1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 7. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 43)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Vom 7. Januar 2013

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 145) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Finanzierung
des öffentlichen Personennahverkehrs

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVFinVO) vom 29. April 2009 (SächsGVBl. S. 232), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 166), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Freistaat Sachsen verwendet von den ihm aufgrund der Festsetzung nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz – RegG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in den Jahren 2015 bis 2020 zustehenden Beträgen jährlich 54 000 000 EUR zur Finanzierung der nach dem Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734), in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Beträge. Von den verbleibenden Mitteln erhalten die Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG für den Betrieb von Schmalspurbahnen im öffentlichen Personennahverkehr in den Jahren 2015 bis 2020 jährlich insgesamt 8 740 000 EUR. Die Verteilung der Mittel auf die Zusammenschlüsse ergibt sich aus Anlage 1. Die Zusammenschlüsse erhalten darüber hinaus für ihre Aufgaben insbesondere im Schienenpersonennahverkehr von den restlichen Mitteln 89,5 Prozent, die sich auf sie nach den in Anlage 2 genannten Prozentsätzen verteilen. Der Berechnung der Prozentsätze liegt auch die Absicherung eines angemessenen S-Bahn-Angebotes zugrunde. Mit den Mitteln nach Satz 4 bestellen sie in ihrem Verbandsgebiet im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr mindestens die in Anlage 3 genannten Verkehrsleistungen. Die jeweils nach Anlage 3 zu bestellenden Verkehrsleistungen vermindern sich um die auf den jeweiligen Verbindungen eigenwirtschaftlich erbrachten oder nicht von den Zusammenschlüssen finanzierten Leistungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen, die zum Nahverkehrstarif genutzt werden können. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann aus verkehrspolitischen oder wirtschaftlichen Gründen mengenmäßige und räumliche Abweichungen von den Festlegungen der Anlage 3 gestatten.“
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
 
d)
Der neue Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Scheidet der Landkreis Bautzen aus dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien oder aus dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe (ZVOE) aus und bleibt nur noch Mitglied in einem Zweckverband, können der Landkreis und die beiden Zweckverbände in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, in welcher Höhe sich die in Anlage 2 genannten Prozentsätze ändern. Dabei darf sich die Summe der Prozentsätze beider Zusammenschlüsse nicht ändern. Werden im Jahr 2014 Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr aufgrund von Vereinbarungen zwischen zwei Zweckverbänden abweichend vom Territorialprinzip bestellt und abgerechnet oder im Zusammenhang mit dem ehemaligen Landkreis Döbeln Ausgleichsbeträge bezahlt, vereinbaren diese Zweckverbände in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag für die Jahre 2015 bis 2019 einen angemessenen Ausgleich. Ist ein Vertrag bis zum 30. September 2014 nicht abgeschlossen worden, stellt das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf Antrag eines betroffenen Zweckverbandes den Ausgleichsbetrag durch Verwaltungsakt fest.“
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „zugewiesenen“ die Wörter „oder an die Zusammenschlüsse zurückgezahlten und die für die Vorjahre zugewiesenen und im Kalenderjahr an die Zusammenschlüsse zurückgezahlten“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „und § 3 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVFinVO) vom 8. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 438)“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ durch die Wörter „Landesamt für Straßenbau und Verkehr“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann auf Antrag gestatten, dass abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Folgejahr
 
 
1.
die Mittel nach § 1 Abs. 1 Satz 2 nur für Zwecke nach Anlage 1 und
 
 
2.
die Mittel nach § 1 Abs. 1 Satz 4 für einzelne konkret zu benennende Maßnahmen nach § 1 Abs. 5
 
 
verwendet werden können.“
 
d)
In Absatz 4 werden die Wörter „nach zwei Jahren“ durch das Wort „jährlich“ ersetzt.
3.
Die Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt:
 
„Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1 Satz 3)
 
An die Zusammenschlüsse in den
Jahren 2015 bis 2020 nach § 1 Abs. 1 Satz 3 für den
Betrieb von Schmalspurbahnen im öffentlichen
Personennahverkehr auszureichende Mittel in EUR
Anlage 1
Nummer Verband Betrag
1. Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig für die Schmalspurbahn Oschatz – Mügeln – Glossen 550 000
2. Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen für die Schmalspurbahn Cranzahl – Kurort Oberwiesenthal 2 000 000
3. Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe für die Schmalspurbahnen Radebeul Ost – Moritzburg – Radeburg und Freital-Hainsberg – Kurort Kipsdorf
davon 500 000 für den Abschnitt Dippoldiswalde – Kurort Kipsdorf
4 200 000
4. Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien für die Schmalspurbahn Zittau – Kurort Oybin/Kurort Jonsdorf 1 990 000

Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1 Satz 4)

 
An die Zusammenschlüsse in den
Jahren 2015 bis 2020 nach § 1 Abs. 1 Satz 4
auszureichende Mittel in Prozent
1.
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr
2015 2016 2017 2018 2019 2020
28,82 29,03 29,25 29,46 29,67 29,89
2.
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr
2015 2016 2017 2018 2019 2020
24,43 24,67 24,90 25,14 25,37 25,61
3.
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr
2015 2016 2017 2018 2019 2020
26,68 26,57 26,45 26,34 26,22 26,11
4.
Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien
Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr
2015 2016 2017 2018 2019 2020
11,29 11,06 10,85 10,62 10,41 10,18
5.
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr
2015 2016 2017 2018 2019 2020
8,78 8,67 8,55 8,44 8,33 8,21

Anlage 3
(zu § 1 Abs. 1 Satz 6)

 
Von den Zusammenschlüssen nach
§ 1 Abs. 1 Satz 6 im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr mindestens zu bestellende Verkehrsleistungen
1.
Jeweils 16 Zugpaare montags bis freitags und zwölf Zugpaare samstags, sonn- und feiertags auf den Verbindungen:
 
a)
Dresden – Riesa – Leipzig
 
b)
Dresden – Chemnitz – Zwickau – Plauen – Hof
 
c)
Chemnitz – Leipzig
 
d)
Leipzig – Werdau – Zwickau
 
e)
Leipzig – Flughafen Leipzig/Halle – Halle
2.
Jeweils acht Zugpaare montags bis freitags und sechs Zugpaare samstags, sonn- und feiertags auf den Verbindungen:
 
a)
Dresden – Görlitz, davon drei Zugpaare täglich durchgebunden bis Breslau
 
b)
Dresden – Zittau, davon drei Zugpaare täglich durchgebunden bis Reichenberg/Liberec
 
c)
Leipzig – Torgau – Cottbus
 
d)
Dresden – Großenhain – Ruhland – Cottbus
 
e)
Ruhland – Hoyerswerda
 
f)
Görlitz – Cottbus
 
g)
Chemnitz – Gera
 
h)
Leipzig – Zeitz – Gera
 
i)
Leipzig – Naumburg – Erfurt
 
j)
Leipzig – Bitterfeld
3.
Drei Zugpaare täglich auf der Verbindung Bad Schandau – Tetschen/Dĕčin“

Artikel 2
Außerkrafttreten

§ 3 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVFinVO) vom 8. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 438) tritt außer Kraft.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 2 Buchst. d tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

Dresden, den 7. Januar 2013

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 1, S. 43
    Fsn-Nr.: 472

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Februar 2013