sind unter Berücksichtigung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen Aufgaben aus den Lernfeldern in der Fachrichtung
 
1.
Agrartechnik:
 
 
a)
Schwerpunkt Gartenbau:
 
 
 
aa)
Komplexprüfung: Unternehmen gründen, übernehmen, führen und beurteilen; Unternehmerische Prozesse organisieren, beeinflussen und steuern; Mitarbeiter einstellen und führen; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
 
 
 
bb)
Inhalte aus dem Lernfeld
 
 
 
 
a)
Zierpflanzen produzieren, vermarkten und verwenden,
 
 
 
 
b)
Gemüse produzieren und vermarkten,
 
 
 
 
c)
Gehölze produzieren und vermarkten,
 
 
 
 
d)
Obst produzieren und vermarkten oder
 
 
 
 
e)
Gärtnerische Dienstleistungen planen und erbringen;
 
 
 
 
Bearbeitungsdauer 150 Minuten,
 
 
 
cc)
Inhalte aus einem weiteren, unter Doppelbuchstabe bb genannten Lernfeld; Bearbeitungsdauer 150 Minuten und
 
 
 
dd)
Berufsnachwuchs ausbilden; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
 
 
b)
Schwerpunkt Garten- und Landschaftsbau:
 
 
 
aa)
Komplexprüfung: Unternehmen gründen, übernehmen, führen und beurteilen; Betriebliche Leistungen kalkulieren, bewerten und vermarkten, Verträge abschließen; Mitarbeiter einstellen und führen; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
 
 
 
bb)
Komplexprüfung: Bauprojekte organisieren und leiten; Bautechnische Anlagen errichten und erhalten; Vegetationstechnische Anlagen herstellen und pflegen; Bearbeitungsdauer 150 Minuten,
 
 
 
cc)
Komplexprüfung: Rahmenbedingungen einschätzen und Pflanzen auswählen; Entwurfs- und Ausführungspläne erstellen; Bearbeitungsdauer 150 Minuten und
 
 
 
dd)
Berufsnachwuchs ausbilden; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
 
 
c)
Schwerpunkt Landbau:
 
 
 
aa)
Komplexprüfung: Unternehmen analysieren und führen; Mitarbeiter führen und Arbeitsprozesse gestalten; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
 
 
 
bb)
Komplexprüfung: Landwirtschaftliche Flächen umweltschonend und nachhaltig bewirtschaften; Marktfrüchte und nachwachsende Rohstoffe erzeugen; Bearbeitungsdauer 150 Minuten,
 
 
 
cc)
Komplexprüfung: Grundfutter produzieren; Schweine züchten und mästen; Rinder züchten und Milch erzeugen; Rinder züchten und Fleisch erzeugen; Bearbeitungsdauer 150 Minuten und
 
 
 
dd)
Berufsnachwuchs ausbilden; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
 
 
d)
Schwerpunkt Umwelt und Landschaft:
 
 
 
aa)
Komplexprüfung: Unternehmen gründen und führen; Landschaftsräume gestalten und wirtschaftlich pflegen; Elemente der Raumordnung analysieren und umsetzen; Bearbeitungsdauer 210 Minuten,
 
 
 
bb)
Komplexprüfung: Rahmenbedingungen analysieren und in die Unternehmensführung integrieren; Umweltfaktoren analysieren und beeinflussen; Stoffkreisläufe nachhaltig gestalten; Erneuerbare Energiequellen nutzen; Bearbeitungsdauer 210 Minuten und
 
 
 
cc)
Komplexprüfung: Marktfrüchte, nachwachsende Rohstoffe und Grundfutter wirtschaftlich und qualitätsgerecht erzeugen; Landwirtschaftliche Nutztiere und deren Produkte tier- und marktgerecht erzeugen; Werte von Immobilien, Gegenständen und Leistungen ermitteln; Ökologischen Landbau betreiben; Wald nachhaltig bewirtschaften; Bearbeitungsdauer 240 Minuten,
 
2.
Agrarwirtschaft:
 
 
a)
Schwerpunkt Unternehmensführung in der Landwirtschaft:
 
 
 
aa)
Komplexprüfung: Unternehmen gründen, planen und führen; Jahresabschluss erstellen, analysieren und als Controllinginstrument nutzen; Betriebliche Steuertatbestände prüfen; Unternehmen finanzieren und Investitionen planen; Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten und Mitarbeiter führen; Rahmenbedingungen analysieren und in die Unternehmensführung integrieren; Bearbeitungsdauer 240 Minuten,
 
 
 
bb)
Flächen nachhaltig zur wirtschaftlichen Nahrungsmittel-, Futtermittel- und Rohstoffgewinnung nutzen; Bearbeitungsdauer 120 Minuten,
 
 
 
cc)
Tierbestände wirtschaftlich, tier- und umweltgerecht führen; Bearbeitungsdauer 120 Minuten und
 
 
 
dd)
Berufsnachwuchs ausbilden; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
 
 
b)
Schwerpunkt Unternehmensführung im Großhaushalt:
 
 
 
aa)
Komplexprüfung: Hauswirtschaftliche Unternehmen gründen und führen; Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten und Mitarbeiter führen; Marketingentscheidungen vorbereiten, umsetzen und reflektieren; Bearbeitungsdauer 300 Minuten,
 
 
 
bb)
Komplexprüfung: Wohn- und Funktionsbereiche gestalten, reinigen und pflegen; Personengruppen verpflegen; Alltag von Personengruppen strukturieren und gestalten; Bearbeitungsdauer 180 Minuten und
 
 
 
cc)
Berufsnachwuchs ausbilden; Bearbeitungsdauer 180 Minuten.“
24.
§ 107 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 107
Praktische Prüfung
 
(1) Gegenstand der Prüfung in den einzelnen Fachrichtungen und Schwerpunkten, mit Ausnahme des Schwerpunktes Umwelt und Landschaft, ist unter Berücksichtigung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen: eine Aufgabe mit Inhalten aus dem Lernfeld Berufsnachwuchs ausbilden. § 101 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
 
(2) In der Fachrichtung Agrarwirtschaft Schwerpunkt Unternehmensführung im Großhaushalt ist zusätzlich Gegenstand der Prüfung unter Berücksichtigung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen eine Aufgabe aus den Lernfeldern Wohn- und Funktionsbereiche gestalten, reinigen und pflegen oder Personengruppen verpflegen. Die Prüfung dauert in der Regel 180 Minuten für die schriftliche Planung und 240 Minuten für die praktische Durchführung. Sie kann an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden.“
25.
§ 108 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.“
26.
§ 109 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe c wird gestrichen.
 
 
bb)
Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben c und d.
 
 
cc)
Im neuen Buchstaben d wird jeweils das Wort „Landwirtschaft“ durch das Wort „Landschaft“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
in der Fachrichtung Agrarwirtschaft je nach Schwerpunkt
 
 
 
a)
‚Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Agrarwirtschaft’ oder ‚Staatlich geprüfter Betriebswirt für Agrarwirtschaft’,
 
 
 
b)
‚Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin’ oder ‚Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter’.“
27.
§ 113 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Note“ wird durch das Wort „Gesamtnote“ ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Bei n,5 gibt die Gesamtnote der Facharbeit den Ausschlag.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Note für die Facharbeit“ durch die Wörter „Gesamtnote für die Facharbeit“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Note“ durch das Wort „Gesamtnote“ ersetzt.
28.
§ 118 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 118
Übergangsvorschriften
 
(1) Für
 
1.
Schüler und Schulfremde, die vor dem 15. Mai 2009 eine Ausbildung an einer Fachschule begonnen haben oder zur Schulfremdenprüfung an der Fachschule zugelassen waren, sowie für entsprechende Fernlehrgangsteilnehmer und
 
2.
Schüler, die in der Fachrichtung Landwirtschaft eine Ausbildung im Schuljahr 2009/2010 begonnen haben,
 
gilt die Schulordnung Fachschule in der ab dem 1. August 2007 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Ausbildung fort. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.
 
(2) Für Schüler und Schulfremde, die bis zum 31. Juli 2011 und
 
1.
ab dem 15. Mai 2009 an einer Fachschule,
 
2.
ab dem 1. August 2007 an einer Fachschule im Fachbereich Technik in der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik,
 
3.
ab dem 1. August 2008 an einer Fachschule
 
 
a)
im Fachbereich Sozialwesen in der Fachrichtung Heilerziehungspflege,
 
 
b)
im Fachbereich Sozialwesen in der Fachrichtung Sozialpädagogik,
 
 
c)
im Fachbereich Technik in der Fachrichtung Bekleidungstechnik oder
 
 
d)
im Fachbereich Technik in der Fachrichtung Textiltechnik
 
eine Ausbildung begonnen haben oder zur Schulfremdenprüfung an der Fachschule zugelassen waren, sowie für entsprechende Fernlehrgangsteilnehmer, mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten Fachrichtung, gilt die Schulordnung Fachschule in der ab dem 15. Mai 2009 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Ausbildung fort. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
 
(3) Zustimmungen gemäß § 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG gelten im Bildungsgang
 
1.
a)
Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik und
 
 
b)
Sanitärtechnik
 
 
für den Bildungsgang Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik,
 
2.
Kraftfahrzeugtechnik für den Bildungsgang Fahrzeugtechnik
 
als erteilt und fortbestehend.“

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft.

Dresden, den 15. Juli 2011

Der Staatsminister für Kultus und Sport
In Vertretung
Prof. Dr. Jürgen Staupe
Staatssekretär

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 8, S. 323
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2011