Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung
Vom 4. Juni 2013
Aufgrund von § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) wird verordnet:
Artikel 1
Die Anlagen 1 bis 5 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Sächsische Auslandsreisekostenverordnung – SächsARKVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 535) erhalten die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 4. Juni 2013
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland