Gesetz
über die Gewährung einer Pauschale zur Ergänzung der Lernmittel an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden
erlassen als Artikel 11 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014
(Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 –
HBG 2013/2014)
Vom 13. Dezember 2012
§ 1
Pauschale zur Ergänzung der Lernmittel
1Die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden erhalten im Jahr 2013 für das Schuljahr 2012/2013 und im Jahr 2014 für das Schuljahr 2013/2014 jeweils eine Ergänzungspauschale in Höhe von 5 000 000 EUR zur Unterstützung der Lernmittelversorgung. 2Die Schulträger nach Satz 1 haben den Schulleitern die Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung zu überlassen.
§ 2
Verteilung der Lernmittelpauschale
Die Höhe der Zuweisungen an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 1 bemisst sich nach dem Anteil der Schüler der jeweiligen Kreisfreien Stadt, des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde an der Gesamtschülerzahl des jeweiligen Ausgleichsjahres gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung von 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 737), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Nachweisführung, Berechnung, Festsetzung und Auszahlung
1Für die Zuweisungen wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. 2Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. 3Ihr zweckentsprechender Einsatz ist im Rahmen der Jahresrechnung nachzuweisen. 4Für die Zuweisungen gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 2 SächsFAG entsprechend.