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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 8. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 438)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNVFinVO)

Vom 8. Oktober 2007

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 200) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern,
  2. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1
Mittelaufteilung, Mittelverwendung

(1) Von den dem Freistaat Sachsen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (RegionalisierungsgesetzRegG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402, 1406) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung stehenden Mitteln erhalten die Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG für ihre Aufgaben insbesondere im Schienenpersonennahverkehr in den Jahren 2006 und 2007 jeweils einen Festbetrag von 378 928 000 EUR. Die bis zum 30. Juni 2006 nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 905) ausgezahlten Mittel werden für das Jahr 2006 auf diesen Betrag angerechnet. Von den nach Satz 1 im Jahr 2007 ausgereichten Mitteln muss ein Betrag von 12 000 000 EUR für Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr verwendet werden. Der von den einzelnen Zusammenschlüssen zu erbringende Anteil am Betrag nach Satz 3 entspricht jeweils den in Absatz 2 genannten Prozentsätzen.

(2) Von den Beträgen nach Absatz 1 Satz 1 erhalten:

Beträge
Zweckverband Prozent
der Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig 27,82 Prozent,
der Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen 23,30 Prozent,
der Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe 27,14 Prozent,
der Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien 11,59 Prozent,
der Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland 10,15 Prozent.

(3) Die Mittel sind zu verwenden

  1. zur Finanzierung von Verkehrsleistungen insbesondere des Schienenpersonennahverkehrs,
  2. zur Abdeckung verbundbedingter Aufwendungen bei Verkehrskooperationen,
  3. zur Fortschreibung von Nahverkehrsplänen gemäß § 5 ÖPNVG ,
  4. zur Finanzierung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr infolge getätigter Investitionen und
  5. für Beteiligungen an Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr.

(4) Mit den auf die Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG verteilten Mitteln werden auch sämtliche vertraglichen Verpflichtungen des Freistaates Sachsen zur Bezuschussung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr erfüllt.

§ 2
Verbesserungen im ÖPNV

Von den verbleibenden Mitteln der dem Freistaat Sachsen nach § 8 Abs. 1 RegG zur Verfügung stehenden Mittel können Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG , Zusammenschlüssen nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG , Verkehrsverbünden, Verkehrsunternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ÖPNVG betreiben, sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zuwendungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ÖPNVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 RegG gewährt werden. Die Mittel sind vorrangig für Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr auf der Grundlage des Landesinvestitionsprogramms gemäß § 6 ÖPNVG und nur in Ausnahmefällen für konsumtive Zwecke zu verwenden. Der Anteil des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs an den Zuwendungen nach Satz 1 soll dabei mindestens 40 Prozent der dem Freistaat Sachsen nach § 8 Abs. 1 RegG zur Verfügung stehenden Mittel betragen. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern geregelt. Zuständig für die Bewilligung nach Satz 1 sind die Regierungspräsidien.

§ 3
Nachweis des Mitteleinsatzes

Die Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG weisen dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit jährlich die zweckentsprechende Verwendung der ihnen nach § 1 zugewiesenen Mittel bis zum 31. März des Folgejahres in geeigneter Form nach. Soweit der Nachweis nicht erbracht wird, sind die Mittel zurückzuerstatten.

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 5. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 905) außer Kraft.

Dresden, den 8. Oktober 2007

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 12, S. 438
    Fsn-Nr.: 472-3.3/4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007