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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz

Vollzitat: Vierte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz vom 28. März 2013 (SächsABl. S. 401)

Vierte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz

Vom 28. März 2013

Artikel 1

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur Entwicklung innovativer Energietechniken und zum Klima- und Immissionsschutz im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz – RL EuK/2007) vom 24. Juli 2007 (SächsABl. S. 1658), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 21. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 13), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1811), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Energien“ werden die Wörter „sowie der Erkundung ihrer Potenziale“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach dem Wort „Immissionen“ werden die Wörter „, zur Klimaanpassung“ eingefügt.
 
b)
Nummer 1.1 Satz 6 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Energien“ werden die Wörter „sowie der Erkundung ihrer Potenziale“ eingefügt.
 
c)
Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„a)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) und die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen,“
 
 
bb)
Die bisherigen Buchstaben a bis d werden Buchstaben b bis e.
 
d)
Nummer 1.2.3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag“ wird durch die Angabe „im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)“ ersetzt.
 
 
bb)
Im 1. Spiegelstrich wird das Wort „entweder“ gestrichen.
 
 
cc)
Im 2. Spiegelstrich wird das Wort „oder“ gestrichen.
 
 
dd)
Nach dem 2. Spiegelstrich werden folgende zwei Spiegelstriche eingefügt:
 
 
 
„–
nach dem Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.01.2012, S. 3)
 
 
 
oder als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.04.2012, S.8)“.
2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2.2 werden die Wörter „mit Modell- und Demonstrationscharakter sowie thematisch verbundene Maßnahmen verschiedener Anwendungsbereiche und Technologien“ gestrichen.
 
 
bb)
In Nummer 2.2.1 werden nach dem Wort „Energien“ die Wörter „sowie der Erkundung ihrer Potenziale“ eingefügt.
 
 
cc)
In Nummer 2.3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
 
 
dd)
Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.4 angefügt:
 
 
 
„2.4
investive und nichtinvestive Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel.“
 
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach der Angabe „2.1“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
Nach der Angabe „2.2“ wird die Angabe „und 2.4“ eingefügt.
3.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach der Angabe „2.2.3“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
Nach der Angabe „2.2.4“ wird die Angabe „und 2.4“ eingefügt.
 
b)
Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach der Angabe „2.2.3“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
Nach der Angabe „2.2.4 Buchst. b“ wird die Angabe „und 2.4“ eingefügt.
4.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 5.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird nach der Angabe „2.2.3“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „2.2.4“ die Angabe „und 2.4“ eingefügt.
 
 
bb)
In Buchstabe b werden nach der Angabe „2.2.1“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „2.2.4 Buchst. b“ die Angabe „und 2.4“ eingefügt.
 
b)
Nummer 5.3 Satz 2 wird gestrichen.
5.
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 6.4 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern für die beantragte Maßnahme eine Förderung ausschließlich in Form der Festbetragsfinanzierung in Betracht kommt, genügt die Einholung eines Angebotes.“
 
b)
Nummer 6.8.2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei den nach dieser Richtlinie förderfähigen Maßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.“
 
 
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Zuwendungsfähig sind notwendige Planungskosten, sofern sie 12 Prozent der förderfähigen Gesamtprojektkosten nicht überschreiten.“
6.
Nummer 7.3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung, für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO und deren Anlagen, soweit nicht gemeinschaftsrechtliche Vorschriften und Regelungen dieser Richtlinie Abweichungen zulassen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 28. März 2013

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Fritz Jaeckel
Staatssekretär

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 16, S. 401
    Fsn-Nr.: 5561

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. April 2013

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017