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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Gliederung und Gruppierung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Gliederung und Gruppierung vom 28. Juni 2004 (SächsABl. S. 749)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Gliederung und Gruppierung

Vom 28. Juni 2004

Aufgrund von

1.
§ 129 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die durch den am 1. September 2003 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 351) geändert worden ist, und
2.
§ 69 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 und Satz 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 153) geändert worden ist,

wird im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Kommunen im Freistaat Sachsen (VwV Gliederung und Gruppierung) vom 8. Januar 2002 (SächsABl. SDr. S. S165), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Januar 2003 (SächsABl. S. 118), wie folgt geändert:

  1.
In § 1 Abs.1 Nr. 19 wird die Angabe „§ 38 Abs. 1 GemHVO“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 KomHVO“ ersetzt.
  2.
In § 2 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Gemeindehaushaltsverordnung“ durch das Wort „Kommunalhaushaltsverordnung“ ersetzt.
  3.
In § 4 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „im Sinne der Nummern 5, 8 und 30 GemHVO“ durch die Angabe „im Sinne der Begriffsbestimmungen der Nummern 6, 9 und 33 der Anlage zur KomHVO“ ersetzt.
  4.
Die Anlage 1 „Gliederung der Kommunalen Haushalte nach Aufgabenbereichen (Gliederungsplan)“ wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Unterabschnitt 221 „Mittelschulen mit Mittelschulzügen (Klassen 5 bis 10)“ wird gestrichen.
 
b)
Der Unterabschnitt 225 „Mittelschulen mit Mittelschul- und Hauptschulzügen (Klassen 5 bis 9 oder 10)“ wird wie folgt gefasst: „Mittelschulen“.
 
c)
Der Unterabschnitt 248 „Berufsbildende Schulen für Behinderte“ wird wie folgt gefasst: „Berufsbildende Förderschulen“.
 
d)
Der Abschnitt 27 „Förderschulen (Sonderschulen)“ wird wie folgt gefasst: „Allgemeinbildende Förderschulen“.
 
e)
Der Unterabschnitt 270 „für Blinde und Sehschwache“ wird wie folgt gefasst: „für Blinde und Sehbehinderte“.
 
f)
Der Unterabschnitt 271 „für Gehörlose und Schwerhörige“ wird wie folgt gefasst: „für Hörgeschädigte“.
 
g)
Der Unterabschnitt 274 „für Lernbehinderte“ wird wie folgt gefasst: „zur Lernförderung“.
 
h)
Der Unterabschnitt 275 „für Sprachbehinderte (Sprachheilschulen)“ wird wie folgt gefasst: „Sprachheilschulen“.
 
i)
Bei dem Unterabschnitt 290 „Schülerbeförderung“ wird in der Spalte „Hinweise“ folgende Bemerkung eingefügt: „nur für Träger der Schülerbeförderung gemäß § 23 Abs. 3 des Schulgesetzes des Freistaates Sachsen“.
 
j)
In dem Unterabschnitt 295 „Sonstige schulische Aufgaben“ wird nach dem Wort „Gesundheitserziehung“ das Wort „Schulspeisung“ eingefügt.
  5.
Die Anlage 2 „Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben in den kommunalen Haushalten nach Arten (Gruppierungsplan)“ wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Untergruppe „158 Verrechnungseinnahmen vom Vermögenshaushalt für Ausgaben des Verwaltungshaushaltes, soweit sie einer Investitionsmaßnahme zuzurechnen und bei der Abrechnung einer solchen Maßnahme zu berücksichtigen sind“ wird die Untergruppe „159 Umsatzsteuer“ eingefügt.
In der Spalte „Hinweise“ wird folgende Bemerkung eingefügt: „Rückerstattungen“.
 
b)
Nach der Untergruppe „435 Arbeiter“ werden die Untergruppen „436 Sonstige“, „437 ABM-Beschäftigte Angestellte“ und „438 ABM-Beschäftigte Arbeiter“ eingefügt.
 
c)
Nach der Untergruppe „592 Lernmittel“ wird die Untergruppe „593 Kosten der Schülerbeförderung (gilt nicht für Träger der Beförderung gemäß § 23 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen)“ eingefügt.
In der Spalte „Hinweise“ werden folgende Bemerkungen eingefügt:
 
 
„1.
Freiwillige Fahrtkostenzuschüsse der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, Zuordnung bei betreffender Schulart
 
 
2.
Beförderungskosten der Landkreise gemäß § 23 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen werden im Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gebucht, vergleiche auch UGr 639.“.
 
d)
Nach der Untergruppe „593 Kosten der Schülerbeförderung (gilt nicht für Träger der Beförderung gemäß § 23 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen)“ wird die Untergruppe „594 Unterrichtswegekosten“ eingefügt.
In der Spalte „Hinweise“ werden folgende Bemerkungen eingefügt:
 
 
„1.
Kosten für Unterrichtsfahrten
 
 
2.
Zuordnung bei betreffender Schulart“.
 
e)
Die Untergruppe 639 „Kosten der Schülerbeförderung“ wird wie folgt gefasst:
„Kosten der Schülerbeförderung (gilt nur für Träger der Beförderung gemäß § 23 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen)“.
 
f)
Bei der Gruppe 67 wird unter „Hinweise“ im Punkt „5. Schülerbeförderungskosten an Verkehrsunternehmen und Schüler bei Untergruppe 639“ die Angabe „bei Untergruppe 639“ durch die Angabe „siehe Gruppen 57–63“ ersetzt.
 
g)
Bei der Untergruppe 833 wird das Wort „Gemeindeverwaltungsverbänden“ gestrichen.
 
h)
Bei der Untergruppe „97*2 außerordentliche Tilgung, Umschuldungen“ werden die Worte „außerordentliche Tilgung,“ gestrichen.
 
i)
Nach der Untergruppe „97*2 Umschuldungen“ wird die Untergruppe „97*3 außerordentliche Tilgungen“ eingefügt.
  6.
Die Anlage 9 „Gesamtplan für das Haushaltsjahr _____ 2. Haushaltsquerschnitt “ erhält die in der Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift enthaltene Fassung.
  7.
Die Anlage 10 „Gesamtplan für das Haushaltsjahr _____ 3. Gruppierungsübersicht“ wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Kopfzeile wird das Wort „Ablage“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
 
b)
In der Fußnote 1) wird die Nennung der zulässigen Kombinationen von Gliederungs- und Gruppierungsnummern gestrichen.
  8.
Die Anlage 12 „Einzelpläne“ erhält die in der Anlage 2 zu dieser Verwaltungsvorschrift enthaltene Fassung.
  9.
Die Anlage 13 „Stellenplan für das Haushaltsjahr“ wird wie folgt geändert:
 
a)
Auf den Blättern 1 und 2 wird die Bezeichnung der Tabellenspalte 10 jeweils wie folgt gefasst: „davon Kernverwaltung, bezogen auf die Spalte 3 – Zahl der Stellen insgesamt“.
 
b)
Auf dem Blatt 5 „Anmerkungen“ wird nach der Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt: „4. Die Stellen sind in Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalenten) und nicht nach der Anzahl der beschäftigten Personen auszuweisen.“
10.
Die Anlage 14 „Kommunale Finanzplanung“ erhält die in der Anlage 3 zu dieser Verwaltungsvorschrift enthaltene Fassung.
11.
In der Anlage 15 „Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge – ShV –“, Anmerkungen, Nr. 4, 3. Anstrich, wird die Angabe „§ 36 und § 42 GemHVO“ durch die Angabe „§ 35 und § 41 KomHVO“ ersetzt.
12.
In der Anlage 16 „Kassenmäßiger Abschluss (und Gesamtabschluss) – in EUR“ wird in der Kopfzeile die Angabe „(zu § 40 GemHVO)“ durch die Angabe „(zu § 39 KomHVO)“ ersetzt.
13.
In der Anlage 17 „Haushaltsrechnung – Verwaltungshaushalt* – Vermögenshaushalt*“ wird in der Kopfzeile die Angabe „(zu § 41 GemHVO)“ durch die Angabe „(zu § 40 KomHVO)“ ersetzt.
14.
Die Anlage 18 „Feststellung und Aufgliederung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr …… – in EUR –“ wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Kopfzeile wird die Angabe „(zu § 41 GemHVO)“ durch die Angabe „(zu § 40 KomHVO)“ ersetzt.
 
b)
In Nr. 13 wird die Angabe „§ 41 Abs. 3 Satz 2 GemHVO“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 3 Satz 2 KomHVO“ ersetzt.
15.
In der Anlage 19 „Anlagennachweis nach § 38 Abs. 1 GemHVO“ wird in der Kopfzeile und in der Überschrift die Angabe „§ 38 Abs. 1 GemHVO“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 KomHVO“ ersetzt.
16.
Die Angabe „GemHVO“ wird an folgenden Stellen durch die Angabe „KomHVO“ ersetzt:
 
a)
in § 2 Abs. 4 Satz 2;
 
b)
in § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4;
 
c)
in § 11 Satz 2;
 
d)
in § 14 Satz 1;
 
e)
in § 15 Satz 1;
 
f)
in der Anlage 1 „Gliederung der kommunalen Haushalte nach Aufgabenbereichen (Gliederungsplan)“, Abschnitt 91;
 
g)
in der Anlage 2 „Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben in den kommunalen Haushalten nach Arten (Gruppierungsplan)“ in der Gruppe 15 und in den Untergruppen 169, 279, 281, 301, 311, 679, 689, 861, 901, 911;
 
h)
in der Anlage 5 „Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben – in TEUR –“ in der Kopfzeile und in Abs. 3);
 
i)
in der Anlage 6 „Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen – in TEUR –“ in der Kopfzeile und in der Tabelle Spalte1, letzte Zeile;
 
j)
in der Anlage 7 „Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) – in TEUR –“ in der Kopfzeile;
 
k)
in der Anlage 8 „Gesamtplan für das Haushaltsjahr _______ 1. Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen – in TEUR – 1) “ in der Kopfzeile;
 
l)
in der Anlage 10 „Gesamtplan für das Haushaltsjahr _______ 3. Gruppierungsübersicht“ in der Kopfzeile;
 
ml)
in der Anlage 11 „Gesamtplan für das Haushaltsjahr ______ 4. Finanzierungsübersicht – in TEUR –“ in der Kopfzeile;
 
n)
in der Anlage 12 „Einzelpläne“ in der Kopfzeile;
 
o)
in der Anlage 13 „Stellenplan für das Haushaltsjahr“ in der Kopfzeile;
 
p)
in der Anlage 15 „Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge – ShV –“, Anmerkungen Nr. 4, 1. und 2. Anstrich;
 
q)
in der Anlage 17 „Haushaltsrechnung – Verwaltungshaushalt – Vermögenshaushalt“ in der Überschrift der Spalte 8 und in der Fußzeile;
 
r)
in der Anlage 18 „Feststellung und Aufgliederung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr …… – in EUR –“ nach Nr. 9 unter „Nachrichtlich“ sowie in den Nrn. 12 und 15.
17.
In-Kraft-Treten.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Dresden, den 28. Juni 2004

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 30, S. 749

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015