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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsAbgG sowie der Pauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SächsAbgG

Vollzitat: Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsAbgG sowie der Pauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SächsAbgG vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 87)

Bekanntmachung
des Präsidenten des Sächsischen Landtages
über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsAbgG sowie der Pauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SächsAbgG

Vom 21. Januar 2013

Die steuerfreie monatliche Kostenpauschale beträgt ab 1. April 2013 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 2081,95 EUR und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresden) vom Sitz des Landtages

Kostenpauschale
lfd. Buchst. km Betrag in Euro
a) bis 50 km 2 574,44 EUR,
b) 51 bis 100 km 2 798,32 EUR,
c) über 100 km 3 022,18 EUR.

Die zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale für die Wahrnehmung der Stellvertretung beträgt ab 1. April 2013 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 33,58 EUR und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresden) vom Sitz des Landtages

Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale
lfd. Buchst. km Betrag in Euro
a) bis 50 km 50,37 EUR,
b) 51 bis 100 km 67,15 EUR,
c) über 100 km 83,95 EUR.

Dresden, den 21. Januar 2013

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 1, S. 87
    Fsn-Nr.: 110

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2013

    Fassung gültig bis: 31. März 2014