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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Widerspruchsverfahren Beamte SMK

Vollzitat: VwV Widerspruchsverfahren Beamte SMK vom 2. Juli 2013 (MBl. SMK S. 154), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
(VwV Widerspruchsverfahren Beamte SMK)

Vom 2. Juli 2013

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten des Freistaates Sachsen und ihren Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz  – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist.

Sie gilt nicht für die Entscheidung über den Widerspruch in Disziplinarverfahren. Ressortübergreifende Regelungen zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bleiben unberührt.

II.
Erlass von Widerspruchsbescheiden

Über den Widerspruch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten entscheidet die nächsthöhere Behörde. Ist die nächsthöhere Behörde das Staatsministerium für Kultus, entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde).

III.
Vorbehaltsklausel

Das Staatsministerium für Kultus kann Befugnisse nach Ziffer II selbst ausüben.

IV.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 2. Juli 2013

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Herbert Wolff
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2013 Nr. 8, S. 154
    Fsn-Nr.: 240-V13.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. August 2013

    Fassung gültig bis: 3. März 2022