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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2003/2004

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2003/2004 vom 16. Juni 2003 (MBl. SMK S. 133)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2003/2004

Vom 16. Juni 2003

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2003/2004 vom März 2003 (MBl.SMK S. 50) wird wie folgt geändert:

Teil III wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 5 Buchst. b wird nach den Worten „medizinische Berufsfachschulen“ ein Komma und die Angabe „für Berufsfachschulen für Podologen“ eingefügt.
2.
In Nummer 5 Buchst. d Doppelbuchst. ee werden die Angaben
ee) alt
Sprache Beruf Ziffer  Datum Datum
Französisch gastgewerbliche Berufe III 2. Februar 2004 11. Juni 2004
Französisch Touristikberufe II 2. Februar 2004 18. Juni 2004

durch die Angaben

ee) neu
Sprache Beruf Ziffer  Datum Datum
Französisch gastgewerbliche Berufe II 2. Februar 2004 11. Juni 2004
Französisch Touristikberufe III 2. Februar 2004 18. Juni 2004

ersetzt.

3.
In Nummer 6 Buchst. c wird die Angabe „4. Juni 2004" durch die Angabe „28. Mai 2004“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 16. Juni 2003

Dr. Ulrich Reusch
Ministerialdirigent

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2003 Nr. 7, S. 133

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Juli 2003

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2005