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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Verbesserungen der Forschungsinfrastruktur und für Forschungsvorhaben mit jeweils anwendungsnaher Ausrichtung

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Verbesserungen der Forschungsinfrastruktur und für Forschungsvorhaben mit jeweils anwendungsnaher Ausrichtung vom 6. Dezember 2011 (SächsABl. S. 1786)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Verbesserungen der Forschungsinfrastruktur und für Forschungsvorhaben mit jeweils anwendungsnaher Ausrichtung

Vom 6. Dezember 2011

Artikel 1

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Zuwendungen für Verbesserungen der Forschungsinfrastruktur und für Forschungsvorhaben mit jeweils anwendungsnaher Ausrichtung vom 23. Februar 2007 (SächsABl. S. 427), geändert durch Richtlinie vom 11. Februar 2009 (SächsABl. S. 515), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2547), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 Buchst. b wird nach dem Wort „Projekte“ das Wort „, insbesondere“ eingefügt.
2.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 900)“ die Angabe „, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 400),“ eingefügt.
 
b)
In Satz 2 Buchst. a wird die Angabe „§ 11 Abs. 8 SächsHSG“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 9 SächsHSG“ ersetzt.
3.
In Nummer 8 Buchst. b wird die Angabe „31. Dezember 2011“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Dresden, den 6. Dezember 2011

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 51, S. 1786
    Fsn-Nr.: 5572

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2012

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015