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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zum Zulassungs- und Kontrollverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zum Zulassungs- und Kontrollverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel vom 7. April 1995 (SächsABl. S. 572)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zum Zulassungs- und Kontrollverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

Vom 7. April 1995

Zum Vollzug der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 (ABl. Nr. L 198 vom 22. Juli 1991), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 529/95 der Kommission vom 9. März 1995 (ABl. Nr. L 54/10 vom 10. März 1995), und von § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Zuständigkeit nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 316) erläßt das Sächsische Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten folgende Verwaltungsvorschrift:

Inhaltsübersicht

1
Allgemeines
1.1
Rechtsgrundlagen
1.2
Zuständigkeiten
1.2.1
Kontrollbehörde
1.2.2
Kontrollstelle
1.2.3
Lebensmittelüberwachung
2
Anforderungen und Verfahren bei der Zulassung von Kontrollstellen
2.1
Zuständige Behörde
2.2
Zulassungsvoraussetzungen
2.3
Zulassungsentscheidung
2.4
Entzug der Zulassung einer Kontrollstelle
3
Verfahren bei der Kontrolle der Unternehmen
3.1
Meldung der Unternehmen gemäß Artikel 8 Abs. 1 der EG-VO
3.2
allgemeine Anforderungen an die Kontrolle in allen Kontrollbereichen
3.2.1
Unangekündigte Inspektionsbesichtigungen
3.2.2
Anforderungen an den Inspektionsbericht
3.3
Besondere Anforderungen an die Kontrollen der einzelnen Kontrollbereiche
3.3.1
Kontrollbereich A
Betriebseinheiten, die Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse produzieren oder in der freien Natur sammeln
3.3.2
Kontrollbereich B
Verarbeitungs- und Verpackungseinheiten für Pflanzenerzeugnisse und Lebensmittel, die hauptsächlich Pflanzenerzeugnisse enthalten
3.3.3
Kontrollbereich C
Einführer von pflanzlichen Erzeugnissen und überwie    gend pflanzliche Erzeugnisse enthaltenden Lebensmitteln aus Drittländern
Anlagenverzeichnis
Anlage  Titel
Anlage 1: Meldung der Unternehmen
Anlage 2: Bericht der Kontrollstellen über die Kontrolltätigkeit
1
Allgemeines
1.1
Rechtsgrundlagen
 
Die Verwaltungsvorschrift beruht auf den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 529/95 der Kommission vom 9. März 1995 (nachfolgend: EG-VO) und auf der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (nachfolgend: Verordnung des SML).
1.2
Zuständigkeiten
1.2.1
Kontrollbehörde
1.2.1.1
Zuständige Behörde und Kontrollbehörde im Sinne der EG-VO ist nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 17. Juni 1992 die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft (nachfolgend: Kontrollbehörde).
1.2.1.2
Die der Kontrollbehörde obliegenden Aufgaben sind in der Verordnung des SML festgelegt.
Die Kontrollbehörde ordnet die nachstehend genannten Maßnahmen an, wenn das Unternehmen Aufforderungen der zugelassenen Kontrollstelle, die auf der Grundlage des Kontrollvertrages ergangen sind, nicht oder nicht rechtzeitig oder vollständig Folge leistet:
 
a)
befristete Untersagung der Vermarktung von Erzeugnissen mit Hinweis auf den ökologischen Landbau nach Artikel 9 Abs. 9 Buchst. b der EG-VO,
 
b)
befristeter Entzug des Rechtes auf Verwendung des Vermerks über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität nach Artikel 10 Abs. 3 Buchst. b der EG-VO.
1.2.1.3
Die Kontrollbehörde läßt die Kontrollstelle auf deren Antrag hin zu, sofern die dem Artikel 9 Abs. 5 der EG-VO entsprechenden Zulassungskriterien dieser Verwaltungsvorschrift (nachfolgend: VwV) erfüllt sind. In dem Bescheid über die Zulassung legt die Kontrollbehörde im einzelnen die Verpflichtungen der Kontrollstelle fest, vergleiche Nummer 2.3 dieser VwV. Die zugelassenen Kontrollstellen sind als beliehene Unternehmen öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401).
1.2.1.4
Die Kontrollbehörde teilt jede Zulassung, jede Erweiterung und jeden Entzug einer Zulassung dem Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) mit. Die Kontrollbehörde übersendet die Unterlagen nach Artikel 15 Unterabs. 2 der EG-VO dem BLE in zweifacher Ausfertigung.
1.2.1.5
Die Kontrollbehörde überwacht die Kontrollstellen gemäß Artikel 9 Abs. 6 der EG-VO. Über die Maßnahmen, Häufigkeit und Zeitdauer der Überwachungstätigkeit hat die Kontrollbehörde getrennt nach den Kontrollstellen schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Über festgestellte Unregelmäßigkeiten werden auch die Kontrollstellen anderer Bundesländer unterrichtet, in denen die private Kontrollstelle ebenfalls zugelassen ist.
1.2.1.6
Die Kontrollbehörde erfaßt die von den Kontrollstellen festgestellten Verstöße und verhängten Sanktionen (Artikel 9 Abs. 6 Buchst. c der EG-VO).
1.2.1.7
Die Kontrollbehörde führt ein Verzeichnis der Unternehmen, die der Kontrolle nach der EG-VO unterliegen (Artikel 8 Abs. 3 der EG-VO).
1.2.1.8
Die Kontrollbehörde übersendet dem BLE bis zum 30. April eines jeden Jahres das Verzeichnis der Unternehmen, die bis zum 31. Dezember des Vorjahres der Kontrolle im Freistaat Sachsen unterstanden haben, sowie einen ausführlichen Bericht über die Überwachungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der EG-VO. Der Bericht enthält Angaben über
 
a)
Maßnahmen der Kontrollbehörde zur Sicherstellung der Objektivität der Kontrollen im Sinne von Artikel 9 Abs. 6 Buchst. a der EG-VO,
 
b)
Maßnahmen der Kontrollbehörde zur Überprüfung der Wirksamkeit der Kontrollen im Sinne von Artikel 9 Abs. 6 Buchst. b der EG-VO,
 
c)
von den Kontrollstellen festgestellte Verstöße sowie die von den Kontrollstellen und der Kontrollbehörde verhängten Sanktionen im Sinne von Artikel 9 Abs. 6 Buchst. c der EG-VO.
 
Dem Sächsischen Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (SML) übersendet die Kontrollbehörde jeweils eine Mehrfertigung des Berichtes und des Verzeichnisses nach Satz 1 sowie bis zum 31. August eines jeden Jahres ein Verzeichnis der kontrollierten Unternehmen.
1.2.1.9
Die Kontrollbehörde übersendet dem BLE jeweils bis zum 28. Februar eines jeden Jahres eine Liste mit Namen und Adressen aller zum 31. Dezember des Vorjahres zugelassenen Kontrollstellen. Betreffend neu zugelassener Kontrollstellen sind Angaben über ihre Rechts- und Verwaltungsstruktur, ihre Standardkontrollprogramme, ihre Sanktionsregelung sowie gegebenenfalls ihr Zeichen (Artikel 15 Abs. 2 der EG-VO) zu machen und bei den bereits zugelassenen Kontrollstellen gegebenenfalls diesbezügliche Änderungen mitzuteilen. Die Kontrollbehörde berichtet dem BLE des weiteren auf Anforderung. Über den Stand der Zulassung von Kontrollstellen informiert die Kontrollbehörde nachrichtlich das SML.
1.2.1.10
Die Kontrollbehörde meldet dem SML selbstfestgestellte oder ihr gemeldete Unregelmäßigkeiten bei einem Erzeugnis eines anderen Mitgliedsstaates der EU im Sinne von Artikel 10 Abs. 5 der EG-VO.
1.2.2
Kontrollstelle
1.2.2.1
Die Durchführung des Kontrollverfahrens obliegt zugelassenen privaten Kontrollstellen, die gegenüber den von ihnen kontrollierten Unternehmen in Formen des Privatrechts tätig werden.
1.2.2.2
Die Kontrollstelle hat ihre Mitarbeiter, auch wenn sie nur vorübergehend oder im Einzelfall für die Kontrollstelle tätig werden, nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 1143), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils gültigen Fassung zu verpflichten. In die Verpflichtungserklärung ist ein Hinweis auf die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 6 SächsDSG als arbeitsrechtliche Pflicht aufzunehmen. Auf die Vorschrift des § 203 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches wird hingewiesen.
1.2.2.3
Nach der Zulassung der Kontrollstelle wird ihr durch die Kontrollbehörde eine von ihr zu verwendende Kontroll-Nummer mitgeteilt.
Die Kontroll-Nummer wird nach folgendem System vergeben: D1)SN2)DD3)4)——5)6)

Erläuterungen:
Erläuterungen:
Funote Erluterung
1) =  EG-Mitgliedstaat = D.
2) =  Länderkürzel des Freistaates Sachsen (Bereich, in dem das Unternehmen die meldepflichtige Tätigkeit ausübt) = SN.
3) =  KFZ-Kennzeichen der Stadt, in der die Kontrollbehörde (LfL) ihren Sitz hat = DD.
4) =  bundeseinheitliche Registriernummer der Kontrollstelle (wird vom BLE vergeben).
5) =  Registriernummer des zu kontrollierenden Unternehmens (Vergabe durch die zuständige Kontrollstelle).
6) =  „Kontrollbereich“ im Sinne von Anhang III Buchst. A, B und C der EG-VO.
  A =  Betriebseinheiten, die Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse produzieren oder in der freien Natur sammeln,
  B =  Verarbeitungs- und Verpackungseinheiten für Pflanzenerzeugnisse und Lebensmittel, die hauptsächlich Pflanzenerzeugnisse enthalten,
  C =  Einführer von pflanzlichen Erzeugnissen und von überwiegend pflanzliche Erzeugnisse enthaltenden Lebensmitteln aus Drittländern.
  AB, AC, BC, ABC = Mischbetriebe, die mehrere Kontrollbereiche aufweisen

 
Freistellen sind linksbündig durch „0“ aufzufüllen, sofern nicht durch „-“ oder „/“ eine Abgrenzung der Bestandteile der Nummer erfolgt.
1.2.2.4
Die Kontrollstelle hat die Kontrolle nach dem von ihr vorgelegten und von der Behörde geprüften und genehmigten Standardkontrollprogramm durchzuführen. Zur Gewährleistung der Einhaltung der EG-VO und dieser VwV hat sie Sanktionsmaßnahmen des Sanktionskataloges gemäß Nummer 2.2.3 zu treffen. Soweit ein Unternehmen seinen Verpflichtungen aus dem mit der Kontrollstelle abgeschlossenen Vertrag nach erfolgloser Durchführung der Sanktionsmaßnahmen nicht nachkommt, teilt die Kontrollstelle diesen Sachverhalt der Kontrollbehörde mit, welche die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen gemäß Nummer 1.2.1.2 von Amts wegen veranlaßt. Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Kontrollbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn bei Kontrollen Verstöße festgestellt worden sind, die ein Einschreiten der Behörde erforderlich erscheinen lassen, vergleiche Nummer 1.2.1.2.
1.2.2.5
Die Kontrollstelle hat die Meldung der Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit und unter Angabe der Kontroll-Nummer an die Kontrollbehörde weiterzuleiten.
1.2.2.6
Die Kontrollstelle hat die Unternehmen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 10 Abs. 1 zu bevollmächtigen, den Konformitätsvermerk gemäß Anhang V der EG-VO anzubringen.
1.2.2.7
Die Kontrollstelle hat der Kontrollbehörde bis zum 31. Januar eines jeden Jahres ein Verzeichnis aller Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres ihrer Kontrolle im Freistaat Sachsen unterstanden haben, zu übersenden.
1.2.2.8
Bis zum 31. Januar eines jeden Jahres hat die Kontrollstelle der Kontrollbehörde einen zusammenfassenden Bericht über die Kontrolltätigkeit im Vorjahr unter Verwendung des Musters nach Anlage 2 dieser VwV vorzulegen. Sofern von der Kontrollstelle Kontrolltätigkeiten außerhalb des Freistaates Sachsen durchgeführt werden, ist zusätzlich ein gesonderter zusammenfassender Bericht über die Anzahl der kontrollierten Unternehmen, die aufgetretenen Unregelmäßigkeiten und die verhängten Sanktionen, getrennt nach dem jeweiligen Bundesland, unter Verwendung des Musters nach Anlage 2, einzureichen.
1.2.2.9
Die Kontrollstelle hat der Kontrollbehörde vierteljährlich eine Liste der bei im Freistaat Sachsen kontrollierten Unternehmen durchgeführten Kontrollen, festgestellten Unregelmäßigkeiten und der verhängten Sanktionen unter Verwendung des Musters nach Anlage 2 zu übermitteln.
1.2.3
Lebensmittelüberwachung
Die Zuständigkeiten der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden bleiben unberührt.
2
Anforderungen und Verfahren bei der Zulassung von Kontrollstellen
2.1
Zuständige Behörde
 
Die Zulassung als private Kontrollstelle im Freistaat Sachsen erfolgt auf Antrag durch die Kontrollbehörde. Beabsichtigt eine Kontrollstelle in mehreren Ländern tätig zu werden, soll zunächst ein Antrag bei der Behörde des Landes gestellt werden, in dem die Kontrollstelle ihren Sitz hat.
Kontrollstellen, die in einem anderen Bundesland zugelassen wurden und im Freistaat Sachsen tätig werden wollen, haben gleichfalls bei der Kontrollbehörde einen vollständigen Antrag auf Zulassung zu stellen. Ablichtungen der Zulassungsunterlagen des anderen Bundeslandes, die dem Antrag hinzugefügt werden, können die Zulassung vereinfachen.
2.2
Zulassungsvoraussetzungen
2.2.1
Die Kontrollstelle muß personell, technisch und organisatorisch so ausgestattet sein, daß zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art und Umfang ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb sichergestellt ist. Eine ständige Erreichbarkeit während der üblichen Geschäftszeiten und eine Regelung der Vertretung muß sichergestellt sein. Die Personalausstattung umfaßt mindestens eine Person mit einer Qualifikation nach Nummer 2.2.1.1 Buchst. a als Kontrollstellenleiterin oder -leiter sowie zwei Personen je Kontrollbereich, die eine Qualifikation nach Nummer 2.2.1.1 Buchst. b als Kontrolleure nachweisen können. Bei entsprechender Qualifikation ist Personenidentität zulässig. Informationen über die einschlägigen Qualifikationen jedes Mitarbeiters sind von der Kontrollstelle aufzuzeichnen und auf dem neuesten Stand zu halten. Das Personal muß über geeignete, praxisnahe und schriftlich festgelegte Anweisungen verfügen, die seine Pflichten und Verantwortlichkeit betreffen. Diese Anweisungen sind auf dem neuesten Stand zu halten.
2.2.1.1
Zu den Anforderungen an das Personal zählt insbesondere:
 
a)
Leiterin oder Leiter der Kontrollstelle:
 
 
Abschluß eines Fachhochschul- oder Hochschulstudiums als Diplom-Agraringenieur (Universität oder FH der Fachrichtung Landwirtschaft) oder gleichwertiger Hochschulabschluß,
 
 
mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und
 
 
gesicherte Kenntnisse in betrieblicher Organisation, Finanzverwaltung und Betriebsbuchführung
 
b)
Kontrolleurinnen oder Kontrolleure:
Kontrollbereich A
 
 
zumindest abgeschlossene Ausbildung als Landwirtschafts-, Gärtner- oder Winzermeisterin oder -meister und mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung im ökologischen Landbau oder
 
 
staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker für Landbau und mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung im ökologischen Landbau oder
 
 
andere Personen mit mindestens gleichwertiger Qualifikation;
 
 
Kontrollbereich B
 
 
zumindest abgeschlossene Ausbildung als Meisterin oder Meister in einem Lebensmittelhandwerk und zumindest zweijährige einschlägige Berufserfahrung oder
 
 
andere Personen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in der staatlichen Lebensmittelkontrolle oder
 
 
andere Personen mit Kontroll- und Berufserfahrung mit mindestens gleichwertiger Qualifikation;
 
 
Kontrollbereich C
zumindest die für die Bereiche A oder B erforderliche Qualifikation und besondere Erfahrungen und Sachkenntnisse für den Kontrollbereich C
 
 
entweder durch Inaugenscheinnahme und Prüfung von verschiedenen ökologischen Projekten in Drittländern
 
 
oder eine mehrjährige Erfahrung in der Qualitätssicherung beim Handel mit ökologisch erzeugten Produkten aus Drittländern
 
 
oder durch andere gleichwertige Qualifikation.
2.2.1.2
Die Kontrolleurin oder der Kontrolleur soll eine Fähigkeit zur Durchführung der Kontrolle in der Regel durch jährlich 20 vollständige Kontrollen nach der EG-VO oder durch vergleichbare Leistungen nachweisen.
2.2.1.3
Besondere Anforderungen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Handelns der Kontrollstellen, insbesondere zur Wahrung der Objektivität und Gleichbehandlung
 
a)
Personen, die mit Kontrollaufgaben im Rahmen der EG-VO befaßt sind, dürfen keine weiteren Tätigkeiten ausüben, die nicht mit dem Erfordernis der Objektivität im Sinne der Vorschriften der EG-VO vereinbar sind.
Hierzu zählen insbesondere:
 
 
Tätigkeiten in herstellenden, verarbeitenden und vermarktenden Unternehmen, bei denen Interessenkollisionen auftreten können;
 
 
Tätigkeiten als Geschäftsführer oder Vorstand bei Verbänden des ökologischen Landbaus;
 
 
Tätigkeiten als Berater von landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen der Verarbeitung, Haltbarmachung und Verpackung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sofern nicht eine klare regionale Trennung zwischen Kontrolle und Beratungstätigkeit vorgenommen wird.
 
b)
Getrennte Büroräume und technische Ausstattung einschließlich gesicherter Kommunikationstechnik und ordnungsgemäße Dokumentation sind nachzuweisen. Im Antrag auf Zulassung ist darzustellen, welche Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes gemäß § 9 SächsDSG getroffen werden.
 
c)
Ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb setzt voraus, daß die Geschäftsstelle montags bis freitags während behördenüblicher Geschäftszeiten besetzt ist.
 
d)
Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Kontrollstellen von produzierenden, verarbeitenden oder vermarktenden Unternehmen ist nach einer angemessenen Zeit der Kontrolltätigkeit nachzuweisen, daß nicht mehr als 25 vom Hundert des durch die Kontrolltätigkeit der Kontrollstelle erzielten Gesamtumsatzes aus der Kontrollgebühr eines Unternehmens oder Unternehmenszusammenschlusses mit gemeinsamer Unternehmensleitung erwirtschaftet wird.
2.2.2
Antrag auf Zulassung
 
In dem Antrag der privaten Kontrollstellen auf Zulassung ist insbesondere anzugeben:
 
a)
Rechtsform, Sitz;
 
b)
Zugehörigkeit zu einem Verband, Unternehmen oder ähnliches;
 
c)
angestrebter Tätigkeitsbereich und
 
d)
Angaben zur finanziellen Grundlage der Kontrollstelle (zum Beispiel Vorlage der letzten zwei Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen oder bei Neugründung die Eröffnungsbilanz); bei Kontrollstellen, die bereits in einem anderen Bundesland zugelassen wurden, ist eine Erklärung darüber ausreichend, daß weder Überschuldung droht noch Zahlungsunfähigkeit gegeben ist;
 
e)
Organigramm mit Verteilung der Verantwortlichkeiten, hierarchischer Aufbau sowie Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen;
 
f)
personelle Ausstattung (Name, Qualifikation des Kontrollstellenleiters und des Personals der Kontrollstelle);
 
g)
dingliche und technische Ausstattung der Kontrollstelle;
 
h)
Standard-Kontrollprogramm: Das der Kontrolle dienende Verfahren und die einzelnen Maßnahmen sind jeweils in nachvollziehbarer Weise darzustellen. Dabei sind insbesondere die Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der Erzeugungsvorschriften gemäß Artikel 6 der EG-VO anzugeben. Außerdem sind Einzelheiten zum Probenahme- und Untersuchungsverfahren, einschließlich Angaben zu den Labors, die voraussichtlich mit den Untersuchungen beauftragt werden sollen, mitzuteilen. Die verwendeten Kontrollbögen, Checklisten, Umrechnungstabellen, Formulare etc. sowie das Muster eines Kontrollvertrages, der zwischen der Kontrollstelle und den zu kontrollierenden Unternehmen geschlossen werden soll (Standardkontrollvertrag), sind als Anlagen vorzulegen (Anhang III der EG-VO in Verbindung mit Nummer 3.2 und 3.3 dieser VwV);
 
i)
Nachweise zur Sicherstellung der Objektivität der Kontrollstelle im Sinne von Artikel 9 Abs. 6 Buchst. a der EG-VO.
 
 
Nachweis zur organisatorischen und informatorischen Trennung der Kontrolltätigkeit im Sinne der EG-VO und anderweitigen Tätigkeiten des Kontrollstellenträgers. Kann angesichts des Charakters der anderweitigen Tätigkeit trotzdem eine Kollision insbesondere mit kommerziellen Interessen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ist die Zulassung zu versagen;
 
 
Festlegung und Vorlage einer für sämtliche zu kontrollierenden Unternehmen geltenden Gebührentabelle;
 
 
Erklärung der Bereitschaft, jedes interessierte Unternehmen ohne Rücksicht auf eine Verbandszugehörigkeit jederzeit zu kontrollieren, sofern Kapazitätsgründe nicht nachweislich entgegen stehen;
 
j)
Nachweis einer ausreichenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
2.2.3
Die Kontrollstelle hat mit dem Antrag einen abgestuften Sanktionskatalog nachzuweisen. Die zu verhängenden Sanktionen sind auf den Einzelfall auszurichten, wobei die Schwere der Verfehlung zu berücksichtigen ist. In der Regel ist folgende Abstufung von Maßnahmen und Sanktionen vorzusehen:
 
a)
schriftlicher Hinweis an das Unternehmen;
 
b)
Aufforderung an das Unternehmen, bestimmte zusätzliche Aufzeichnungen und Angaben zu machen;
 
c)
Durchführung von weiteren Kontrollmaßnahmen;
 
d)
Erteilung von Abmahnungen an das Unternehmen;
 
e)
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau gemäß Artikel 9 Abs. 9 Buchst. a der EG-VO und
 
f)
Entfernung des Vermerks über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität gemäß Artikel 10 Abs. 3 Buchst. a der EG-VO
 
Weitergehende Sanktionen werden nur von der Kontrollbehörde verhängt (vergleiche Nummer 1.2.2.4).
2.2.4
Im Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle verpflichten sich die Antragsteller,
 
a)
die Überwachungstätigkeit der Kontrollbehörde zu dulden und zu unterstützen sowie der Kontrollbehörde zu Kontrollzwecken Zugang zu den im Freistatt Sachsen befindlichen Einrichtungen und Diensträumen sowie Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren;
 
b)
der Kontrollbehörde in dem Maße Auskünfte zu erteilen, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben der Kontrollbehörde erforderlich ist;
 
c)
Informationen und Daten, von denen die Kontrollstellen bei der Kontrolltätigkeit Kenntnis erlangen, ausschließlich zu Kontrollzwecken zu verwenden und die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere das SächsDSG zu beachten;
 
d)
die organisatorische und informationstechnische Trennung zwischen Kontroll- und anderweitigen Tätigkeiten, u. a. auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht einzuhalten (auf die Erforderlichkeit und die Voraussetzungen der Einwilligung in andere Nutzungen oder in Übermittlungen von Daten wird hingewiesen – §§ 4, 13 ff. SächsDSG);
 
e)
bei den Kontrollmaßnahmen und Anordnungen die Bestimmungen der EG-VO und dieser VwV sowie die besonderen Vorgaben der Kontrollbehörde einzuhalten und
 
f)
Veränderungen bezüglich der gemäß Nummer 2.2.2 gemachten Angaben der Kontrollbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen; notwendige Unterlagen sind gegebenenfalls beizulegen.
2.2.5
Die Kontrollbehörde kann erforderliche weitere Angaben und Nachweise auch nachträglich verlangen. Eine Schiedsvereinbarung ist nicht erforderlich.
2.2.6
Die Antragsteller haben im Antrag auf Zulassung ihr Einverständnis mit der Übermittlung der Entscheidungen über Zulassung oder Entzug der Zulassung an die zuständigen Behörden des Bundes und der anderen Bundesländer und an die einschlägigen Fachzeitschriften und Verbände zur Unterrichtung interessierter Unternehmen im Sinne von Artikel 9 Abs. 2 der EG-VO zu erklären.
2.2.7
Eine Kontrollstelle wird nur zugelassen, wenn sie einen Geschäftssitz in Deutschland hat.
2.3
Zulassungsentscheidung
2.3.1
Sofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, erhält die private Kontrollstelle von der Kontrollbehörde entsprechend ihrer personellen und technischen Ausstattung unter Berücksichtigung des vorgelegten Standardkontrollprogramms einen Bescheid über die Zulassung als Kontrollstelle für den Kontrollbereich A, B oder C im Sinne von Anhang III Buchst. A, B und C der EG-VO. Im Bescheid über die Zulassung ist die Kontrollstelle auf die Einhaltung der EG-VO und dieser VwV zu verpflichten. Diese VwV ist dazu zum Bestandteil des Bescheides zu machen.
Die Zulassung hat befristet und unter Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie unter Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, daß die Verpflichtungen nach der EG-VO und dieser VwV nicht eingehalten werden, zu erfolgen.
Die von der Kontrollbehörde erteilte Zulassung der privaten Kontrollstelle ist nicht übertragbar. Subunternehmer dürfen durch die private Kontrollstelle nicht mit einer Kontrolltätigkeit beauftragt werden.
2.3.2
Der Freistaat Sachsen übernimmt keine Haftung für Schäden, die der Kontrollstelle oder deren Erfüllungsgehilfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen. Für Schäden, die die Kontrollstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Dritten zufügt, wird vom Freistaat Sachsen kein Ersatz geleistet.
2.3.3
Der privaten Kontrollstelle ist aufzugeben, mit dem zu kontrollierenden Unternehmen eine Vereinbarung (Kontrollvertrag) abzuschließen, die die Rechte und Pflichten der Beteiligten festlegt.
2.3.4
Die Kontrollbehörde erhebt für die Tätigkeit bei der Zulassung der Kontrollstelle Kosten gemäß § 1 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164). Kostenschuldner ist nach § 2 SächsVwKG die private Kontrollstelle, die den Antrag auf Zulassung gestellt hat. Die Höhe der Kosten beträgt entsprechend dem Verwaltungsaufwand, dem zugewiesenen Kontrollbereich und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 8 SächsVwKG zwischen 200 DM und 2 000 DM.
2.4
Entzug der Zulassung einer Kontrollstelle
 
Die Kontrollbehörde kann die Zulassung als private Kontrollstelle nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften widerrufen. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
 
a)
das Kontrollverfahren nicht mehr sichergestellt wird,
 
b)
die sich aus dem Bescheid über die Zulassung ergebenden Verpflichtungen nicht eingehalten werden,
 
c)
Unternehmen ohne triftigen Grund von der Kontrolle ausgeschlossen werden,
 
d)
Unternehmen bevorzugt oder benachteiligt werden oder in anderer Weise die Objektivität gegenüber den der Kontrollstelle unterstehenden Unternehmen nicht gewährleistet ist,
 
e)
sich nachträglich Tatsachen ergeben, aus denen hervorgeht, daß eine Einhaltung der Verpflichtungen der Kontrollstelle nicht gewährleistet ist.
 
Der Entzug der Zulassung einer Kontrollstelle nach Artikel 9 Abs. 6 Buchst. d der EG-VO setzt voraus, daß weniger belastende Abhilfemaßnahmen nicht oder nur unter Verletzung anderer schutzwürdiger Interessen möglich oder nicht erfolgversprechend sind.
3
Verfahren bei der Kontrolle der Unternehmen
 
Jede natürliche oder juristische Person, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 der EG-VO gewerbsmäßig und mit dem Ziel der Vermarktung erzeugt, aufbereitet oder aus Drittländern einführt, unterliegt den Vorschriften der EG-VO und muß sich dem Kontrollverfahren unterstellen. Hierzu ist eine Vereinbarung (Kontrollvertrag) zwischen Kontrollstelle und Unternehmen abzuschließen, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach den maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthält.
Zu den Verpflichtungen des Unternehmens gehören:
 
a)
die Einhaltung der Vorschriften der EG-VO, insbesondere die Entfernung von Hinweisen auf den ökologischen Landbau nach Artikel 9 Abs. 9 Buchst. a, die Entfernung von Vermerken über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität nach Artikel 10 Abs. 3 Buchst. a und die Erfüllung der Anforderungen des Anhanges III;
 
b)
das Einverständnis zur Weitergabe von Name und Adresse des Unternehmens an betreffende Personen im Sinne von Artikel 8 Abs. 3 der EG-VO;
 
c)
die Entrichtung der im Kontrollvertrag festgesetzten Kosten, einschließlich der erhöhten Kontroll- und Untersuchungskosten bei Feststellung von Verstößen (Probenentnahmen, Laboranalysen etc.) gemäß Artikel 9 Abs. 2 der EG-VO;
 
d)
die Unterwerfung unter die Sanktionen bei Verstoß gegen Pflichten gemäß Artikel 9 Abs. 9 der EG-VO;
 
e)
die Duldung des Betretens der Betriebsräume und Produktionsstätten durch die Kontrollbehörde und die Kontrollstellen sowie von Beauftragten dieser Behörden und Stellen, die hierbei Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen, Proben entnehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen dürfen sowie die Erteilung erforderlicher Auskünfte an die Genannten.
3.1
Meldung der Unternehmen gemäß Artikel 8 Abs. 1 der EG-VO
3.1.1
Jedes Unternehmen hat sich nach Abschluß des Kontrollvertrages unter Mitteilung von Angaben nach Anhang IV der EG-VO über seine Kontrollstelle bei der Kontrollbehörde als zuständige Behörde im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 EG-VO zu melden. Die Meldung erfolgt unter Verwendung des Musters nach Anlage 1 durch das Unternehmen bei der Kontrollstelle. Die Kontrollstelle leitet die Meldung an die Kontrollbehörde weiter.
Stimmt der zwischen Kontrollstelle und Unternehmen geschlossene Kontrollvertrag mit dem Standardkontrollvertrag gemäß Nummer 2.2.2 Buchst. h ohne oder allenfalls unter unwesentlichen Abweichungen überein, genügt in der Meldung die Angabe des Datums, an dem der Kontrollvertrag mit dem Unternehmen geschlossen wurde.
Soll zum Abschluß des Kontrollvertrages von dem grundsätzlich zu verwendenden Standardkontrollvertrag in begründeten Ausnahmefällen erheblich abgewichen werden, ist vor Vertragsschluß die Zustimmung der Kontrollbehörde einzuholen. In diesem Fall ist der Meldung der abgeschlossene Kontrollvertrag als Anlage beizufügen.
3.1.2
Nach Abschluß des Kontrollvertrages wird dem Unternehmen für die Betriebseinheit eine Kontroll-Nummer gemäß Nummer 1.2.2.3 von der Kontrollstelle zugewiesen. Sie darf nur für solche von dieser Betriebseinheit erzeugten, aufbereiteten oder eingeführten Erzeugnisse verwendet werden, die die Voraussetzungen nach der EG-VO erfüllen und dem Kontrollverfahren unterliegen.
3.1.3
Mit der Meldung bestätigt das Unternehmen, daß es seine Tätigkeit einem Kontrollverfahren, das mindestens den Anforderungen und Vorkehrungen des Anhanges III EG-VO entspricht, unterstellt hat, vergleiche Artikel 8 Abs. 1 Buchst. b und Artikel 9 Abs. 3 der EG-VO.
3.2
Allgemeine Anforderungen an die Kontrolle in allen Kontrollbereichen
 
Zur Vorbereitung von Kontrollmaßnahmen kann die private Kontrollstelle verlangen, daß das unterstellte Unternehmen durch Ausfüllen eines Fragebogens zuvor Angaben über den Geschäftsbetrieb gemäß Nummer 3.3 dieser VwV macht.
Die Prüfungen und Kontrollgänge der Kontrollstelle in der Betriebseinheit hat der verantwortliche Leiter der Betriebseinheit oder ein von ihm Beauftragter gemeinsam mit dem Kontrolleur zu vollziehen.
3.2.1
Unangekündigte Inspektionsbesichtigungen
Unangekündigte Inspektionen im Sinne von Artikel 9 Abs. 8 der EG-VO sind nach dem Zufallsprinzip jährlich bei mindestens 5 vom Hundert der zu kontrollierenden Betriebe durch die Kontrollstelle durchzuführen. In besonderen Fällen, insbesondere bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen, ist die Zahl der unangemeldeten Inspektionsbesichtigungen auf ein im Einzelfall erforderliches Maß zu erhöhen. Diese Inspektionen können sich auf Teilbereiche des Betriebes/der Betriebseinheit beschränken. Sofern bei diesen Inspektionen keine Beanstandungen festgestellt werden, dürfen dem kontrollierten Unternehmen dafür keine Kosten entstehen.
3.2.2
Anforderungen an den Inspektionsbericht
Die Kontrollstellen haben über durchgeführte Kontrollmaßnahmen eine Niederschrift (Inspektionsbericht) anzufertigen. In die Niederschrift sind folgende Angaben aufzunehmen:
 
a)
Feststellungen zur Aktualität der Betriebsbeschreibung, die der Kontrollstelle vorliegt;
 
b)
Prüfvermerke, die auf den bei der Prüfung eingesehenen und für die Kontrolle verwendeten Unterlagen des Betriebes zum Nachweis der Kontrolle angebracht wurden; Prüfvermerke in Unterlagen sind von der kontrollierenden Person zu unterzeichnen und mit der Angabe der Kontrollstelle und des Datums zu versehen;
 
c)
geprüfte Unterlagen, Unregelmäßigkeiten unter Darlegung des Sachverhalts, gegebenenfalls Beweissicherung;
 
d)
getroffene Empfehlungen und Maßnahmen zur Einhaltung der EG-VO;
 
e)
bei unangekündigten Besichtigungen mindestens Angaben zu den Buchstaben b, c und d;
 
f)
Umfang und Ergebnis der Prüfung der Kennzeichnung und der Bewerbung nach der EG-VO an Produkten, Verpackung, Lieferscheinen, Rechnungen etc., stichprobenweiser Abgleich zwischen eingesetzten Rohstoffmengen und hergestellten Fertigprodukten.
 
Der vom Kontrolleur zu erstellende und zu unterzeichnende Inspektionsbericht ist der verantwortlichen Person der Betriebseinheit in Kopie zu übergeben, und der Erhalt ist auf dem Original quittieren zu lassen (Bestätigung der Kenntnisnahme).
3.3
Besondere Anforderungen an die Kontrollen der einzelnen Kontrollbereiche
 
In den Kontrollbereichen A, B und C sind durch die Kontrollstelle die jeweils nachfolgend aufgeführten Kontrollmaßnahmen durchzuführen:
3.3.1
Kontrollbereich A
Betriebseinheiten, die Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse produzieren oder in der freien Natur sammeln
3.3.1.1
Vollständige Inspektion und Beschreibung der Betriebseinheit im Sinne von Anhang III Buchst. A der EG-VO durch Kontrollstelle und Erzeuger. Hierüber wird von der Kontrollstelle eine Niederschrift angefertigt, in die die nachfolgend genannten Angaben aufzunehmen sind. Das Unternehmen erhält eine Ausfertigung der Niederschrift, welche zu Kontrollzwecken jederzeit verfügbar zu halten und aufzubewahren ist.
 
a)
Name und Anschrift des Betriebes,
 
 
Selbstverpflichtung des Erzeugers (beziehungsweise des Sammlers im Sinne von Anhang III Buchst. A der EG-VO) zur Einhaltung aller Vereinbarungen,
 
 
Datum des Vertragsschlusses,
 
 
Datum des Beginns der ökologischen Bewirtschaftung (Umstellungsbeginn);
 
b)
verantwortlicher Betriebsleiter,
 
 
Sammelpersonal im Sinne von Anhang III Buchst. A der EG-VO und dessen Qualifikation;
 
c)
Nachweis der Betriebs- beziehungsweise der Sammelfläche unter Angabe der Parzellen sowie der ökologischen Bewirtschaftung auf den jeweiligen Parzellen (zum Beispiel mit Schlagkartei):
 
 
Es sind die vom Unternehmen ökologisch bewirtschafteten Flächen und die weiteren landwirtschaftlich genutzten Flächen jeweils getrennt anzugeben. Für die ökologisch bewirtschafteten Flächen ist der Beginn der ökologischen Bewirtschaftung und der jeweils letzte Zeitpunkt der Anwendung nicht zugelassener Betriebsmittel, deren Wirkstoffe und Aufwandmenge, anzugeben;
 
 
tatsächliche Fruchtfolge;
 
 
Einsatz von Pflanzenschutz- sowie organischen und mineralischen Düngemitteln, wobei im Sinne von Anhang 1 Abs. 2 Buchst. b Satz 3 und Abs. 3 fünfter Stabstrich der EG-VO die Notwendigkeit der Verwendung von Mitteln im Sinne von Anhang II der EG-VO in geeigneter Weise nachzuweisen und von der Kontrollstelle zu überprüfen ist;
 
 
Nachweis, daß das Sammeln auf den jeweiligen Sammelflächen naturschutzrechtlich zulässig ist. Dieser Nachweis ist zum Beispiel durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Naturschutzbehörde zu erbringen, die bei Aufnahme des Kontrollverfahrens nicht älter als zwei Monate sein darf. Die Bescheinigung hat auch Angaben über die Art und die sammelbare Menge der eßbaren Wildpflanzen und deren Teile zu enthalten und muß zum Zeitpunkt des Sammelns gültig sein. Dieser Nachweis ist jährlich neu beizubringen.
 
d)
Die bewirtschaftete Fläche der unterstellten Betriebseinheit ist im Flurplan zu markieren. Die Sammelgebiete sind in Plänen im Maßstab mindestens 1 : 25 000 deutlich zu kennzeichnen. Diese Pläne müssen mit einem Sichtvermerk der Stelle versehen sein, welche die Unbedenklichkeit des Sammelns bescheinigt hat.
 
e)
Hof- und Gebäudeplan mit Markierung der Lagerplätze und der Produktionsstätten der unterstellten Betriebseinheit;
 
f)
Angaben zur Lage der Betriebseinheit beziehungsweise der Sammelgebiete im Sinne von Anhang III Buchst. A Nr. 2 erster Stabstrich (Dorflage, Lage zu Natur- und Wasserschutzgebieten, Verkehrswege, Industrieanlagen und so weiter);
 
g)
Angaben zum Wareneingang (Betriebsmittel, Produkte anderer Unternehmen); Sammelbuch (Angaben zu Sammelgebiet, Datum, Art und Menge der gesammelten Wildpflanzen);
 
h)
Dokumentation zum Warenausgang, nach Produktart, Menge, Verpackungsart
 
 
Direktvermarktung auf dem Hof mit täglicher Auflistung der Produktgruppen,
 
 
Verkauf über Verkaufswagen, Wochenmärkte beziehungsweise Hofladen mit Aufschreibung der an diese Verkaufsstätte gelieferten Mengen,
 
 
Verkauf an Weiterverarbeiter und Händler (mit und ohne Liefervertrag);
 
i)
bei Hofverarbeitung Angaben nach Anhang III Buchst. B Nr. 2 dritter Stabstrich der EG-VO.
3.3.1.2
Wenn zusätzlich eine Betriebseinheit des unterstellten Unternehmens in demselben Gebiet existiert, für die Artikel 8 der EG-VO nicht zutrifft, sind die dort durchgeführten Kontrollen hinreichend und mit Datum zu dokumentieren (Anhang III Buchst. A Nr. 9 der EG-VO).
3.3.2
Kontrollbereich B
Verarbeitungs- und Verpackungseinheiten für Pflanzenerzeugnisse und Lebensmittel, die hauptsächlich Pflanzenerzeugnisse enthalten

Vollständige Besichtigung und Beschreibung der Betriebseinheit im Sinne von Anhang III Buchst. B der EG-VO durch Kontrollstelle und Betriebsleiter. Hierüber wird von der Kontrollstelle eine Niederschrift angefertigt, in die die nachfolgend genannten Angaben aufzunehmen sind. Das Unternehmen erhält eine Ausfertigung der Niederschrift, welche zu Kontrollzwecken jederzeit verfügbar zu halten und aufzubewahren ist.
 
a)
Name und Anschrift des Unternehmens und gegebenenfalls der Betriebseinheit;
 
b)
Organigramm mit Verteilung der funktionsbezogenen Verantwortlichkeiten;
 
c)
Grundrißplan der Wareneingangslager, Fertigungsstätten einschließlich schematischer Darstellung der Produktionslinien (gegebenenfalls Diagramm des Warenflusses in der Betriebsstätte), Verpackungsstätten und Auslieferungslager;
 
d)
gesonderte Darstellungen der
 
 
deutlichen räumlichen Trennung der Stoffe, Betriebsmittel und Erzeugnisse,
 
 
Trennung der Arbeitsgänge (zum Beispiel zur Zwischenreinigung),
 
 
Art der Reinigung von Räumen und Anlagen,
 
 
Dokumentation der Selbstkontrolle (wie zum Beispiel Probenahmen und Untersuchungen, Rückstandsuntersuchungen, Labors);
 
e)
detailliertes Produktionsprogramm, getrennt nach ökologischer und konventioneller Produktion;
 
f)
Eingangsbücher (Herkunft ökologisch und konventionell, Art, Sorte und Menge, gegebenenfalls Verkehrsbezeichnung). Dokumentation der Eingangsprüfung mit Name beziehungsweise Handzeichen des Verantwortlichen:
 
 
Agrar-(Roh-) Erzeugnisse,
 
 
Halb- und Fertigerzeugnisse,
 
 
Zusatzstoffe,
 
 
Fertigungshilfsstoffe;
 
g)
Lagerbuchhaltung (Artikel-Nummer je Roh- und Hilfsstoff);
 
h)
Mischanweisungen (Rezepturenbuch);
 
i)
Verarbeitungsprotokolle;
 
j)
Laborberichte (innerbetriebliche Proben und Analysen);
 
k)
Ausgangsbücher (Abnehmer, Art, Sorte und Menge, gegebenenfalls Verkehrsbezeichnung);
 
l)
Liste aller Lieferanten und Kunden.
3.3.3
Kontrollbereich C
Einführer von pflanzlichen Erzeugnissen und von überwiegend pflanzliche Erzeugnisse enthaltenden Lebensmitteln aus Drittländern
3.3.3.1
Vollständige Besichtigung und Beschreibung der Betriebseinheit im Sinne von Anhang III Buchst. C der EG-VO durch Kontrollstelle und Betriebsleiter. Hierüber wird von der Kontrollstelle eine Niederschrift angefertigt, in die die nachfolgend genannten Angaben aufzunehmen sind. Das Unternehmen erhält eine Ausfertigung der Niederschrift, welche zu Kontrollzwecken jederzeit verfügbar zu halten und aufzubewahren ist.
 
a)
Name und Anschrift des Importeurs und aller Betriebseinheiten/Einrichtungen in der EU, über die Importe in die EU abgewickelt werden sollen (Import, Lagerung bis erster Vertrieb);
 
b)
Organigramm mit Verteilung funktionsbezogener Verantwortlichkeiten;
 
c)
Grundrißplan aller Betriebseinheiten und Einrichtungen, die der Einführer für die Lagerung der Importe im Rahmen der EG-VO als Wareneingangslager oder als Auslieferungslager nutzt;
Sofern im gleichen Unternehmen eine Verpackung, Verarbeitung oder Kennzeichnung erfolgt, ist diese gemäß Anhang III Buchst. B und Nummer 3.3.2 dieser VwV zu kontrollieren.
 
d)
gesonderte Darstellung jeweils der deutlichen Trennung der Erzeugnisse ökologischer und konventioneller Herkunft sowie der Art und Reinigung von Räumen und Anlagen;
 
e)
Eingangsbücher (Herkunft ökologisch und konventionell, Art, Sorte, Menge, Erntejahr, gegebenenfalls Verkehrsbezeichnung):
 
 
Agrarerzeugnisse,
 
 
Halb- und Fertigerzeugnisse;
 
 
Ergebnis der Eingangsprüfung mit Name und Handzeichen des Verantwortlichen;
 
f)
Lagerbuchhaltung;
 
g)
Ausgangsbücher;
 
h)
Liste der Exporteure in Drittländer, Liste der Kunden;
 
i)
Ermächtigung gemäß Artikel 11 Abs. 6 der EG-VO.
3.3.3.2
Ein Import über und eine Lagerung in Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat oder in einem anderen Bundesland liegen, ist nur zulässig, wenn:
 
der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedsstaates oder des anderen Bundeslandes diese Einrichtung des Einführers gemäß Artikel 8 der EG-VO gemeldet ist,
 
das Lager oder die Einrichtung in dem anderen Mitgliedsstaat oder dem anderen Bundesland nachweislich der Überwachung derselben Kontrollstelle oder einer anderen Kontrollstelle unterliegt und im zweiten Fall diese zu einem gegenseitigen Daten- und Erkenntnisaustausch berechtigt und verpflichtet ist (das Bestehen eines entsprechenden Vertrages ist nachzuweisen) und
 
die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedsstaates oder anderen Bundeslandes diese Einrichtung kontrolliert.
3.3.3.3
Nach der Prüfung gemäß Anhang III Buchst. C Nr. 7 der EG-VO ist das Original des Prüfvermerks zusammen mit dem Original der Bescheinigung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3457/92 beim Einführer aufzubewahren.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 7. April 1995

Sächsisches Staatsministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Kleber
Abteilungsleiterin

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 23, S. 572

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Mai 1995

    Fassung gültig bis: 31. März 2004