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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2004 bis 31.07.2008

Prüfungsverordnung Waldorfschulen

Vollzitat: Prüfungsverordnung Waldorfschulen vom 9. März 2005 (SächsGVBl. S. 75), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Prüfungen an Waldorfschulen im Freistaat Sachsen
(Prüfungsverordnung Waldorfschulen – WaldorfPVO)

Vom 9. März 2005

Aufgrund von § 19 Nr. 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses, des Realschulabschlusses und der allgemeinen Hochschulreife durch Schüler von Waldorfschulen. Die Verordnung sichert die Gleichwertigkeit des so erworbenen Hauptschulabschlusses, qualifizierenden Hauptschulabschlusses und Realschulabschlusses mit den im Wege der Schulfremdenprüfung an staatlichen Mittelschulen erlangten Abschlüssen sowie die Gleichwertigkeit der so erworbenen allgemeinen Hochschulreife mit der im Wege der Schulfremdenprüfung an staatlichen Gymnasien erlangten allgemeinen Hochschulreife.

§ 2
Zulassung zur Prüfung

(1) Für Schüler, die an der Prüfung teilnehmen wollen, beantragt die besuchte Waldorfschule beim Regionalschulamt bis spätestens zu dem vom Staatsministerium für Kultus jährlich bekanntgegebenen Termin die Zulassung zur Hauptschulabschluss-, qualifizierenden Hauptschulabschluss-, Realschulabschluss- oder Abiturprüfung unter Beifügung folgender Unterlagen:

1.
eines Lebenslaufes in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg;
2.
einer beglaubigten Kopie der Geburtsurkunde;
3.
einer Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Antragsteller schon einmal an einer Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses, des Realschulabschlusses oder der allgemeinen Hochschulreife teilgenommen hat;
4.
einer Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer der mündlichen und schriftlichen Prüfung, bei Anträgen bezüglich Hauptschulabschluss, qualifizierendem Hauptschulabschluss oder Realschulabschluss gegebenenfalls die Wahl gemäß § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 3;
5.
einer Bescheinigung der zuletzt besuchten Waldorfschule über die in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung erbrachten Leistungen und
6.
einer Erklärung der Schulleitung, dass die Zulassung zur Prüfung befürwortet wird.

(2) Das Regionalschulamt entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

(3) Zur Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses wird zugelassen, wer Schüler der Klassenstufe 9, 10 oder der Jahrgangsstufe 11 einer Waldorfschule im Freistaat Sachsen ist und nicht bereits zweimal die entsprechende Prüfung nicht bestanden oder nicht bereits den angestrebten Abschluss erworben hat.

(4) Zur Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses wird zugelassen, wer Schüler der Klassenstufe 10, Jahrgangsstufe 11 oder 12 einer Waldorfschule im Freistaat Sachsen ist und nicht bereits zweimal die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses nicht bestanden oder nicht bereits den Realschulabschluss erworben hat.

(5) Zur Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife wird zugelassen, wer die Jahrgangsstufe 13 einer Waldorfschule im Freistaat Sachsen besucht und nicht bereits zweimal die Abiturprüfung nicht bestanden oder nicht bereits die allgemeine Hochschulreife erworben hat.

(6) Geben die Antragsunterlagen Anlass zu der Besorgnis, dass das Bestehen der Prüfung erheblich gefährdet ist, weist das Regionalschulamt vor der Entscheidung über die Zulassung den betroffenen Schüler, bei minderjährigen Schülern deren Eltern, und die Schulleitung der Waldorfschule auf seine Bedenken hin.

§ 3
Ort und Termin der Prüfung

Die Prüfung wird an den Waldorfschulen abgehalten. Die Prüfung findet jeweils zeitgleich mit den Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses für Schulfremde der staatlichen Mittelschulen und der Abiturprüfung an den allgemein bildenden staatlichen Gymnasien statt.

Abschnitt 2
Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses,
des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und
des Realschulabschlusses

§ 4
Prüfungsgegenstände für den Erwerb
des Hauptschulabschlusses

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf drei der Fächer Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, Geographie, Geschichte, eine Fremdsprache, Biologie, Physik oder Wahlpflichtfach der Mittelschule. Bei der Festlegung der Fächer soll der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen.

(3) In einem Fach der mündlichen Prüfung können waldorfspezifische Unterrichtsinhalte berücksichtigt werden, wenn der Prüfungsteilnehmer dies beantragt. In dem Antrag ist anzugeben, in welchem Fach der mündlichen Prüfung die Berücksichtigung erfolgen soll.

§ 5
Prüfungsgegenstände für den Erwerb
des qualifizierenden Hauptschulabschlusses

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf zwei weitere schriftlich nicht geprüfte Fächer. Bei der Festlegung der Fächer soll der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Eine Prüfung im Fach Sport wird nicht durchgeführt.

(3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 6
Prüfungsgegenstände für den Erwerb
des Realschulabschlusses

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache und nach Wahl des Prüfungsteilnehmers eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf

1.
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers
 
a)
eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder die schriftlich geprüfte Fremdsprache und
 
b)
eines der Fächer Geschichte oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung sowie
2.
die Fächer Physik, Chemie und Biologie. Eines dieser Fächer kann durch die Jahresarbeit, die vom Prüfungsteilnehmer in der Jahrgangsstufe 12 erarbeitet wurde, ersetzt werden.

(3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 7
Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dessen Mitglieder vom Regionalschulamt berufen werden. Der Prüfungsausschuss besteht neben einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden aus drei weiteren Lehrern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen keine Lehrer der Waldorfschulen sein. Ein Lehrer der Waldorfschule kann beratend an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.

(2) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu sichern und das Gesamtergebnis festzustellen.

(3) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterschrieben wird.

§ 8
Fachausschüsse

(1) Für jedes mündliche Prüfungsfach werden Fachausschüsse gebildet. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Prüfungsausschuss berufen. Einem Fachausschuss gehören neben dem Vorsitzenden, der zugleich Mitglied des Prüfungsausschusses ist, zwei weitere Lehrer an, von denen einer Lehrer der Waldorfschule sein soll.

(2) Über die Aufgabenstellung für die mündliche Prüfung ent-scheidet der Fachausschuss auf der Grundlage der vom Vorsitzenden des Fachausschusses unterbreiteten Aufgabenvorschläge. Sie bedarf der Bestätigung durch den Prüfungsausschuss. Der Fachausschuss führt die mündliche Prüfung durch.

(3) Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 9
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird zuerst von einem Lehrer der Waldorfschule, welcher die staatliche Lehrbefähigung für die Mittelschule in dem betreffenden Fach besitzt (Erstkorrektor), und danach von einem Lehrer des betreffenden Faches einer Mittelschule, die vom Regionalschulamt bestimmt wird (Zweitkorrektor), bewertet.

(2) Weichen die Bewertungen um eine oder mehr Noten voneinander ab und können sich die beiden Lehrer nicht einigen, wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt.

(3) In Fächern, in denen eine schriftliche und eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, bildet der Fachausschuss die Prüfungsnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen, die zu gleichen Teilen einfließen. Im Zweifel kommt dem Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung dabei ein höheres Gewicht zu.

§ 10
Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses ist bestanden, wenn

1.
alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“ sind;
2.
die Prüfungsnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Prüfungsnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
3.
die Prüfungsnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Fächern durch die Prüfungsnoten „gut“ und „befriedigend“ oder besser in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik die Prüfungsnote schlechter als „ausreichend“ lautet.

(2) Die Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses ist bestanden, wenn die Prüfungsnoten in keinem Fach schlechter als „ausreichend“ bewertet wurden und der Durchschnitt aller Prüfungsnoten mindestens 3,0 beträgt.

(3) Die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses ist bestanden, wenn

1.
alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“ sind;
2.
die Prüfungsnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Prüfungsnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
3.
die Prüfungsnote „mangelhaft“ in zwei Fächern, zu denen nicht die Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und ein nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 gewähltes naturwissenschaftliches Fach gehören, durch die Prüfungsnoten „gut“ und „befriedigend“ oder besser in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsnote im Fach Deutsch schlechter als „ausreichend“ lautet.

(4) Über das Bestehen der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss in einer Schlusssitzung. Den Prüfungsteilnehmern ist das Ergebnis der Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Besteht ein Schüler die Prüfung nicht, wird ihm dies schriftlich durch den Prüfungsausschuss unter Hinweis auf eine eventuelle Wiederholbarkeit der Prüfung bekanntgegeben.

§ 11
Zusätzliche mündliche Prüfung

(1) Prüfungsteilnehmer, die aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen oder mündlichen Prüfung die Abschlussprüfung nicht bestehen würden, können auf Antrag einmal in bis zu zwei Fächern der schriftlichen oder mündlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung ablegen.

(2) Über die Aufgabenstellung für diese zusätzliche mündliche Prüfung entscheidet der Fachausschuss auf der Grundlage der vom Vorsitzenden des Fachausschusses unterbreiteten Aufgabenvorschläge. Sie bedarf der Bestätigung durch den Prüfungsausschuss.

(3) Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, fließen in die Prüfungsnote die Note der Prüfung dieses Faches und die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung in diesem Fach zu gleichen Teilen ein.

§ 12
Wiederholung der Prüfung

Die nicht bestandene Prüfung kann frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch, nur einmal und insgesamt im Rahmen der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses für Schulfremde an staatlichen Mittelschulen an der Waldorfschule wiederholt werden.

§ 13
Abschlusszeugnis

Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schüler der Waldorfschule. Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses für Schüler der Waldorfschule. Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Realschulabschlusses für Schüler der Waldorfschule. Der Prüfungsausschuss stellt den Teilnehmern, die die Prüfung bestanden haben, das jeweilige Zeugnis aus.

Abschnitt 3
Besondere Leistungsfeststellung

§ 14
Durchführung

(1) Schüler der Jahrgangsstufe 11, die das Abitur erlangen wollen, können jeweils an der zentralen besonderen Leistungsfeststellung des Gymnasiums gemäß § 23 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 567), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Februar 2005 (SächsGVBl. S. 16) geändert worden ist, teilnehmen.

(2) In den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sind schriftliche Arbeiten anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 90 Minuten.

§ 15
Korrektur der Arbeiten

Jede Arbeit wird zuerst von einem Lehrer der Waldorfschule, welcher die staatliche Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe in dem betreffenden Fach besitzt (Erstkorrektor), und danach von einem Lehrer des betreffenden Faches eines Gymnasiums, das vom Regionalschulamt bestimmt wird (Zweitkorrektor), korrigiert und bewertet.

§ 16
Ausschuss für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung

(1) Zur Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung für Schüler der Waldorfschulen wird ein Ausschuss gebildet, dessen Mitglieder vom Regionalschulamt berufen werden. Er besteht neben einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden aus drei weiteren Lehrern. Die Mitglieder des Ausschusses dürfen keine Lehrer der Waldorfschulen sein. Ein Lehrer der Waldorfschule kann beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.

(2) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

1.
Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung;
2.
Entscheidung über das Ergebnis der Arbeit bei Abweichungen zwischen den Ergebnissen von Erst- und Zweitkorrektor;
3.
Feststellung und Bekanntgabe der Ergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung;
4.
Entscheidung bei Verdacht der Benutzung oder Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel oder der Täuschung oder des Täuschungsversuchs sowie bei Verstößen gegen die Ordnung im Zusammenhang mit der besonderen Leistungsfeststellung und
5.
Herbeiführung einer Entscheidung durch das Regionalschulamt in Ausnahmesituationen, insbesondere dann, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung nicht gewährleistet erscheint.

(3) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 17
Anerkennung des mittleren Schulabschlusses

Ein dem Realschulabschluss gleichgestellter mittlerer Schulabschluss wird einem Schüler der Waldorfschule nachträglich zuerkannt, wenn

1.
er an der besonderen Leistungsfeststellung in der Jahrgangsstufe 11 teilgenommen und in jeder der drei Arbeiten mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat und
2.
bei den schriftlichen Prüfungen zur allgemeinen Hochschulreife mit oder ohne besonderer Lernleistung gemäß § 24 Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6 mindestens 150 Punkte erreicht wurden.

Abschnitt 4
Abiturprüfung

§ 18
Gliederung der Prüfung, Prüfungsfächer

(1) Die Abiturprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Dauer der schriftlichen Prüfungen richtet sich nach § 27 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), die zuletzt durch Verordnung vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 351) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der schriftliche Teil umfasst die Prüfung in vier Fächern. In zwei Fächern müssen vertiefte Kenntnisse auf dem Anforderungsniveau eines Leistungskurses nachgewiesen werden (Leistungskursfächer).

(3) Für die Leistungskursfächer sind folgende Kombinationen zulässig:

1.
Deutsch – Mathematik;
2.
Deutsch – Fremdsprache;
3.
Deutsch – Chemie oder Biologie oder Physik;
4.
Deutsch – Geschichte;
5.
Deutsch – Musik oder Kunst;
6.
Mathematik – Fremdsprache;
7.
Mathematik – Chemie oder Biologie oder Physik;
8.
Mathematik – Geschichte;
9.
Mathematik – Musik oder Kunst;
10.
Fremdsprache – Geschichte.

(4) Durch die vier schriftlichen Prüfungsfächer müssen die Aufgabenfelder nach § 7 OAVO abgedeckt sein, wobei Gegenstand der schriftlichen Prüfung nur die in Absatz 3 genannten Fächer sein können. Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sich die Fächer Mathematik und Deutsch befinden. Außerhalb der nach Absatz 3 zulässigen Kombinationen dürfen die Fächer Musik und Kunst nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sein.

(5) Der mündliche Teil umfasst die Prüfung in vier, nicht bereits schriftlich geprüften Fächern. Zugelassen werden nur Prüfungsteilnehmer, die den schriftlichen Teil gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 bestanden haben. In zwei mündlichen Prüfungsfächern können auf Antrag des Prüfungsteilnehmers an die Stelle der mündlichen Prüfung die Leistungen der Jahrgangsstufe 13 treten. Die Entscheidung trifft das Regionalschulamt.

(6) Unter den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen oder mündlichen Prüfung sind, müssen sich zwei Fremdsprachen sowie eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie befinden.

(7) Geographie und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft können nur mündliche Prüfungsfächer sein.

(8) Fächer der mündlichen Prüfungen können nur Prüfungsfächer gemäß §§ 7 und 9 Abs. 1 OAVO sein.

(9) In einem schriftlichen Prüfungsfach findet auf Anordnung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine zusätzliche mündliche Prüfung statt, wenn

1.
die Leistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Fach mit null Punkten bewertet worden ist oder
2.
der Prüfungsteilnehmer die mündliche Prüfung beantragt.
§ 27 Abs. 8 Satz 2 bis 4 OAVO gilt entsprechend.

§ 19
Besondere Lernleistung

Für die Erstellung und Einbringung einer besonderen Lernleistung in die Abiturprüfung gilt § 26a OAVO mit folgenden Maßgaben:

1.
die besondere Lernleistung ist in den Jahrgangsstufen 12 und 13 zu erstellen, sie kann aus der Jahresarbeit des Schülers in der Jahrgangsstufe 12 entwickelt werden und muss einen deutlich nachweisbaren Zuwachs gegenüber der Jahresarbeit aufweisen;
2.
die besondere Lernleistung wird zuerst von einem Lehrer der Waldorfschule, welcher die staatliche Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzt, und danach von einem Lehrer eines Gymnasiums, das vom Regionalschulamt bestimmt wird, bewertet;
3.
die zu bildende Fachprüfungskommission besteht aus den beiden Korrektoren der Arbeit sowie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 20
Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der Abiturprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dessen Mitglieder vom Regionalschulamt berufen werden. Er besteht neben einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden aus drei weiteren Lehrern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen keine Lehrer der Waldorfschulen sein. Ein Lehrer der Waldorfschule kann beratend an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.

(2) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Berufung der Mitglieder der Fachprüfungskommissionen;
2.
zeitliche Planung der mündlichen Prüfung;
3.
Entscheidung über Anträge auf eine zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 18 Abs. 9 Nr. 2;
4.
Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung;
5.
Genehmigung der Aufgaben für die mündliche Prüfung;
6.
Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Gesamtqualifikation der Prüfungsteilnehmer;
7.
Entscheidung bei Verdacht der Benutzung oder Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel oder der Täuschung oder des Täuschungsversuchs sowie bei Verstößen gegen die Ordnung im Zusammenhang mit der Prüfung und
8.
Herbeiführung einer Entscheidung durch das zuständige Regionalschulamt in Ausnahmesituationen, insbesondere dann, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.

(3) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 21
Fachprüfungskommissionen

(1) Für jedes mündliche Prüfungsfach werden an den Waldorfschulen Fachprüfungskommissionen gebildet. Die Fachprüfungskommission führt die mündliche Prüfung auf der Grundlage der vom Fachlehrer des Kurses unterbreiteten und vom Prüfungsausschuss genehmigten Aufgabenvorschläge durch.

(2) Einer Fachprüfungskommission gehören ein Mitglied des Prüfungsausschusses als Vorsitzender und zwei weitere Lehrer des jeweiligen Faches, davon ein Lehrer zugleich als Schriftführer, an.

(3) Lehrer an Waldorfschulen können als Mitglieder in die Fachprüfungskommission berufen werden, wenn sie die staatliche Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe im betreffenden Fach besitzen. Über Ausnahmen von der Voraussetzung nach Satz 1 entscheidet das Staatsministerium für Kultus.

§ 22
Korrektur der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit wird zuerst von einem Lehrer der Waldorfschule, welcher die staatliche Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe in dem betreffenden Fach besitzt (Erstkorrektor), und danach von einem Lehrer des betreffenden Faches eines Gymnasiums, das vom Regionalschulamt bestimmt wird (Zweitkorrektor), bewertet.

(2) § 37 Abs. 2 bis 5 OAVO gilt entsprechend.

§ 23
Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen

Frühestens vier Tage nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und der Fachprüfungen gemäß § 36 Abs. 1 OAVO werden die mündlichen Prüfungen durchgeführt. Innerhalb des Zeitraumes der mündlichen Prüfungen finden zuerst die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 18 Abs. 9 statt.

§ 24
Gesamtqualifikation, Ergebnis der Abiturprüfung

(1) Die aus dem schriftlichen Prüfungsteil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden wie folgt berechnet:

1.
die Punktzahl der beiden Leistungskursfächer, multipliziert jeweils mit dem Faktor zwölf und
2.
die Punktzahl der beiden weiteren Fächer, multipliziert jeweils mit dem Faktor acht.

(2) Bei Einbringung einer besonderen Lernleistung wird die Anzahl der in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte abweichend von Absatz 1 wie folgt berechnet:

1.
Aus dem schriftlichen Prüfungsteil werden die Punktzahl der beiden Leistungskursfächer, multipliziert jeweils mit dem Faktor elf und die Punktzahl der beiden weiteren Fächer, multipliziert jeweils mit dem Faktor sieben, eingebracht.
2.
Die Punktzahl der besonderen Lernleistung wird multipliziert mit dem Faktor vier eingebracht.

(3) Wurde ein Fach schriftlich und mündlich geprüft, wird die Punktzahl in diesem Fach wie folgt berechnet:

1.
Die Punktzahl der schriftlichen Prüfung wird mit dem Faktor zwei multipliziert und dazu wird die Punktzahl der mündlichen Prüfung addiert.
2.
Der Wert aus Nummer 1 wird durch den Divisor drei dividiert und auf eine ganze Zahl gerundet, bei einem Wert von n,5 wird aufgerundet.

(4) Die aus dem mündlichen Prüfungsteil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden berechnet, indem die erreichte Punktzahl eines jeden Faches mit dem Faktor vier multipliziert wird.

(5) Zur Ermittlung der Punktzahl für die Gesamtqualifikation werden ohne Einbringung einer besonderen Lernleistung die gemäß den Absätzen 1 und 4 sowie bei Einbringung einer besonderen Lernleistung die gemäß den Absätzen 2 und 4 ermittelten Punktzahlen addiert.

(6) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn der Prüfungsteilnehmer

1.
in dem schriftlichen Prüfungsteil kein Fach mit null Punkten abgeschlossen und in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 200 Punkte erreicht hat und
2.
in dem mündlichen Prüfungsteil in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter in einem vor einer Fachprüfungskommission abgelegten Prüfungsfach, jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht hat.

(7) Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtqualifikation fest. Er stellt den Teilnehmern, die die Prüfung bestanden haben, das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schüler der Waldorfschule aus, das die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bescheinigt.

§ 25
Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Besteht ein Schüler die Abiturprüfung nicht, wird ihm dies schriftlich durch den Prüfungsausschuss unter Hinweis auf eine eventuelle Wiederholbarkeit der Abiturprüfung bekanntgegeben.

(2) Die nicht bestandene Abiturprüfung kann frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch, nur einmal und insgesamt im Rahmen der Abiturprüfung an staatlichen Gymnasien an der Waldorfschule wiederholt werden.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 26
Entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften

(1) Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen über die Hauptschulabschlussprüfung, die Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder die Realschulabschlussprüfung enthält, sind die Regelungen für Schulfremde der Abschnitte 10 bis 12 in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen (Schulordnung Mittelschule Abschlussprüfungen – SOMIAP) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 325), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Abiturprüfung gelten die § 27 Abs. 1, §§ 29, 31 Abs. 3, §§ 32 bis 36a, 38 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 bis 6 sowie §§ 40 und 41 OAVO entsprechend.

§ 27
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz 1 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten, soweit in Absatz 2 Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, außer Kraft:

1.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Hauptschulabschlußprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen vom 12. September 1997 (SächsGVBl. S. 559);
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Realschulabschlußprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen vom 10. November 1995 (SächsGVBl. S. 370) und
3.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abiturprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen vom 10. November 1995 (SächsGVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 67).

(2) Die §§ 6 und 10 Abs. 3 sowie Abschnitt 3 treten am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 4 und 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Realschulabschlußprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen außer Kraft.

Dresden, den 9. März 2005

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 3, S. 75
    Fsn-Nr.: 710-2.13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2004

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008