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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Änderung des Programms zur diagnostischen Abklärung von Tierverlusten bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Änderung des Programms zur diagnostischen Abklärung von Tierverlusten bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen vom 18. April 2012 (SächsABl. S. 699)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur Änderung des Programms zur diagnostischen Abklärung von Tierverlusten bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

Vom 18. April 2012

1.
Das Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur diagnostischen Abklärung von Tierverlusten bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen vom 12. November 2007 (SächsABl. S. 271) wird wie folgt geändert:
 
a.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Soziales“ die Worte „und Verbraucherschutz“ eingefügt.
 
b.
Im Einführungstext Satz 1 wird die Angabe „Landesuntersuchungsanstalt Sachsen“ durch die Angabe „Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen im Freistaat Sachsen (LUA)“ und in Satz 7 durch die Angabe „LUA“ ersetzt.
 
c.
In Nummer 2.1 bis 2.3 wird die Angabe „Landesuntersuchungsanstalt“ oder „Landesuntersuchungsanstalt Sachsen“ durch die Angabe „LUA“ ersetzt
 
d.
In Nummer 2.2 Anstrich 2 Satz 2 wird nach dem Wort „TBA“ das Wort „Sachsen“ eingefügt.
 
e.
In Nummer 2.3 Anstrich 2 wird die Angabe „SMS“ durch die Angabe „Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS)“ ersetzt.
 
f.
Nummer 4 (Datenübermittlung) wird wie folgt gefasst:
„Jeder Teilnehmer erklärt sich dazu bereit, seine Daten der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Verfügung zu stellen. Die LUA übermittelt der Sächsischen Tierseuchenkasse und dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt die Untersuchungsbefunde. Die erhobenen Daten werden datenschutzrechtlich behandelt.“
 
g.
In Nummer 5 wird
 
 
die Angabe „Staatsministerium für Soziales“ durch die Angabe „SMS“ ersetzt,
 
 
vor dem Wort „Tierseuchenkasse“ das Wort „Sächsische“ eingefügt und
 
 
die Angabe „Zweckverbandes Sachsen“ durch die Angabe „Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Sachsen“ ersetzt.
2.
Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 18. April 2012

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Gelfert
Vorsitzender des Verwaltungsrates

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 24, S. 699
    Fsn-Nr.: 634

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juni 2012

    Fassung gültig bis: 30. September 2015