1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Landesbeirat

Vollzitat: VwV Landesbeirat vom 4. Mai 2021 (SächsABl. S. 595), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 165)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatskanzlei
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die Bildung des Landesbeirates für Inklusion
der Menschen mit Behinderungen
(VwV Landesbeirat)

Vom 4. Mai 2021

Auf Grund von § 13 Abs. 2 Satz 6 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) erlassen die Sächsische Staatskanzlei und das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt folgende Verwaltungsvorschrift:

1. Ziele und Aufgaben

1.1
Ziel der Arbeit des Landesbeirats für Inklusion der Menschen mit Behinderungen (Landesbeirat) ist es, darauf hinzuwirken, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
1.2
Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Inklusionsgesetzes arbeitet der Landesbeirat mit der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen (Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter) und dessen oder deren Geschäftsstelle sowie der Staatsregierung zusammen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.2.1
Der Landesbeirat erarbeitet unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Behinderungsarten Stellungnahmen und Empfehlungen zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und leitet diese der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten und den Ressorts der Staatsregierung zu.
1.2.2
Der Landesbeirat nimmt insbesondere Stellung
a)
auf Aufforderung durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten oder die Ressorts der Staatsregierung zu Fragen der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, insbesondere der Fortentwicklung und Umsetzung der Politik für Menschen mit Behinderungen oder
b)
zu Entwürfen von Rechtsnormen oder Verwaltungsvorschriften, die ihm von der Landesbeauftragten oder vom Landesbeauftragten im Rahmen ihrer oder seiner Beteiligung nach § 12 Absatz 4 des Sächsischen Inklusionsgesetzes zugeleitet werden.
1.2.3
Der Landesbeirat soll bei ihm eingehende Beschwerden, Hinweise oder Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern mit einer Stellungnahme an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten und die betroffenen Ressorts der Staatsregierung weiterleiten.
1.2.4
Stellungnahmen sollen – soweit in der Aufforderung nichts anderes bestimmt ist – innerhalb von sechs Wochen abgegeben werden.
1.3
Der Landesbeirat ist die maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, und nimmt deren durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Aufgaben wahr.

2. Mitglieder

2.1
Dreiundzwanzig Mitglieder werden auf Vorschlag der nachfolgend genannten Organisationen berufen. Die Vorgeschlagenen müssen nicht Mitglied der sie vorschlagenden Organisation sein.
2.1.1
Die in der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Sachsen e. V. zusammengeschlossenen Vereine können insgesamt acht abgestimmte Berufungsvorschläge abgeben.
2.1.2
Jeweils einen Berufungsvorschlag einreichen können
a)
die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen,
b)
der Lebenshilfe Sachsen e. V.,
c)
der Sozialverband VdK Sachsen e. V.,
d)
der Sächsische Behinderten- und Rehabilitationssportverband e. V.,
e)
der Lebendiger Leben! e. V.,
f)
der Kinder- und Jugendring Sachsen e. V.,
g)
die Landesarbeitsgemeinschaft Werkstatträte (LAG WR),
h)
die LIGA Selbstvertretung Sachsen – Behinderung und Menschenrechte in Sachsen,
i)
die Landesarbeitsgemeinschaft Inklusion in Sachsen (LAGIS) Gemeinsam leben – Gemeinsam lernen e. V.,
j)
das BilingualERleben, Netzwerk,
k)
der Leben mit Handicaps e. V.,
l)
der EX-IN Sachsen e. V. und
m)
die Konferenz der Sächsischen Studentenräte (KSS), auch Konferenz Sächsischer Studierendenschaften genannt.
2.1.3
Die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Behindertenbeauftragten der Landkreise und Kreisfreien Städte in Sachsen schlägt je eine Behindertenbeauftragte oder einen Behindertenbeauftragten eines Landkreises und einer Kreisfreien Stadt zur Berufung vor.
2.2
Die Staatskanzlei kann auf Vorschlag des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in Abstimmung mit der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten zusätzlich bis zu drei weitere Personen für die Mitgliedschaft auswählen.
2.3
Bei der Auswahl der Mitglieder sollen Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen angemessen berücksichtigt werden. Es soll auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern, eine gemischte Altersstruktur, die unterschiedliche Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und die ausgewogene geographische Verteilung geachtet werden.
2.4
Die Mitglieder des Landesbeirates nach Nummer 2.1 und 2.2 werden jeweils zwei Jahre nach der Berufung der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für die Dauer von in der Regel fünf Jahren durch die Chefin oder den Chef der Sächsischen Staatskanzlei berufen. Über die Berufung wird ein Berufungsschreiben ausgehändigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Berufung. Sie endet mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Landesbeirat oder der Nachfolgeberufung. Eine Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus, so wird für die restliche Dauer der Berufung ein Ersatzmitglied nach Maßgabe der Nummer 2.1 bis 2.3 berufen.
2.5
Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesbeirates ist ehrenamtlich.
2.6
Die Mitglieder erhalten Reisekostenvergütung und Sitzungsentschädigung nach der VwV Beiratsentschädigung vom 25. Januar 2010 (SächsABl. S. 252), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung.

3. Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen und Beschlüsse

3.1
Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Regelungen über die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen, über die Bildung von Arbeitsgruppen, über die Beteiligung weiterer sachverständiger Personen und die Besetzung von Gremien zu treffen.
3.2
Die Mitglieder des Landesbeirates wählen aus ihrer Mitte in zwei aufeinanderfolgenden Wahlgängen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3.3
Die Sitzungen sind nicht öffentlich, wenn nicht der Landesbeirat etwas anderes beschließt. Zu den Sitzungen sind die oder der Landesbeauftragte und jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatskanzlei sowie des für Menschen mit Behinderungen zuständigen Referates im Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einzuladen. Sie haben Rederecht, sind aber nicht stimmberechtigt. Weitere sachverständige Personen können bei Bedarf eingeladen werden.
3.4
Der Landesbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

4. Geschäftsführung

4.1
Der Landesbeirat führt im Schriftverkehr die Bezeichnung „Landesbeirat für Inklusion der Menschen mit Behinderungen“. Er verwendet einen eigenen Briefkopf.
4.2
Die Geschäfte des Landesbeirates führt eine bei der Staatskanzlei eingerichtete Geschäftsstelle. Ihr obliegen insbesondere die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, wie Einladung, Ausfertigung und Versendung der Ergebnisprotokolle, Empfehlungen, Beschlüsse und Erklärungen des Landesbeirates sowie die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle der beziehungsweise des Landesbeauftragten sowie die Koordinierung der Gremienarbeit. Sie organisiert Fortbildungen für die Mitglieder des Landesbeirats. Die notwendigen Ausgaben trägt die Staatskanzlei.

5. Übergangsvorschrift

5.1
Die Aufgaben des Landesbeirats werden bis zu dessen erstmaliger Berufung nach § 13 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom Sächsischen Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen wahrgenommen, dessen Mitglieder nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Bildung des Sächsischen Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen vom 3. Februar 2012 (SächsABl. S. 226), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Oktober 2018 (SächsABl. S. 1250) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), berufen worden sind.
5.2
Bezüglich der Berufung von Ersatzmitgliedern für den Sächsischen Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist bis zur erstmaligen Berufung des Landesbeirats für Inklusion der Menschen mit Behinderungen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 des Sächsischen Inklusionsgesetzes Nummer 2.4 Satz 6 entsprechend anwendbar.

6. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Bildung des Sächsischen Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen vom 3. Februar 2012 (SächsABl. S. 226), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Oktober 2018 (SächsABl. S. 1250) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), außer Kraft.

Dresden, den 4. Mai 2021

Der Chef der Staatskanzlei
und Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien
Oliver Schenk

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 21, S. 595
    Fsn-Nr.: 840-V21.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Mai 2021

    Vorschrift außer Kraft seit:
    29. November 2023