Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung
Vom 11. Juli 2012
Aufgrund von § 17 Abs. 5 und § 21 Abs. 1 Satz 4 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
§ 12 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung – SächsBauPAVO) vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Angabe „3. April 2009 (SächsABl. SDr. S. S 109)“ wird durch die Angabe „12. April 2012 (SächsABl. SDr. S. S 162)“ ersetzt.
- 2.
- Im ersten Anstrich wird die Angabe „Kenn-Nr. 2.4.4“ durch die Angabe „Kenn-Nr. 2.4.1“ ersetzt.
- 3.
- Im zweiten Anstrich wird die Angabe „Kenn-Nr. 2.4.1“ durch die Angabe „Kenn-Nr. 2.4.3“ ersetzt.
- 4.
- Im dritten Anstrich wird die Angabe „Kenn-Nr. 2.3.4“ durch die Angabe „Kenn-Nr. 2.3.3“ ersetzt.
- 5.
- Im sechsten Anstrich wird die Angabe „Kenn-Nr. 2.3.11“ durch die Angabe „Kenn-Nr. 2.3.7“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 11. Juli 2012
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig