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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Auflösung des Staatsbetriebs „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen“ und nachwirkende Regelungen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Auflösung des Staatsbetriebs „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen“ und nachwirkende Regelungen vom 27. November 2012 (SächsABl. S. 1490)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Auflösung des Staatsbetriebs „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen“ und nachwirkende Regelungen

Vom 27. November 2012

I.
Auflösung

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Errichtung des Staatsbetriebs „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen“ vom 22. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1155), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), wird aufgehoben.

II.
Nachwirkende Regelungen

Der zuletzt amtierende Direktor des Staatsbetriebs „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen“ ist verpflichtet, die Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie Steuererklärungen und -anmeldungen des Staatsbetriebs nach dessen Auflösung zu unterzeichnen. Gleiches gilt für die Erklärung zur ordnungsgemäßen Verwaltungsführung und Verwaltungsüberwachung gemäß dem jährlichen Rechnungslegungsschreiben (Nummer 12.1 zu § 80 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung [VwV-SäHO] vom 27. Juni 2005 [SächsABl. SDr. S. S 226], die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Juli 2012 [SächsABl. S. 1003] geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 [SächsABl. SDr. S. S 1702]).

III.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Kraft.

Dresden, den 27. November 2012

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Hansjörg König
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 51, S. 1490
    Fsn-Nr.: 520-V12.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013