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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Förderung der Regionalentwicklung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Förderung der Regionalentwicklung vom 25. April 2013 (SächsABl. S. 475), die zuletzt durch die Richtlinie vom 15. Juli 2023 (SächsABl. S. 1112) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Förderung der Regionalentwicklung
(FR-Regio)

Vom 25. April 2013

[zuletzt geändert durch RL vom 15. Juli 2023 (SächsABl. S. 1112)
mit Wirkung ab 1. Juli 2023]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zweck der Richtlinie ist es, im Freistaat Sachsen die gestaltende Raum- und Regionalentwicklung innovativ und qualitativ fortzusetzen. Sie verfolgt einen sektorübergreifenden, integrierenden Ansatz und dient der Unterstützung der interkommunalen Zusammenarbeit bei der Umsetzung der Erfordernisse des Landesentwicklungsplanes und der Regionalpläne sowie der Umsetzung der Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung. Mit dem Einsatz informeller Planungsinstrumente soll dabei insbesondere der Gewährleistung der regionalen Daseinsvorsorge unter den Erfordernissen des demografischen Wandels1 und gebietlicher Neuordnungen2 besser entsprochen und so dazu beigetragen werden, dass die Teilräume in ihrem jeweiligen Entwicklungspotenzial gestärkt werden und die größeren Gebietskörperschaften integrierend wirken können.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach §§ 23, 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Antrag Zuwendungen für Maßnahmen der Regionalentwicklung, für Modellvorhaben der Raumordnung und für Vorhaben zur Entwicklung von Impulsregionen im Zusammenhang mit der Bewältigung des demografischen Wandels.
3.
Impulsregionen Demografischer Wandel im Sinne dieser Richtlinie zeichnen sich aus durch:
 
a)
einen konkreten oder absehbaren Bedarf für Anpassung, Neugestaltung oder Umbau der Daseinsvorsorgestruktur,
 
b)
die Bereitschaft, regions- und problemspezifische Lösungen für innovative Regionalentwicklung zu erproben,
 
c)
das Vorhandensein einer Verwaltungsinfrastruktur und einer Entscheidungsebene zur verantwortlichen Begleitung während und Weiterführung nach Abschluss des Projektes unter Einbeziehung weiterer regionaler Akteure oder Netzwerke,
 
d)
die räumliche Kongruenz mit den entsprechenden Strukturen von öffentlicher Verwaltung,
 
e)
einen adäquaten Zusammenhang zwischen inhaltlichen Herausforderungen und Größe der Gebietskulisse sowie
 
f)
die Übertragbarkeit der Herausforderungen und Ergebnisse auf andere Regionen.
4.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Zur Förderwürdigkeit der Maßnahmen nach dieser Richtlinie entscheidet das Staatsministerium für Regionalentwicklung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel abschließend.

II.
Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind:

1.
Nichtinvestive Ausgaben für Strategie- und Handlungskonzeptionen, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfordernisse des demografischen Wandels und gebietlicher Neuordnungen. Hierzu gehören die Erstellung und Fortschreibung von:
 
a)
ganzheitlichen und nachhaltigen Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten (REK) nach Leistungsbild (Anlage),
 
b)
Regionalen Anpassungs- und Handlungskonzepten (RAK),
 
c)
regionalen Vernetzungskonzepten sowie von regionalen Konzeptionen zu thematischen Netzwerken,
 
d)
Stadt-Umland-Konzepten (SUK) für Verflechtungsräume Zentraler Orte sowie von Städtenetzkonzeptionen (SNK) für Verbünde Zentraler Orte.
2.
Nichtinvestive Ausgaben für die Umsetzung der Konzepte nach Nummer 1. Hierzu gehören:
 
a)
die moderierende Begleitung von interkommunalen Kooperations- und Netzwerkprozessen,
 
b)
Managementleistungen zur Vorbereitung, Organisation und Steuerung der Umsetzung von regionalen Schlüsselprojekten und von thematischen Netzwerken,
 
c)
Teilkonzepte für die Umsetzung regionaler Schlüsselprojekte; hier als Maßnahmebündel, das auf ein gemeinsames Ziel ausgerichtet ist, zu verstehen,
 
d)
Konzeptionen zur Umnutzung oder Umgestaltung und zum Rückbau von Infrastruktur mit überörtlicher Bedeutung,
 
e)
Zustandsanalysen, Machbarkeitsstudien einschließlich Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu regional bedeutsamen Projekten.
3.
Nichtinvestive Ausgaben für Modellvorhaben der Raumordnung und Bund-Land-Projekte mit fachübergreifenden Ansätzen, die den interkommunalen, überregionalen Kooperations-, Handlungs- und Entwicklungsprozess besonders beispielhaft fördern. Hierzu gehören insbesondere:
 
a)
Maßnahmen zur nachhaltigen Siedlungs(flächen)entwicklung und zum regionalen Flächenmanagement,
 
b)
Maßnahmen zur Sicherung oder Weiterentwicklung der öffentlichen Infrastrukturversorgung im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie zur Entwicklung zukunftsfähiger Gemeindestrukturen,
 
c)
Maßnahmen zur nachhaltigen Raumentwicklung im Zusammenhang mit der Vernetzung regionaler Kooperationsinitiativen in Metropol-, Verdichtungs- und ländlichen Räumen,
 
d)
Maßnahmen zur nachhaltigen Raumnutzung im Zusammenhang mit der Entwicklung und Gestaltung von gewachsenen und neu entstandenen Kulturlandschaften.
4.
Nichtinvestive Ausgaben für die Durchführung von Wettbewerben zur Entwicklung von Impulsregionen und Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung der regionalen Daseinsvorsorge unter den Erfordernissen des demografischen Wandels.
5.
Investive Ausgaben für Umsetzungsmaßnahmen zur Entwicklung von Impulsregionen und Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung der regionalen Daseinsvorsorge unter den Erfordernissen des demografischen Wandels, soweit diese nicht über andere Förderprogramme gefördert werden können.
6.
Nichtinvestive Ausgaben für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung von Ergebnissen aus Projekten gemäß Nummer 1 bis 5.

III.
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

1.
Landkreise und Kreisfreie Städte,
2.
Gemeinden und Gemeindeverbände,
3.
kommunale Zweck- und Verwaltungsverbände sowie
4.
andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit diese nicht Beteiligte des Verfahrens nach Ziffer VII dieser Richtlinie sind.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Der Zuwendungsempfänger muss Mitglied einer interkommunalen Kooperationsgemeinschaft von Gebietskörperschaften – eines Aktionsraumes der Regionalentwicklung – oder Partner eines regionalen Kooperationsnetzwerkes sein. Für das kooperative Zusammenwirken der Kooperationsgemeinschaft oder des Kooperationsnetzwerkes muss eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, zum Beispiel ein landesplanerischer Vertrag, vorliegen.
2.
Aktionsräume der Regionalentwicklung können auch länder- und staatsgrenzenübergreifend angelegt sein.
3.
Vorhaben, für die eine Förderung gewährt werden soll, müssen auf der Grundlage der interkommunalen Zusammenarbeit im Konsens der Aktionsräume der Regionalentwicklung oder des regionalen Kooperationsnetzwerkes ausgewählt und priorisiert worden sein.
4.
Touristische Vorhaben sind in Abstimmung mit den Destinationsmanagementorganisationen (DMO) einvernehmlich auf ihre Kompatibilität mit der jeweils geltenden Destinationsstrategie auszuwählen und – auch bezogen auf die Höchstförderung – zu priorisieren.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses zur Deckung von Ausgaben im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt in der Regel 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Förderung bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben kann bei Vorliegen eines herausgehobenen landesplanerischen Interesses gewährt werden. Ein solches Interesse ist regelmäßig bei solchen Vorhaben anzunehmen, die einen besonderen interkommunalen Mehrwert schaffen (zum Beispiel Modellhaftigkeit im Sinne von Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Regionen, überregionale Raumwirksamkeit, Innovationswert, Vernetzung von Angeboten, Anpassung von Strukturen).
3.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle unmittelbar mit der Maßnahme im Zusammenhang stehenden Ausgaben. Nicht zuwendungsfähig sind
 
a)
Personal- und Sachausgaben, ausgenommen die unter Nummer 4 genannten Ausgaben,
 
b)
Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen, und
 
c)
Bewirtungsausgaben.
4.
Abweichend von Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a sind zuwendungsfähig
a)
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a Personalausgaben in Höhe von 50 000 Euro pro Jahr auf der Basis einer 40-Stunden-Arbeitswoche,
b)
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b Personalausgaben in Höhe von 63 000 Euro pro Jahr auf der Basis einer 40-Stunden-Arbeitswoche,
c)
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a und b eine Pauschale für Sachausgaben in Höhe von 15 Prozent auf Basis der nach Buchstabe a und b zuwendungsfähigen Personalausgaben.
 
Geringere Arbeitszeiten führen zu einer entsprechend anteiligen Zuwendung.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie eröffnet keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung von Folgemaßnahmen.
2.
Bei länder- und staatsgrenzenübergreifend angelegten Aktionsräumen der Regionalentwicklung oder regionalen Kooperationsnetzwerken sind die Fördermodalitäten einschließlich der entsprechenden Finanzierungsanteile in gesonderten Vereinbarungen zwischen den obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörden festzulegen.
3.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann durch andere Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der EU ergänzt werden, sofern dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und keine Förderung desselben Fördergegenstandes vorliegt. Dies gilt nicht für die Förderung nach Ziffer II Nr. 5.
4.
Bei der Erstellung von REK und RAK sind vorhandene Konzepte zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung von SUK und SNK sind alle Städtebaulichen Konzepte, die Grundlage einer Förderung nach dem Besonderen Städtebaurecht sein können, zu beachten.
5.
Zu den Strategie- und Handlungskonzeptionen nach Ziffer II Nr. 1 ist zur Umsetzung der Ergebnisse ein Beschluss der Kooperationsgemeinschaft oder des Kooperationsnetzwerks herbeizuführen.
6.
Dem Freistaat Sachsen und den zuständigen Regionalen Planungsverbänden steht ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen, die mit Hilfe von Zuwendungen erarbeitet wurden, zu. Insbesondere kann der Freistaat Sachsen sich die Veröffentlichung oder sonstige Verwertung der Ergebnisse ganz oder teilweise vorbehalten.
7.
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

VII.
Verfahren

1.
Von den Antragsberechtigten sind für das Folgejahr vorgesehene Vorhaben beim zuständigen Regionalen Planungsverband mit ausführlicher Beschreibung und einer belastbaren Kostenkalkulation, der zum Beispiel drei Vertragsangebote potenzieller Auftragnehmer oder eine Stellenbewertung bei Managementleistungen beigefügt sind, anzumelden. Der zuständige Regionale Planungsverband stellt in Absprache mit den betroffenen Aktionsräumen und regionalen Kooperationsnetzwerken eine Gesamtdarstellung her und nimmt eine Prioritätensetzung vor.
2.
Bis zum Stichtag 30. Oktober des Vorjahres ist von den Regionalen Planungsverbänden beim Staatsministerium für Regionalentwicklung die Aufstellung der priorisierten Vorhabensanmeldungen gemeinsam mit den unter Nummer 1 genannten Unterlagen und einer Stellungnahme des zuständigen Regionalen Planungsverbandes einzureichen. Nach dem Stichtag eingereichte Vorschläge können nur in besonderen Fällen berücksichtigt werden.
3.
Nummer 1 und 2 finden keine Anwendung bei Anträgen, die gemäß Ziffer II Nr. 4 bis 6 im Zusammenhang mit durchgeführten Wettbewerben stehen oder sich auf Umsetzungsmaßnahmen von Wettbewerbsbeiträgen beziehen. In diesen Fällen stellt die Entscheidung der eingesetzten Jury die erforderliche Prioritätensetzung dar.
4.
Das Staatsministerium für Regionalentwicklung entscheidet im Einvernehmen mit den berührten Ressorts über die Förderung der eingereichten Vorschläge. Über die Entscheidung werden die Landesdirektion Sachsen und die Regionalen Planungsverbände informiert.
5.
Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für die nach Nummer 4 bestätigten Vorhaben sind formgebunden in einfacher Fertigung bei der Bewilligungsbehörde, der Landesdirektion Sachsen, einzureichen.
6.
Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Zuwendungsempfänger. Mehrfertigungen des Zuwendungsbescheides erhalten das Staatsministerium für Regionalentwicklung und der zuständige Regionale Planungsverband.
7.
Bei Komplementärfinanzierungen von Vorhaben stimmen sich die Zuwendungsgeber ab und teilen im Bewilligungsbescheid dem Zuwendungsempfänger mit, wem gegenüber der Verwendungsnachweis zu erbringen ist.
8.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
9.
Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummern 1 bis 3 abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendungsmittel voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden.
10.
Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummern 1 bis 3 das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) Anwendung. Bei Zuwendungen über 500 000 Euro und einem Umsetzungszeitraum von mehr als 2 Jahren findet das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) Anwendung.
11.
Abweichend von Nummer 1.1 Satz 2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) kann die Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummern 1 bis 3 im Einzelfall 10 000 Euro und weniger betragen, wenn ein herausgehobenes landesplanerisches Interesse vorliegt. Ziffer V Nummer 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
12.
Abweichend von Nummer 7.5 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) gilt für die Auszahlung von Teilbeträgen an Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummern 1 bis 3 eine Untergrenze von 1 000 Euro.
13.
Für Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 4 findet für die Auszahlung der Zuwendung das Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendungsmittel voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden.

VIII.
Einzureichende Unterlagen

1.
Antragsberechtige nach Ziffer III Nummern 1 bis 3 haben mit Antragstellung die Unterlagen nach Nummer 3.3 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
2.
Antragsberechtige nach Ziffer III Nummer 4 haben mit Antragstellung die Unterlagen nach Nummer 3.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie für investive Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 zusätzlich die Unterlagen nach Nummer 2 der Anlage 5a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
3.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen (zum Beispiel ausführliche Vorhabenbeschreibung, Eigentumsnachweise, Stellungnahme des zuständigen Regionalen Planungsverbandes, Begründung eines herausgehobenen landesplanerischen Interesses) anzufordern.

IX.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Regionalentwicklung (FR-Regio) vom 21. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 58), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), außer Kraft.

Dresden, den 25. April 2013

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 20, S. 475
    Fsn-Nr.: 5501-V13.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023