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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2007

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2007 vom 29. September 2011 (SächsABl. S. 1511)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2007

Vom 29. September 2011

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2007) vom 2. Januar 2008 (SächsABl. S. 218), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 28. Juli 2010 (SächsABl. S. 1156), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2568), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.2.1 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
 
„c)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839), in der jeweils geltenden Fassung.“
2.
Nummer 1.2.3 Satz 1 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
 
„c)
Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (Verordnung (EU) Nr. 65/2011; ABl. EU Nr. L 25, S. 8).“
3.
Nummer 1.2.3 Satz 5 und 6 werden gestrichen.
4.
In Nummer 1.2.5 Satz 3 Buchst. a wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1975/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 65/2011“ ersetzt.
5.
Nummer 1.2.5 Satz 3 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor.“
6.
Nach Nummer 1.2.5 wird folgende Nummer 1.2.6 angefügt:
 
„1.2.6
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.“
7.
Der Nummer 4.2.4 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„Eine Förderung von Planungsleistungen ist für Maßnahmen, die auf der Basis von Standardkostensätzen gemäß Nummer 5.4.2 gefördert werden, ausgeschlossen.“
8.
Der Nummer 4.2.7 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„Eine Förderung von Managementleistungen ist für Maßnahmen, die auf der Basis von Standardkostensätzen gemäß Nummer 5.4.2 gefördert werden, ausgeschlossen.“
9.
Der Nummer 5.2.1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Soweit die Standardkostensätze nach Nummer 5.4.2 zur Anwendung kommen, bemisst sich die Höhe der Zuwendung nach den daraus ermittelten Gesamtkosten und den für diese Maßnahmen geltenden Fördersätzen. Die Standardkostensätze werden öffentlich bekannt gemacht.“
10.
In Nummer 5.2.1.3 werden in Satz 3 die Wörter „der Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde“ durch die Wörter „einer besonderen Begründung durch die Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
11.
Nummer 5.2.4 wird wie folgt gefasst:
 
„5.2.4
Zuwendungen, bei denen die Fördersumme für das Projekt unter 500 EUR beziehungsweise bei Vorhaben nach B.1 (Spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege), B.2 (Obstgehölzschnitt) und B.4 (Wiederkehrende Artenschutzmaßnahmen) jeweils unter 200 EUR liegt, werden nicht gewährt.“
12.
Der Nummer 5.4.2 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„Anstelle der Förderung auf Grundlage nachweisbarer Ausgaben erfolgt die Förderung für ausgewählte Maßnahmen der Biotopgestaltung (A.1), der Anlage von Gehölzstrukturen des Offenlandes (A.2) sowie der wiederkehrenden Artenschutzmaßnahmen (B.4) auf der Basis von Standardkostensätzen. Die Standardkostensätze umfassen auch die Aufwendungen für Planung und Management.“
13.
Nummer 5.4.2.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „erforderlich sind“ die Angabe „und nach der Verordnung über Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2994) abgerechnet werden“ gestrichen.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „Dienstleistung“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.
14.
In Nummer 6.1.4 wird in Satz 1 das Wort „Nebenstimmungen“ durch das Wort „Nebenbestimmungen“ ersetzt.
15.
An Nummer 6.1.4 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall der Förderung auf der Basis von Standardkostensätzen nach Nummer 5.4.2 finden die vorgenannten vergaberechtlichen Regelungen keine Anwendung.“
16.
In Nummer 6.2.4 werden die Wörter „ist für die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie unerheblich“ durch die Wörter „steht der Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie nicht entgegen“ ersetzt.
17.
Nummer 6.3.3 wird neu angefügt:
 
„6.3.3
Für Vorhaben der Maßnahmebereiche A und C, die ausschließlich Personalausgaben beinhalten, werden keine Bewilligungen erteilt.“
18.
Nummer 7.1.1 wird wie folgt gefasst:
 
„7.1.1
Soweit dies für einzelne Maßnahmen nicht ausdrücklich abweichend geregelt ist, sind Anträge zur Gewährung von Zuwendungen unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.“
19.
In Nummer 7.1.3 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1975/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 65/2011“ und die Angabe „Artikel 11, 15 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004“ durch die Angabe „Artikel 11, 14 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009“ ersetzt.
20.
In Nummer 7.3 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 2 Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sowie Artikel 31 Verordnung (EG) Nr. 1975/2006“ durch die Angabe „Artikel 4, 5 und 30 Verordnung (EU) Nr. 65/2011“ ersetzt.
21.
In Nummer 7.3 Satz 4 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1975/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 65/2011“ und die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 796/2004“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1122/2009“ ersetzt.
22.
Der Nummer 7.4.2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Maßnahmen nach A.1, A.2 und B.4, die auf der Basis von Standardkostensätzen gefördert werden, erfolgt die Auszahlung, wenn der Nachweis der Durchführung der Maßnahme erbracht ist.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft und gilt vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Dresden, den 29. September 2011

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 43, S. 1511
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2011

    Fassung gültig bis: 19. Dezember 2014