Lohnsteuerliche Behandlung
von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2005
Az.: StS/32-S2334-34/43-62341
Vom 29. Oktober 2004
Erlass vom 4. 11. 2003, StS/32 – S2334 – 31/40 – 59746
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2005 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2663) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2005 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern
- a)
- für ein Mittag- oder Abendessen 2,61 Euro,
- b)
- für ein Frühstück 1,46 Euro.
Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2005 hingewiesen.
Dieser Erlass entspricht dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. 10. 2004, IV C 5 – S2334 – 88/04, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.
Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
In Vertretung
Woydera
Ministerialdirigent