Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)
Az.: 24-H1007-50/9-10382
Vom 2. Mai 2013
A.
Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Juli 2012 (SächsABl. S. 1003) mit Wirkung vom 24. August 2012, werden wie folgt geändert:
- I.
- Die Angabe zu Nummer 3 VwV zu § 35 SäHO wird wie folgt gefasst:
„Ausnahmen vom Bruttonachweis“ - II.
- Die Angabe zu § 49 SäHO wird wie folgt gefasst:
„Einweisung und Besetzung von Stellen“ - III.
- Nummer 2 Satz 2 VwV zu § 8 SäHO wird wie folgt gefasst:
„Sind für zweckgebunden zur Verfügung gestellte Mittel Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt, so sind sie, soweit das Haushaltsgesetz nichts anderes bestimmt, formell wie über- oder außerplanmäßige Ausgaben zu behandeln.“
- IV.
- VwV zu § 17 SäHO wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die bisherigen Nummern 5, 6, 6.1, 6.1.1 bis 6.1.3, 6.2 und 7 werden die Nummern 6, 7, 7.1, 7.1.1 bis 7.1.3, 7.2 und 8.
- 2.
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„Andere Stellen“ - 3.
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5.1 eingefügt:
- „5.1
- Andere Stellen im Sinne von § 17 Abs. 6 sind Stellen für
- –
- Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
- –
- abgeordnete Beamte,
- –
- Beschäftigte,
- –
- Personen in Ausbildung.
- Die im Haushaltsplan (Stellenplan) ausgewiesenen anderen Stellen sind verbindlich, soweit dies durch das Haushaltsgesetz oder den Haushaltsplan bestimmt ist. Das zuständige Staatsministerium kann die Stellenbindung auch in anderen Fällen anordnen.“
- 4.
- Nach Nummer 5.1 wird folgende Nummer 5.2 eingefügt:
- „5.2
- Die Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind nach Laufbahnen getrennt im Stellenplan auszubringen.“
- 5.
- Nach Nummer 5.2 wird folgende Nummer 5.3 eingefügt:
- „5.3
- Soweit Stellen für abgeordnete Beamte erforderlich sind (vergleiche Nummer 7.1.2 zu § 17 sowie Nummer 1 zu § 50), sind diese zumindest nach Laufbahngruppen im Stellenplan auszubringen.“
- 6.
- Nach Nummer 5.3 wird folgende Nummer 5.4 eingefügt:
- „5.4
- Stellen für Beschäftigte sind nach Entgeltgruppen im Stellenplan auszubringen. Eine weitere Aufgliederung nach Funktionen (Verwaltungspersonal, Lehrer und dergleichen) kann zweckmäßig sein und erforderlichenfalls durch das Staatsministerium der Finanzen bestimmt werden.“
- 7.
- Nach Nummer 5.4 wird folgende Nummer 5.5 angefügt:
- „5.5
- Die Stellen für Personen in Ausbildung sind differenziert nach dem Ausbildungsverhältnis im Stellenplan auszubringen.“
- V.
- VwV zu § 20 SäHO wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Durchführungsbestimmungen)“ gestrichen.
- 2.
- In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „beziehungsweise die Durchführungsbestimmungen hierzu“ gestrichen.
- VI.
- In Nummer 1.1 Satz 2 VwV zu § 23 SäHO werden nach dem Wort „und“ das Wort und Satzzeichen „Zuschüsse/“ eingefügt.
- VII.
- VwV zu § 34 SäHO wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1.3 Satz 2 wird die Angabe „sowie Nummer 1.2 Abs. 2“ gestrichen.
- 2.
- In Nummer 2.1 wird die Angabe „§ 59 BBG“ durch die Angabe „§ 65 BBG“ ersetzt.
- 3.
- In Nummer 2.9.1 werden die Wörter „und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen“ gestrichen.
- VIII.
- VwV zu § 35 SäHO wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ferner können Ausnahmen durch Haushaltsvermerk im Haushaltsplan oder durch das Haushaltsgesetz (Nummer 3) zugelassen werden (vergleiche § 15 Abs. 1 Satz 3).“ - b)
- Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:
„Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.“ - 2.
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Ausnahmen vom Bruttonachweis
Durch das Haushaltsgesetz sollen grundsätzlich folgende Ausnahmen vom Bruttonachweis zugelassen oder vorgeschrieben werden:“ - 3.
- Nummer 3.1.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe e wir das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „,“ ersetzt.
- b)
- Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:
- „f)
- Ausgaben für Zahlungen von Transaktionskosten bei der Nutzung von Kartenzahlverfahren und elektronischen Zahlungssystemen (E-Payment).“
- 4.
- Nummer 3.2.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe f wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.
- b)
- Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g angefügt:
- „g)
- Erstattungen von Betriebskosten für landeseigene oder gemietete Liegenschaften.“
- 5.
- In Nummer 5.2 wird der Klammerzusatz „(Durchführungsbestimmungen)“ gestrichen.
- IX.
- In Nummer 1.3.1 VwV zu § 37 SäHO wird der Klammerzusatz „(abschließende Bewilligung)“ gestrichen.
- X.
- VwV zu § 39 SäHO wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 2.1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 3“ ersetzt.
- 2.
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „§ 39 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 4“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 39 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.
- XI.
- § 49 SäHO wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 49
Einweisung und Besetzung von Stellen“ - 2.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Stellen können mit mehreren Teilzeitbediensteten besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Stellen Bedienstete auf mehreren geeigneten Stellen geführt werden. Die Summe der Gehaltsanteile, die aus einer Stelle gezahlt werden, darf höchstens 1,0 betragen.“ - 3.
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei der Zuweisung von Aufgaben und der Stellenbewirtschaftung ist sicherzustellen, dass sich für Beschäftigte keine tariflichen Ansprüche auf Eingruppierung ergeben, die nicht durch vorhandene Stellen abgedeckt werden können.“
- XII.
- VwV zu § 49 SäHO wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die besetzbare Planstelle muss hinsichtlich der Besoldungsgruppe dem verliehenen Amt entsprechen, soweit nichts anderes zugelassen ist.“ - 2.
- Nummern 1.2 und 1.3 werden gestrichen.
- 3.
- Die bisherigen Nummern 1.4 bis 1.11 werden die Nummern 1.2 bis 1.9.
- 4.
- Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit im Haushaltsplan nicht anderes zugelassen ist und das dienstliche Bedürfnis es zulässt, darf eine Planstelle - a)
- mit einem Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn besetzt werden;
- b)
- mit einem Beamten derselben oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe einer gleichwertigen Laufbahn besetzt werden; dies gilt nicht, wenn das verliehene Amt mit einem höheren Grundgehalt einschließlich Amtszulage ausgestattet ist;
- c)
- mit einem Beamten derselben oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe einer anderen Fachrichtung derselben Laufbahngruppe besetzt werden; dies gilt nicht für die Besetzung durch Beamte des Schuldienstes;
- d)
- des Eingangsamtes einer Laufbahn auch mit Beamten einer niedrigeren Laufbahn besetzt werden, wenn sie in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden oder sich darin zu bewähren haben.“
- 5.
- Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
„Planstellen für - a)
- Hochschullehrer der Besoldungsgruppen
- aa)
- W 2 und W 3 dürfen mit beamteten Hochschullehrern einer niedrigeren Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung W,
- bb)
- W 1, W 2 und W 3 dürfen mit Hochschullehrern sowie Vertretern von Hochschullehrern in einem Arbeitnehmerverhältnis, die ein Entgelt in Höhe der Dienstbezüge der entsprechenden oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung W erhalten,
- besetzt werden;
- b)
- Lehrkräfte des höheren Dienstes können mit Lehrern besetzt werden, deren Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 12 ist.“
- 6.
- Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
„Planstellen dürfen nicht für Dienstkräfte in Anspruch genommen werden, die in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Amtsverhältnis stehen, soweit im Haushaltsplan nichts anderes zugelassen ist.“ - 7.
- In Nummer 1.8 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(zum Beispiel Lehrpersonal)“ gestrichen.
- 8.
- In Nummer 2.1 wird im Klammerzusatz die Angabe „§ 13 Abs. 3 SächsBG“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 SächsBG“ ersetzt.
- 9.
- Nummer 3.1.1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist und das dienstliche Bedürfnis es zulässt, darf eine Stelle wie folgt besetzt werden: - a)
- Planstellen durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte;
- b)
- Stellen für Beschäftigte mit Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst;
- c)
- Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durch Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Ausbildungsverhältnis;
- d)
- auf Stellen für Richter der Besoldungsgruppe R 2 können auch Richter kraft Auftrags der Besoldungsgruppe A 13 bis A 16, auf Stellen der Besoldungsgruppe R 1 auch Richter kraft Auftrags der Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 geführt werden.“
- Die Stellen dürfen nur innerhalb derselben Laufbahngruppe mit Bediensteten vergleichbarer oder niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen besetzt werden.
Dabei sind grundsätzlich die Beschäftigten der
Entgeltgruppen 13 bis 15 den Beamten der Laufbahngruppe des höheren Dienstes,
Entgeltgruppen 9 bis 12 den Beamten der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes,
Entgeltgruppen 5 bis 8 den Beamten der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und
Entgeltgruppen 1 bis 4 den Beamten der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes gleichzusetzen.
Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes dürfen mit Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren Dienstes besetzt werden. - 10.
- Die bisherigen Nummern 3.1.2 bis 3.1.4 werden die Nummern 3.1.4 bis 3.1.6.
- 11.
- Nummer 3.1.2 wird wie folgt gefasst:
„Das Staatsministerium der Finanzen kann innerhalb des jeweiligen Einzelplanes kapitel- und personalsollübergreifend Ausnahmen von Nummer 1.3 Buchst. a, Nummer 3.1.1 Satz 1 Buchst. a bis c und Satz 2 zulassen, wenn dadurch geringere Personalausgaben entstehen oder dies im Rahmen der verfügbaren Personalausgaben in besonderen Einzelfällen unabweisbar ist. Soweit innerhalb eines Ressorts mehrere gleichgelagerte Fälle vorliegen, kann das Staatsministerium der Finanzen eine Ausnahmeentscheidung treffen, die auf alle vergleichbaren Fälle anzuwenden ist.“ - 12.
- Nummer 3.1.3 wird wie folgt gefasst:
„Stellen dürfen nach § 49 Abs. 3 wie folgt besetzt werden: - a)
- eine Stelle mit mehreren Teilzeitbediensteten;
- b)
- ein Bediensteter auf mehreren Stellenanteilen;
- c)
- mehrere zeitlich befristete Vollzeitbedienstete (Saisonkräfte) auf einer Stelle.
- Die Summe der Gehaltsanteile, die aus der Stelle gezahlt werden, darf bei allen Varianten 1,0 nicht überschreiten.“
- 13.
- In Nummer 3.1.4 Satz 1 wird das Wort „Beschäftigungsverhältnis“ durch die Wörter „Beschäftigungs-/Beamtenverhältnis“ ersetzt.
- 14.
- Nummer 3.1.6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 5.1 Satz 2 und 3 zu § 17“ durch die Angabe „Nummer 5.1 Abs. 2 Satz 1 und 2 zu § 17“ ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Besteht keine Stellenbindung, richtet sich die Bewirtschaftung nach den veranschlagten Ausgaben; die ausgebrachten Stellen sollen nicht überschritten werden.“ - 15.
- In Nummer 3.2.1 Satz 1 werden die Wörter „freie und“ gestrichen.
- 16.
- In Nummer 3.2.2 Satz 1 wird das Wort „sollen“ durch das Wort „können“ und das Wort „verrechnet“ durch das Wort „geführt“ ersetzt.
- 17.
- Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:
„Entsprechende Anwendung
Die Nummern 1.2 (Unterbesetzung), 1.4 und 1.5 (Besetzbarkeit) und 1.7 (Unterbringung entbehrlicher Dienstkräfte) gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.“ - 18.
- Die bisherigen Nummern 4, 4.1, 4.1.1, 4.1.2, 4.2, 4.2.1 bis 4.2.3 werden die Nummern 5, 5.1, 5.1.1, 5.1.2, 5.2, 5.2.1 bis 5.2.3.
- 19
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„Sabbatjahrmodell
Die Inanspruchnahme des Sabbatjahrmodells bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Sabbatjahrmodells sind - a)
- keine Inanspruchnahme des freien Stellenanteils während der Arbeitsphase,
- b)
- in Höhe des finanziell besetzten Stellenanteils keine Neu- beziehungsweise Ersatzeinstellung während der Freistellungsphase,
- c)
- Sicherstellung, dass – auch während der Freistellungsphase – keine Beeinträchtigung in der Arbeit der jeweiligen Einrichtung, entsprechend der zugewiesenen Aufgabe, besteht.“
- 20.
- Nummern 4.1, 4.1.1, 4.1.2, 4.2, 4.2.1 bis 4.2.3 werden gestrichen.
- 21.
- In Nummer 5.1.1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 5.1 Satz 2 und 3 zu § 17“ durch die Angabe „Nummer 5.1 Abs. 2 Satz 1 und 2 zu § 17“ ersetzt.
- 22.
- Nummer 5.2.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 5.1 Satz 2 und 3 zu § 17“ durch die Angabe „Nummer 5.1 Abs. 2 Satz 1 und 2 zu § 17“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „Nummer 4.1.2 Buchst. a“ durch die Angabe „Nummer 5.1.2 Buchst. a“ und die Angabe „1.10“ durch die Angabe „1.8“ ersetzt.
- XIII.
- § 50 SäHO wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder Stelle“ gestrichen.
- 2.
- In Absatz 5 Satz 1 und 3 werden die Wörter „oder Stelle“ gestrichen.
- XIV.
- In Nummer 2.2 VwV zu § 50 SäHO werden die Wörter „oder Stelle“ gestrichen.
- XV.
- In Nummer 2.1 Halbsatz 1 VwV zu § 55 SäHO wird die Angabe „26. August 1998 (BGBl. I S. 2546)“ durch die Angabe „15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114)“ ersetzt.
- XVI.
- In Nummer 1.6 Satz 1 VwV zu § 63 SäHO wird der Klammerzusatz „(Durchführungsbestimmungen)“ gestrichen.
- XVII.
- In Abschnitt III Ziffer 1 Satz 1 der Anlage zur VwV zu § 68 SäHO wird die Angabe „§ 321 Abs. 1 Satz 3 HGB“ durch die Angabe „§ 321 Abs. 2 Satz 5 HGB“ ersetzt.
- XVIII.
- § 108 Satz 2 SäHO wird gestrichen.
- XIX.
- § 109 SäHO wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „dem Staatsministerium der Finanzen und“ gestrichen.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen“ gestrichen.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „und des Staatsministeriums der Finanzen“ gestrichen.
B.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Dresden, den 2. Mai 2013
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland