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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder

Vollzitat: Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 298, S. 556)

Gesetz
zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder

Vom 8. Juni 2012

[ Berichtigt 2. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 556)]

Der Sächsische Landtag hat am 9. Mai 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem Beitritt des Freistaates Sachsen zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder (Staatsvertrag GÜL) wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag GÜL wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag GÜL nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für den Freistaat Sachsen in Kraft tritt, ist durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Dresden, den 8. Juni 2012

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 10, S. 298
    Fsn-Nr.: 311-10A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2012