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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV KatS-Einheiten

Vollzitat: VwV KatS-Einheiten vom 21. Mai 2013 (SächsABl. S. 583), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Katastrophenschutzeinheiten im Freistaat Sachsen
(VwV KatS-Einheiten)

Vom 21. Mai 2013

I.
Geltungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift regelt Aufgaben und Verteilung der Einheiten des Katastrophenschutzes im Sinne von § 38 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Gesetz vom 22. August 2012 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, und § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsische Katastrophenschutzverordnung – SächsKatSVO) vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2013 (SächsGVBl. S. 239) geändert worden ist. Darüber hinaus enthält die Verwaltungsvorschrift Hinweise zur Ausbildung der Kräfte und zur Ausstattung der nach den Anlagen zur Sächsischen Katastrophenschutzverordnung vom jeweiligen Träger bereitzustellenden Fahrzeuge.

II.
Aufgaben

1.
Katastrophenschutzeinheiten ABC-Gefahrenabwehr
a)
Gefahrgutzug (KatS-GGZ)
Der Zug bekämpft atomare, biologische und chemische Gefahren (ABC-/CBRN-Gefahren). Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
aa)
Retten von Menschen und Tieren,
 
bb)
Bergen oder in Sicherheit bringen von Sachwerten,
 
cc)
Sichern und Überwachen von Gefahrenbereichen zum Schutz von Menschen, Tieren, Sachwerten und der Umwelt vor ABC-/CBRN-Gefahren,
 
dd)
vorläufiges Sichern von Gefahrstoffen,
 
ee)
Kontaminationskontrolle und Dekontamination von Einsatzkräften sowie verletzten und betroffenen Personen auch im Rahmen eines Behandlungsplatzes und
 
ff)
vorläufige Dekontamination der Einsatzausstattung und Mitwirkung bei der Kontaminationskontrolle und der Dekontamination von Sachwerten.
b)
ABC-Erkundungszug (KatS-ABCErkZ)
Der Zug erkundet und meldet ABC-/CBRN-Gefahren. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
aa)
Ermitteln von Gefahrenbereichen,
 
bb)
Kennzeichnen, Sichern und Überwachen von Gefahrenbereichen,
 
cc)
Messen und vorläufiges Beurteilen atomarer und chemischer Gefahren,
 
dd)
Entnehmen von Notfallproben in ABC-/CBRN-Gefahrenbereichen,
 
ee)
Mitwirkung bei der Warnung der Bevölkerung,
 
ff
Unterstützung des Fachberaters ABC-/CBRN-Gefahren und
 
gg)
allgemeine Lageerkundung.
2.
Katastrophenschutzeinheiten Brandschutz

Die Löschzüge Retten, Wasserversorgung und Waldbrand nehmen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe wahr, retten Menschen und Tiere und wirken bei der Gefahrenbekämpfung zum Schutz von Menschen, Tieren, Sachwerten und der Umwelt mit. Darüber hinaus haben sie insbesondere folgende Aufgaben:

a)
Der Löschzug Wasserversorgung (KatS-LZW) fördert Löschwasser über lange Wegstrecken an die Einsatzstelle und wirkt beim Ableiten von Wasser mit.
b)
Der Löschzug Waldbrand (KatS-LZWb) bekämpft insbesondere Wald- und Flächenbrände und stellt den Wassertransport bei unzureichender Löschwasserversorgung sicher.
c)
Die Löschzüge Retten und Wasserversorgung unterstützen die Bildung und den Betrieb von Behandlungsplätzen insbesondere durch Bereitstellung von Tragekräften.
3.
Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen und Betreuung
a)
Einsatzzug (KatS-EZ)
Der Zug betreut und versorgt Verletzte, Erkrankte, Betroffene sowie Einsatzkräfte und wirkt bei Evakuierungen mit. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
aa)
Mitwirkung bei der Bildung und dem Betrieb von Behandlungs-, Betreuungs- und Dekontaminationsplätzen,
 
bb)
Zuführung von Nachschub an Gerät sowie von Reserven an Kräften und Mitteln,
 
cc)
Verpflegung und Betreuung von Hilfebedürftigen und Einsatzkräften sowie deren Versorgung mit Gütern des dringendsten persönlichen Bedarfs,
 
dd)
Unterstützung des Rettungsdienstes beim Betrieb von Patientenablagen,
 
ee)
Mitwirkung bei der psychischen ersten Hilfe,
 
ff)
Transport von Einsatzkräften,
 
gg)
Mitwirkung bei der Suche von vermissten Personen,
 
hh)
Mitwirkung bei der Erfassung von Personen zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung,
 
ii)
Mitwirkung in Schnell-Einsatz-Gruppen gemäß § 12 SächsBRKG in Verbindung mit § 2 SächsKatSVO.
b)
Medizinische Task Force (MTF)
Die MTF betreut und versorgt Verletzte, Erkrankte, Betroffene sowie Einsatzkräfte auch bei ABC-/CBRN-Lagen. Sie stellt die Behandlung Dekontaminierter sicher und nimmt Aufgaben des Transports wahr.
4.
Wasserrettungsgruppe (KatS-WRGr)

Die Gruppe leistet Hilfe in jeglichen Gefahrenlagen im, auf und unter Wasser sowie bei Eisgefahren. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a)
Rettung und Bergung von Menschen und Tieren,
b)
Versorgung von durch Hochwasser eingeschlossenen Menschen und Tieren mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen,
c)
Mitwirkung beim Sichern und Evakuieren von Menschen und Tieren,
d)
Mitwirkung beim Bekämpfen von Hochwasser, Eisgefahren, Brandgefahren und Umweltgefahren und
e)
Fachberatung der Einsatzleitung zu Fragen der Wasserrettung.
5.
Bergrettungsgruppe (KatS-BergRGr)

Die Gruppe sucht, rettet und transportiert hilfebedürftige Menschen. Sie nimmt diese Aufgaben im schwer zugänglichen sowie im unwegsamen Gelände, unter anderem in Felswänden, auf Gipfeln und anderen hohen felsigen Landschaftsformationen (Felsrettung) und in unterirdischen Hohlräumen im Gebirge (Höhlenrettung) auch unter schwierigen Witterungsbedingen und bei winterlichen Verhältnissen (Winterrettung), wahr und wirkt bei der Luftrettung durch Dritte mit. Sie unterstützt als Fachberater die Einsatzleitung zu Fragen der Bergrettung.

6.
Rettungshundestaffel (KatS-RettHundSt)

Die Staffel ortet vermisste Personen in unübersichtlichem Gelände, in Trümmern und trümmerähnlichem Gelände mit Rettungshunden (biologische Ortung). Sie führt Maßnahmen der Erstversorgung für Verletzte und Erkrankte durch und berät die Einsatzleitung zu Fragen der biologischen Ortung.

7.
Führungsgruppe Brandschutz (FüGr BS)

Die Gruppe führt Verbände von mehreren Katastrophenschutzeinheiten sowie Verbände von mehreren Teileinheiten und Einzelkomponenten von Katastrophenschutzeinheiten. Sie nimmt auf Weisung der übergeordneten Einsatzleitung insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a)
Abschnittsleitung bei komplexen Einsätzen im abwehrenden Brandschutz und bei ABC-/CBRN-Gefahren,
b)
Aufrechterhaltung der Kommunikation zur übergeordneten Führungseinrichtung und Lagedarstellung sowie
c)
Führung beim Verlegen von Verbänden.
8.
Führungsgruppe Sanitätswesen und Betreuung (FüGr San/Bt)

Die Gruppe führt Verbände von mehreren Katastrophenschutzeinheiten sowie Verbände von mehreren Teileinheiten und Einzelkomponenten von Katastrophenschutzeinheiten. Sie nimmt auf Weisung der übergeordneten Einsatzleitung insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a)
Abschnittsleitung bei komplexen Einsätzen im Bereich Sanitätswesen und Betreuung,
b)
Mitwirkung bei der Leitung von Behandlungs-, Betreuungs- und Dekontaminationsplätzen,
c)
Aufrechterhaltung der Kommunikation zur übergeordneten Führungseinrichtung und Lagedarstellung sowie
d)
Führung beim Verlegen von Verbänden.
9.
Funktrupp (FuTr)

Der Trupp betreibt und richtet die Informations- und Kommunikationsbeziehungen ein. Er unterstützt die Technische Einsatzleitung, die Führungsgruppen und die Abschnittsleitung bei den Informations- und Kommunikationsverbindungen zu den eingesetzten Einheiten, anderen eingesetzten Kräften vor Ort und zur besonderen Führungseinrichtung.

III.
Ausbildung

1.
Katastrophenschutzeinheiten ABC-Gefahrenabwehr und Brandschutz, Führungsgruppen Brandschutz und Funktrupps

Die Ausbildung richtet sich nach den Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV) in der jeweils geltenden Fassung, die vom Staatsministerium des Innern durch Bekanntmachung vom 24. Mai 2012 (SächsABl. S. 671) für anwendbar erklärt wurden, sowie nach dem jeweils geltenden Ausbildungskonzept des Bundes. Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Ausbildung wird auf das Ausbildungskonzept der Landesfeuerwehrschule, einzusehen an der Landesfeuerwehrschule Sachsen, OT Nardt, Sankt-Florian-Weg 1, 02979 Elsterheide, nebst den dort angebotenen Fortbildungslehrgängen verwiesen.

2.
Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen und Betreuung, Wasserrettungsgruppen, Bergrettungsgruppen, Rettungshundestaffeln und Führungsgruppen Sanitätswesen und Betreuung

Die Ausbildung gliedert sich in eine organisations- oder unternehmenseigene, eine landesrechtliche und eine ergänzende zivilschutzbezogene Ausbildung im Sinne des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 des Gesetzes über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes ( Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz ZSKG) vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350, 2351) geändert worden ist.

a)
Organisations- beziehungsweise unternehmenseigene Ausbildung
Die organisations- oder unternehmenseigene Ausbildung richtet sich nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften der Organisation beziehungsweise des Unternehmens.
 
aa)
Helfer
Als Orientierungshilfe sind die wesentlichen Bestandteile der Ausbildung der Helfer der Einsatzzüge sowie der Führungsgruppen Sanitätswesen und Betreuung in Anlage 1, der Helfer der Wasserrettungsgruppen in Anlage 2, der Helfer der Bergrettungsgruppen in Anlage 3 und der Hundeführer der Rettungshundestaffeln in Anlage 4 dargestellt. Helfer des Trupps 2 (Taucheinsatztrupp) der Wasserrettungsgruppen haben zusätzlich eine Tauchausbildung nach den Sicherheitsregeln für das Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen (GUV-R 2101) zu absolvieren. Die Befähigung des Rettungshundeteams zum Einsatz in den Rettungshundestaffeln ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung in den Sparten Trümmer oder Fläche nachzuweisen. Die Ausbildung zum Feldkoch erfolgt gesondert.
 
bb)
Rettungssanitäter
Inhalt, Umfang und Durchführung der Ausbildung zum Rettungssanitäter ergeben sich aus den Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen, beschlossen in der Sitzung am 16. und 17. September 2008, veröffentlicht in Kapitel A 2.1 Nummer 45, Handbuch des Rettungswesens, Mendel Verlag GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-930670-30-7.
 
cc)
Gruppen-, Zug- und Verbandsführer
Als Orientierungshilfe sind die wesentlichen Bestandteile der Ausbildung der Gruppen- und Zugführer in Anlage 5 dargestellt. Der Gruppenführer des Trupps 2 (Taucheinsatztrupp) der Wasserrettungsgruppen hat zusätzlich eine Ausbildung zum Taucheinsatzführer im Sinne der GUV-R 2101 zu absolvieren. Der Gruppenführer der Rettungshundestaffel hat zusätzlich praktische Erfahrungen bei der Rettungshundeausbildung und Kenntnisse zur Fachberatung bei Fragen der biologischen Ortung, insbesondere der Such- und Einsatztaktik, zu erwerben. Die wesentlichen Bestandteile der Ausbildung der Verbandsführer sind in Anlage 6 dargestellt.
b)
Landesrechtliche Ausbildung
Die Ausbildung der Helfer und Rettungssanitäter über das Landesrecht ist in die organisationseigene- oder unternehmenseigene Ausbildung zu integrieren. Inhaltlich sollen insbesondere die Haupt- und Fachaufgaben des Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen und das Verhältnis zum Rettungsdienst, zu den Feuerwehren, zum Polizeivollzugsdienst, zum Technischen Hilfswerk und zur Bundespolizei vermittelt werden. Gruppen-, Zug- und Verbandsführer sollten eine ergänzende Fortbildung über das Landesrecht absolvieren.
c)
Zivilschutzbezogene Ausbildung
Die ergänzende zivilschutzbezogene Ausbildung richtet sich nach dem jeweils geltenden Ausbildungskonzept des Bundes.
3.
Medizinische Task Force (MTF)

Für die Einsatzkräfte der MTF wird bis zu einer Konkretisierung der erforderlichen Qualifikationen sowie der Ausbildungsvorschriften durch den Bund eine sinngemäße Berücksichtigung der in den Nummern 1 und 2 beschriebenen Ausbildungsbestandteile empfohlen.

IV.
Ausstattung

Die Ausstattung der nach den Anlagen zur Sächsische Katastrophenschutzverordnung vom Bund bereitzustellenden Fahrzeuge richtet sich nach den vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe veröffentlichten Begleitheften, Ausstattungslisten oder Typenblättern, bei den vom Land bereitzustellenden Fahrzeugen nach den jeweiligen Bestandslisten und bei den von den Trägern bereitzustellenden Fahrzeugen nach Anlage 7. Über bereitzustellende Zusatzausstattungen werden gesonderte Regelungen getroffen.

V.
Verteilung

Die Verteilung der Katastrophenschutzeinheiten auf Landkreise und Kreisfreie Städte ergibt sich aus Anlage 8. Die Landkreise überlassen die Ausstattung der Katastrophenschutzeinheiten ABC-Gefahrenabwehr, Brandschutz und der Funktrupps solchen Gemeinden, die sich zu Mitwirkung in diesen Einheiten bereit erklärt haben.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verwaltungsvorschriften außer Kraft:

1.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz im Freistaat Sachsen (KatSBS-EinheitenVwV) vom 12. März 1998 (SächsABl. SDr. S. S 205), geändert durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 23. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 93), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648),
2.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung in den landeseinheitlichen Katastrophenschutzeinheiten (VwV KatSAusbildung) vom 1. November 1999 (SächsABl. S. 942), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648),
3.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Katastrophenschutz-Sanitätszüge (KatS-SanZ), die Katastrophenschutz-Betreuungszüge (KatS-BtZ) und die Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppen (KatS-WRGr) im Freistaat Sachsen (VwV KatS-San/Bt/WR-Einheiten) vom 23. Juli 2001 (SächsABl. SDr. S. S 226), geändert durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 23. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 93), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648),
4.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge im Freistaat Sachsen (VwV KatS-GGZ) vom 23. Juli 2001 (SächsABl. SDr. S. S 255), geändert durch Ziffer III der Verwaltungsvorschrift vom 23. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 93), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648),
5.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppen und Katastrophenschutz-Rettungshundestaffeln im Freistaat Sachsen (VwV KatS-Bergrettungs- und Rettungshundeformationen) vom 9. Februar 2007 (SächsABl. S. 311), geändert durch Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift vom 23. Dezember 2008 (SächsABl. S. 93), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), und
6.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschriften über die Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz, die Katastrophenschutz-Sanitätszüge, die Katastrophenschutz-Betreuungszüge und die Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppen, die Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge sowie die Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppen und Katastrophenschutz-Rettungshundestaffeln vom 23. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 93).

Dresden, den 21. Mai 2013

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 25, S. 583
    Fsn-Nr.: 28-V13.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Juni 2013