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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Zuschussverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Zuschussverordnung vom 7. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 335)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Zuschussverordnung

Vom 7. Juni 2012

Aufgrund von

1.
§ 19 Nr. 5 bis 7 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396) geändert worden ist,
2.
§ 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist,

wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (Zuschussverordnung – ZuschussVO) vom 16. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 176), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2011 (SächsGVBl. S. 146), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „und Sport“ gestrichen.
2.
Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Schulträger hat unrichtige Schülerzahlmeldungen unverzüglich zu berichtigen.“
3.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 7
Auszahlung
 
(1) Für die Berechnung des Zuschusses ist der Durchschnitt der zu den Stichtagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 4 oder Abs. 4 festgestellten Schülerzahlen maßgeblich. Über die Bewilligung entscheidet die Sächsische Bildungsagentur vorbehaltlich des Absatzes 3 spätestens im September für das abgelaufene Schuljahr.
(2) Die gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 SächsFrTrSchulG zu leistenden Abschläge zahlt die Sächsische Bildungsagentur monatlich in Höhe jeweils eines Zwölftels des auf der Grundlage von Schülerzahlmeldungen des Schulträgers errechneten voraussichtlichen Zuschusses für das Schuljahr aus.
(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die tatsächlichen Schülerzahlen von den Schülerzahlmeldungen des Schulträgers abweichen, kann die Sächsische Bildungsagentur bis zur Ermittlung der tatsächlichen Schülerzahlen von einer Entscheidung gemäß Absatz 1 Satz 2 absehen und die Höhe der Abschläge auf der Grundlage von Schätzungen festlegen.“
4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
In Teil 2 Abschnitt 1 Nr. 6 Spalte 2 wird die Angabe „660“ durch die Angabe „640“ ersetzt.
 
b)
Teil 2 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach der Zeile
Zeile 6
Nummer Jahr Zuschuss Zuschuss Zuschuss Zuschuss
„6. Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Körperpflege 640 440 90 (44) 29 (25,5)“
 
 
 
wird folgende Zeile eingefügt:
Zeile 7
Nummer Jahr Zuschuss Zuschuss Zuschuss Zuschuss
„7. Berufsgrundbildungsjahr im Berufsbereich Ernährung, Gästebetreuung und hauswirtschaftliche Dienstleistungen 640 440 90 (44) 29 (25,5)“.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 8 bis 10.
 
c)
Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Nr. 2
Nummer Bereich Zuschuss Zuschuss Zuschuss Zuschuss
„2 Gesundheit und Pflege 330 550 180 (86,5) 58 (50,5)“.
 
d)
Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach der Zeile
Zeile 2
Nummer Bereich Zuschuss Zuschuss Zuschuss Zuschuss
„2 medizinische Dokumentation 1 888 1 472 240 (115,5) 77 (67,5)“.
 
 
 
wird folgende Zeile eingefügt:
Zeile 3
Nummer Bereich Zuschuss Zuschuss Zuschuss Zuschuss
„3 Pflegehilfe 660 1 100 360 (173) 115,5 (101)“.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.
 
e)
Teil 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 bis 6 wird wie folgt gefasst:
Teil 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 bis 6
Nummer Bereich Betrag Betrag Betrag

Unterabschnitt 3:
Fachbereich Technik

       
1. Bautechnik 2 800      
2. Bekleidungstechnik 2 880      
3. Bohrtechnik 2 800      
4. Chemietechnik 2 800      
5. Elektrotechnik 2 800      
6. Farb- und Lacktechnik 2 800      
7. Feinwerktechnik 2 800      
8. Gebäudesystemtechnik 2 800      
9. Geologietechnik 2 800      
10. Gießereitechnik 2 800      
11. Glastechnik 2 800      
12. a) Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik 2 800      
  b) Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik 2 800      
13. Holztechnik 2 800      
14. Informatik 2 800      
15. Kältetechnik 2 800      
16.  a) Fahrzeugtechnik 2 800      
  b) Kraftfahrzeugtechnik 2 800      
17. Kunststofftechnik 2 800      
18. Lebensmitteltechnik 2 800      
19. Maschinentechnik 2 800      
20. Mechatronik 2 760      
21. Medizintechnik 2 800      
22. Metallbautechnik 2 800      
23. Sanitärtechnik 2 800      
24. Textiltechnik 2 880      
25. Umweltschutztechnik 2 800      
Unterabschnitt 4:
Fachbereich Wirtschaft
       
1. Betriebswirtschaft 2 500      
2. Hotel- und Gaststättengewerbe 2 800      
3. Wohnungswirtschaft in Teilzeit 2 240      
Unterabschnitt 5:
landwirtschaftliche Fachschulen
       
1. Zweijährige landwirtschaftliche Fachschulen        
  a)  Landwirtschaft 1 300      
  b) Hauswirtschaft 1 280      
  c) Gartenbau 1 360      
2. Dreijährige landwirtschaftliche Fachschulen        
  a) Agrartechnik mit Schwerpunkt        
    aa) Gartenbau 2 740      
    bb) Garten- und Landschaftsbau 2 740      
    cc) Landbau 2 800      
    dd) Umwelt und Landschaft 2 680      
  b) Agrarwirtschaft 2 800      
Unterabschnitt 6:
Zusatzausbildung Fachhochschulreife
       
1. Fachbereich Gestaltung 80      
2. Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik 200      
3. Fachbereich Technik 80      
4. Fachbereich Wirtschaft, Fachrichtungen Betriebswirtschaft, Hotel- und Gaststättengewerbe 160      
5 landwirtschaftliche Fachschulen, Fachrichtungen Agrartechnik und Agrarwirtschaft 160      
 
f)
Teil 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 Spalte 2 wird die Angabe „3 840“ durch die Angabe „4 080“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 Spalte 2 wird die Angabe „5 440“ durch die Angabe „5 680“ ersetzt.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit in den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 4 Buchst. a tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 4 Buchst. b bis f tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft.

Dresden, den 7. Juni 2012

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 10, S. 335
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2012

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2015