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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung vom 21. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 339)

Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung

Vom 21. Mai 2013

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 63 Abs. 1 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Gesetz vom 22. August 2012 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an ehrenamtlich Tätige in den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und den Einheiten des Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen (Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung – SächsBRKJubZVO) vom 16. März 2011 (SächsGVBl. S. 55), geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 178), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vorschläge für das laufende Jahr sind der Bewilligungsstelle bis zum 31. Januar vorzulegen. Die kreisangehörigen Gemeinden nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 legen ihre Vorschläge zunächst bis zum 31. Dezember des Vorjahres dem Landkreis, die privaten Hilfsorganisationen nach Absatz 1 Satz 3 dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt vor. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt bestätigen die Kenntnisnahme und leiten die Vorschläge bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Bewilligungsstelle weiter. Für die Einreichung der Vorschläge sind die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Vorschlagslisten zu verwenden.“
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „15. Januar “ durch die Angabe „28. Februar “ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „mit Bestätigungsvermerk“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2012“ gestrichen.
3.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der zu ehrenden Person ist eine Dankurkunde in einer dem Anlass entsprechenden Form zu übergeben, soweit sie für das Dienstjubiläum keine Verleihungsurkunde für ein vom Freistaat Sachsen gestiftetes Ehrenzeichen erhält.“
 
b)
In Satz 3 wird das Komma nach der ersten Alternative des Wortes „Oberbürgermeister“ durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und soll mit der Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens am Band zusammen erfolgen“ gestrichen.
 
c)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Übergaben sollen zusammen mit der Verleihung der vom Freistaat Sachsen gestifteten Ehrenzeichen erfolgen.“
4.
§ 7 wird aufgehoben.
5.
§ 8 wird § 7.
6.
Die Anlage zu § 4 Abs. 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. Mai 2013

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 6, S. 339
    Fsn-Nr.: 28

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Juni 2013