Vollzitat: Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Änderung der Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 17. März 2004 (SächsGVBl. S. 130)
Beschluss
der Sächsischen Staatsregierung
über die Änderung der Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien
Vom 17. März 2004
I.
Der
Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Beschluss der Sächsischen Staatsregierung vom 11. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 307), wird wie folgt geändert:
1.
Ziffer VIII wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 11 wird neu gefasst:
„11.
Strahlenschutzvorsorge im Umfang der Vorschriften zu Verboten oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen oder Verbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Bedarfsgegenständen oder Arzneimitteln oder deren Ausgangsstoffen, ausgenommen die messtechnische Erfassung von Daten und deren Übermittlung;“
b)
Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die Nummern 12 und 13.
2.
Ziffer IX wird wie folgt geändert:
In Nummer 8 werden nach der Angabe „Umweltradioaktivität,“ die Worte „Strahlenschutzvorsorge und“ eingefügt.
II.
In-Kraft-Treten
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 24. Februar 2004 in Kraft.
Dresden, den 17. März 2004
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt