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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.05.2014 bis 31.12.2014

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“

Vollzitat: Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“ vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist

Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“

erlassen als Artikel 20 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014
(Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 – HBG 2013/2014)

Vom 13. Dezember 2012

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2014

§ 1
Errichtung

Der Freistaat Sachsen errichtet ein Sondervermögen „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“.

§ 2
Zweck und Mittelverwendung

Zweck des Fonds ist die Verstetigung von wichtigen Investitionsvorhaben über das Jahr 2014 hinaus. Die Fondsmittel sind ab dem Jahr 2015 für Investitionsvorhaben in folgenden Bereichen zu verwenden:

1.
Maßnahmen des Schulhausbaus in Höhe von jährlich bis zu 50 000 000 EUR,
2.
Maßnahmen der Digitalen Offensive Sachsen in Höhe von jährlich bis zu 20 000 000 EUR,
3.
Maßnahmen des Krankenhausbaus, einschließlich Telemedizin, in Höhe von jährlich bis zu 26 000 000 EUR. 1

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.

§ 4
Finanzierung und Verwaltung

(1) Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:

1.
Zuführungen in Höhe von 40 000 000 EUR im Haushaltsjahr 2013 und Zuführungen in Höhe von 32 000 000 EUR im Haushaltsjahr 2014,
2.
weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

(2) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.

(3) Die Mittel des Fonds werden über den Staatshaushalt ausgereicht. 2

§ 5
Wirtschaftsplan

(1) Das Staatsministerium der Finanzen erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

(2) Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan in dem jeweiligen Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.

§ 6
Jahresrechnung

(1) Das Staatsministerium der Finanzen stellt zum Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.

(3) Die Jahresrechnung unterliegt der Prüfung durch den Sächsischen Rechnungshof.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 17, S. 725, 735
    Fsn-Nr.: 520-13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2014

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014