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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 746)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Vom 14. Dezember 2012

Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 378, 391), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 (aufgehoben)“.
 
b)
Die Angabe zum Neunten Teil wird wie folgt gefasst:
 
 
„Neunter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
 
c)
Vor der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 37a Übergangsbestimmungen“.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 8 wird gestrichen.
 
b)
Nummer 9 wird Nummer 8.
3.
In § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG)“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist,“ ersetzt.
4.
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 wird gestrichen.
 
b)
Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.
5.
§ 16 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch für die Kapitalbeträge, die in den Fällen des § 17 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge an die Mitglieder bezahlt werden.“
6.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder werden vom Staatsministerium des Innern aus den Organen und den Beamten der Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes berufen, und zwar zwölf Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände sowie ein Mitglied auf Vorschlag der Sparkassen.“
7.
Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Direktor muss zuverlässig und fachlich geeignet sein.“
8.
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
b)
Absatz 3 wird Absatz 2.
 
c)
Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Kommunale Versorgungsverband bildet für seine Mitglieder und für seinen eigenen Bereich Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen und die Beihilfeverpflichtungen für Versorgungsempfänger auf Grund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen; nicht zu berücksichtigen sind die Angehörigen der in § 4 Nr. 6 genannten Mitglieder. Die Pensionsrückstellung ist mit dem versicherungsmathematischen Barwert nach dem Teilwertverfahren der bis zum Abschlussstichtag erworbenen Versorgungsanwartschaft, nach Eintritt des Versicherungsfalles mit dem versicherungsmathematischen Barwert der künftigen Versorgungsleistungen und unter Berücksichtigung biometrischer Rechnungsgrundlagen für Invaliditäts- und Sterbewahrscheinlichkeiten anzusetzen. Der zu verwendende Rechnungszinsfuß richtet sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030), in der jeweils geltenden Fassung.“
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Kommunale Versorgungsverband wendet bei der Bestimmung des Finanzbedarfs für Versorgungsverpflichtungen und für Beihilfen für Versorgungsempfänger das Kapitaldeckungsverfahren an. Im Jahresabschluss ist zum Stand der Kapitalisierung sowie zum voraussichtlichen Kapitalisierungszeitraum zu berichten.“
9.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Sonderzuwendungen“ durch das Wort „Sonderzahlungen“ ersetzt.
 
c)
Absatz 5 wird aufgehoben.
 
d)
Die Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 5 bis 7.
10.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Der Zweite, Dritte und Fünfte Teil dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden. Auf die Wirtschaftsführung der Zusatzversorgungskasse finden die Vorschriften des Abschnitts 2 des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz – SächsEigBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 38), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Vorschriften über das Stammkapital sowie die Auslegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts entsprechende Anwendung. § 17 Abs. 2 Satz 1 SächsEigBG gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und vorzulegen sind. Der Jahresabschluss ist innerhalb von elf Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres festzustellen. Den Mitgliedern ist ein Bericht über die wichtigsten Ergebnisse des abgelaufenen Wirtschaftsjahres mit einer Vermögensübersicht zuzuleiten.
(3) Die Zusatzversorgungskasse unterliegt der Versicherungsaufsicht. Die §§ 2, 3 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 4 und 5, §§ 5 und 8 des Gesetzes über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz – SächsVAG) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.“
 
b)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Freistaat Sachsen von der seiner Aufsicht unterstellten Zusatzversorgungskasse zu erstatten. Die Höhe der Gebühren soll neun Zehntel der Kosten betragen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde setzt die Höhe der Gebühren jährlich durch Bescheid fest.“
11.
§ 33 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese werden je zur Hälfte aus den Organen oder sonstigen kraft Gesetzes oder Satzung vertretungsberechtigten Bediensteten der Mitglieder der Sonderkasse und aus dem Kreis der Versicherten berufen.“
12.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Kommunale Versorgungsverband Sachsen bildet nach § 17 Abs. 1 SächsBesG in Verbindung mit § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, für seine Mitglieder und seine Besoldungs- und Versorgungsempfänger ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen unter dem Namen ‚Versorgungsrücklage’.“
 
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die sich nach § 17 Abs. 1 SächsBesG in Verbindung mit § 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind jährlich, spätestens im Januar des Folgejahres, dem Sondervermögen zuzuführen.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Sondervermögen ist erst nach Abschluss der Zuführung der Mittel gemäß § 17 Abs. 1 SächsBesG in Verbindung mit § 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung und nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben nach Maßgabe einer vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassenden Rechtsverordnung zu verwenden.“
13.
§ 35 wird aufgehoben.
14.
§ 37 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
die Zuführung der Mittel nach § 17 Abs. 1 SächsBesG in Verbindung mit § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung.“
15.
Die Überschrift zum Neunten Teil wird wie folgt gefasst:
 
„Neunter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
16.
Im Neunten Teil wird vor § 38 folgender § 37a eingefügt:
 
„§ 37a
Übergangsbestimmungen
 
(1) Beim Ausscheiden der AOK PLUS als Rechtsnachfolgerin der AOK Sachsen aus der Pflichtmitgliedschaft beim Kommunalen Versorgungsverband findet § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen der AOK PLUS Anwendung. Der Kommunale Versorgungsverband erstattet der AOK PLUS ihren Anteil an der Sicherheitsrücklage, der Versorgungsrücklage und dem weiteren Vermögen. Zur Absicherung des Nachhaftungsrisikos des Kommunalen Versorgungsverbandes ist von der AOK PLUS für die ab dem 1. Januar 2010 bis zu ihrem Ausscheiden zeitanteilig erworbenen Anwartschaften ihrer Angehörigen an den Kommunalen Versorgungsverband eine Sicherungsleistung bis längstens 31. Dezember 2049 zu erbringen. Die Höhe der nach Satz 2 zu erstattenden Beträge sowie der Barwert der in Satz 3 genannten Anwartschaften werden zum Zeitpunkt des Ausscheidens der AOK PLUS durch ein versicherungsmathematisches Gutachten bestimmt. Das Gutachten ist spätestens nach Ablauf von fünf Jahren zu aktualisieren. Das Nähere zur Absicherung des Nachhaftungsrisikos wird zwischen der AOK PLUS und dem Kommunalen Versorgungsverband vereinbart.
(2) Die AOK PLUS hat die anlässlich des Ausscheidens aus der Pflichtmitgliedschaft vom Kommunalen Versorgungsverband auszukehrenden Mittel in geeigneter Weise gegen das Risiko ihrer Zahlungsunfähigkeit zugunsten der bisher über den Kommunalen Versorgungsverband versorgten und versorgungsberechtigten Angehörigen im Sinne des § 6 abzusichern. Als geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1 gelten insbesondere Treuhand-, Versicherungs- und schuldrechtliche Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodelle mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung. Die AOK PLUS hat dem Kommunalen Versorgungsverband und dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die zur Sicherung ergriffenen Maßnahmen vor Auskehr der Mittel schriftlich nachzuweisen. Die Übertragung der Mittel erfolgt unmittelbar in das gesicherte Modell.“
17.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Abs. 1 Nr. 4 in der bis zum 22. Mai 2004 geltenden Fassung findet nur auf Angestellte, leitende Angestellte und Dienstverpflichtete Anwendung, die die Versorgungszusage beim Mitglied nach dem 31. Dezember 1995 erstmals erlangt haben.“
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 2012

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 18, S. 746
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013