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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen der Abfallwirtschaft im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen der Abfallwirtschaft im Freistaat Sachsen vom 17. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 186), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von Maßnahmen der Abfallwirtschaft im Freistaat Sachsen

Vom 17. Dezember 2001

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des „Operationellen Programmes zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen für den Zeitraum 2000 bis 2006“ (OP), der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 161 S. 1) sowie der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung (Vorl. VwV – SäHO ) vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 310, S 316, SächsABl. 2000 S. 32) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für abfallwirtschaftliche Maßnahmen.
1.2
Zur Verbesserung der Umweltqualität sollen insbesondere Vorhaben gefördert werden, die
  • der Vermeidung von Abfällen,
  • der Verwertung von Abfällen und/oder
  • einer umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen einschließlich der hierzu erforderlichen Maßnahmen der Stilllegung und Nachsorge von Deponien
dienen, sofern sie im öffentlichen Interesse liegen und ohne Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang realisiert werden können.
Vorrangig werden Maßnahmen zur Stilllegung und Nachsorge von Deponien gefördert. Daneben können die in Nummer 2 aufgeführten Fördergegenstände Zuwendungen erhalten.
1.3
Im Rahmen der unter Nummer 1.2 genannten Förderziele legt das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) in einer Förderkonzeption die sachlichen (hinsichtlich der Fördergegenstände nach Nummer 2) und zeitlichen Förderprioritäten fest. Abweichungen von der Förderkonzeption bedürfen der Zustimmung des SMUL. Bis zum Erlass einer Förderkonzeption ist für Neubewilligungen die Zustimmung des SMUL einzuholen.
1.3
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach der Maßgabe dieser Richtlinie und der nach Nummer 1.3 erlassenen Förderkonzeption.
2.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind:
2.1
Maßnahmen der Abfallvermeidung in der kommunalen Abfallwirtschaft, insbesondere:
  • Maßnahmen zur Förderung der Eigenkompostierung
  • Abfallberatung sowie Aus- und Fortbildung
  • verursachergerechte Erfassungs- und Gebührensysteme.
2.2
Maßnahmen der Abfallverwertung in der kommunalen Abfallwirtschaft, insbesondere:
  • Vorhaben zur Getrenntverwertung von Abfällen (zum Beispiel Bioabfälle, sperrige Abfälle)
  • abfalltechnische Anlagen zur Verwertung von Abfällen (ausgenommen die Errichtung von Anlagen zur energetischen Nutzung von Biogas).
2.3
Maßnahmen zur Abfallbeseitigung in der kommunalen Abfallwirtschaft, insbesondere:
  • abfalltechnische Anlagen zur Abfallbeseitigung
  • vorbereitende Maßnahmen, insbesondere Standortsuche
  • Deponiemaßnahmen (Gefahrenabwehr, Nachrüstung, Abschluss und Überwachung sowie Neuerrichtung und Erweiterung von Deponien für behandelte Restabfälle)
  • Maßnahmen zum Transport von Abfällen auf der Schiene.
2.4
Maßnahmen zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit in der kommunalen Abfallwirtschaft, insbesondere:
  • Aufbau von Controllingsystemen/Maßnahmen zur Verbesserung der Gebührenkalkulation
  • Gutachten zu Alternativenvergleichen bei großen Investitionen
  • abfallwirtschaftliche Konzeptionen zur Optimierung der Aufgabenerledigung.
2.5
Konzeptionelle Maßnahmen, insbesondere:
  • Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten
  • Anfertigung von Studien, Plänen, Programmen.
2.6
Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -verwertung in der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere:
  • Industrieabfall-Koordinierungsstelle Sachsen
  • Modellprojekte zur Abfallvermeidung in der gewerblichen Wirtschaft
  • Modellprojekte zur Abfallverwertung in der gewerblichen Wirtschaft.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Körperschaften des öffentlichen Rechts (insbesondere kommunale Abfallverbände, Landkreise, Gemeinden). Für Maßnahmen im Bereich der Vorbehandlung und Deponierung können Landkreise und Gemeinden nur Zuwendungsempfänger sein, wenn sie im Gebiet eines Abfallverbandes liegen und die Maßnahmen vom Abfallverband positiv beurteilt werden.
3.2
Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 (ABL. EG L 107 vom 30. April 1996 S. 4).
3.3
Sonstige geeignete private Träger, sofern diese nicht gewinnorientiert tätig sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Maßnahmen können grundsätzlich erst gefördert werden, wenn die Finanzierung für die Gesamtmaßnahmen gesichert ist. Abschnitte von Maßnahmen, die für sich allein nutzbar sind, können unter denselben Voraussetzungen wie eine selbstständige Maßnahme gefördert werden. Bei Maßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, können ausnahmsweise auch einzelne technisch zweckmäßige Bauabschnitte gebildet werden. Sie stellen im Zuwendungsverfahren eine eigene Maßnahme dar.
4.2
Die Verwendung der Fördermittel hat nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, insbesondere der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) sowie der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden. Ansonsten gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gemäß Vorl. VwV zu § 44 SäHO .
4.3
Eine Förderung ist nur bei angemessener Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers möglich; Nummer 5.3.2 bleibt unberührt. Durch eine Maßnahme bevorteilte Dritte haben sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit angemessen zu beteiligen; diese Beteiligung ist im Finanzierungsplan auszuweisen.
4.4
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Ausnahmen sind zulässig, wenn vorher eine Genehmigung zum vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmebeginn von der Bewilligungsstelle eingeholt wurde.
4.5
Bei der Vergabe von Aufträgen und der Durchführung von Vorhaben sind umweltschonende Werkstoffe (Produkte mit dem Umweltzeichen) und umweltschonende Verfahren bevorzugt zu berücksichtigen.
4.6
Sollen Zuwendungen für eine Maßnahme von verschiedenen Zuwendungsgebern geleistet werden, ist im Benehmen aller Zuwendungsgeber über die Abgrenzung der zu finanzierenden Bestandteile der Maßnahme, die Finanzierungsart, Form und Höhe der Zuwendungen, Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid, Beteiligung fachlich zuständiger staatlicher Verwaltungen sowie die Art und Prüfung des Verwendungsnachweises zu entscheiden.
4.7
Werden Zuwendungen aus den Strukturfonds der Europäischen Union finanziert, so sind zusätzlich die dafür geltenden Verfahrensgrundsätze und -bestimmungen zu beachten.
4.8
Anträge auf Gewährung investiver Zuwendungen von kommunalen Körperschaften sind grundsätzlich spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem das Vorhaben begonnen werden soll, der zuständigen Bewilligungsbehörde vorzulegen.
4.9
Bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften in Höhe von mehr als 2,5 Mio EUR ist eine landesplanerische Stellungnahme einzuholen.
4.10
Bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften von mehr als 50 000 EUR ist eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde zwingende Voraussetzung für die Mittelbewilligung.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
5.1.1
Zuwendungen werden grundsätzlich als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.1.2
Zuwendungen werden als Zinszuschüsse zu Darlehen oder als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Bei nichtrückzahlbaren Zuschüssen ist die Zuwendung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
Ausgaben sind zuwendungsfähig, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind. Nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie dürfen nur die durch das Vorhaben verursachten, angemessenen und nachzuweisenden Ausgaben abgerechnet werden.
5.2.2
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen insbesondere:
  • Ausgaben für Investitionen, die in den geprüften Bauunterlagen ausgewiesen sind und dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegt werden;
  • Ausgaben für investitionsvorbereitende Planungen sowie Studien;
  • Ausgaben für Planungsleistungen bei Maßnahmen zur Stilllegung und Nachsorge von Deponien können pauschal in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben der Investition angesetzt werden;
  • Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 1.2 und 2, die nicht Bauvorhaben sind und dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegt werden;
  • Ausgaben für Grunderwerb im Zusammenhang mit Maßnahmen bei Deponien und Behandlungsanlagen in besonders begründeten Ausnahmefällen;
  • Aufwendungen für Mehrwertsteuer, soweit die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar ist.
5.2.3
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
  • Ausgaben für Entschädigungen aller Art, insbesondere auch für Nutzungsausfall;
  • abgesehen von Maßnahmen nach Nummer 2.6 im Regelfall Ausgaben für eigenes Personal und Geschäftsbedürfnisse sowie Baugeräte, Baumaschinen und Kraftfahrzeuge des Zuwendungsempfängers;
  • Genehmigungsgebühren, Versicherungsbeiträge, Kosten für Besichtigungsreisen und Ähnliches;
  • Ausgaben für Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung;
  • Steuern.
5.3
Höhe der Förderung
5.3.1
Die Zuwendung wird nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel, der Finanzkraft des Vorhabenträgers und nach dem Grad des Landesinteresses an der Verwirklichung des Vorhabens festgelegt. Sie beträgt bis 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Festlegung des Fördersatzes erfolgt in Abhängigkeit von der Priorität der Maßnahme.
5.3.2
Für Körperschaften des öffentlichen Rechts und für sonstige geeignete private Träger nach Nummer 3.3 kann als Ausnahme, abweichend von Nummer 5.3.1, die Förderung auf bis zu 75 vom Hundert, mit Zustimmung des SMUL in besonders gelagerten Ausnahmefällen auch auf bis zu 90 vom Hundert, erhöht werden, soweit dies aufgrund eines besonderen Interesses des Landes an der Maßnahme geboten ist.
5.3.3
Für kleine und mittlere Unternehmen beträgt bei investiven Maßnahmen der Fördersatz bis zu 50 vom Hundert. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass mit der Investition ein über die Vorgaben der einschlägigen Umweltschutznormen deutlich hinausgehendes ökologisches Niveau erreicht wird.
5.3.4
Die Bewilligung erfolgt in der Regel auf Grundlage von Kostenschätzungen oder Kostenberechnungen nach HOAI, die nach Kostengruppen analog DIN 276 gegliedert sind.
5.3.5
Mit dem Erlass des Zuwendungsbescheides ist im Regelfall die maximale Zuwendung festgelegt. Der Zuwendungsempfänger hat grundsätzlich das Risiko etwaiger nachträglicher Kostensteigerungen zu tragen. Erhöhen sich nach Erlass des Zuwendungsbescheides die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens bei gleichbleibendem Bauumfang oder infolge einer geplanten Änderung oder Erweiterung des Vorhabens, gelten die Regelungen der Vorl. VwV zu § 44 SäHO . Danach ist Voraussetzung für eine Förderung von wesentlichen Mehrkosten, dass vor Ausführung der die Mehrausgaben verursachenden Arbeiten die Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorliegt.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Empfänger von Zuwendungen sind verpflichtet, die Vorteile aus der Förderung an die Gebührenpflichtigen der geförderten Vorhaben weiterzugeben.
6.2
Soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungszweck nicht unmittelbar selbst erfüllt oder er zur Erfüllung seiner Pflichtaufgaben Dritte mit der Aufgabenerledigung beauftragt hat, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob und inwiefern die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass der Zuwendungsempfänger die zugewendeten Mittel dem Dritten zur Verfügung stellen darf.
Nicht um eine Weitergabe von Zuwendungen handelt es sich, wenn zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Dritten ein Vertragsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Zuwendungsempfänger dem Dritten die vollständige oder teilweise Finanzierung der von dem Dritten durchgeführten Investition schuldet.
In allen anderen Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger nicht selbst Projektträger ist, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag im Zuwendungsbescheid bestimmen, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung an dritte Endempfänger weiter bewilligen darf. Die Bestimmungen der Vorl. VwV zu § 44 SäHO zur Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs sowie zur Weitergabe von Zuwendungen sowie der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich ( KommInvestVwV ) vom 18. Dezember 1996 (SächsABl. 1997 S. 73) sind besonders zu beachten.
In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen, soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden, damit der Zuwendungsempfänger selbst seinen Verpflichtungen aus diesem Bescheid gegenüber dem Zuwendungsgeber nachkommen kann. Dies gilt insbesondere für das Prüfungsrecht der Rechnungshöfe.
6.3
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass bauliche Anlagen innerhalb von 25 Jahren nach Inbetriebnahme und technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb von zehn Jahren nach Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden.
6.4
Dem Freistaat Sachsen steht ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen nichtinvestiver Maßnahmen zu, die mit Hilfe von Zuwendungen erarbeitet wurden. Hierzu zählen insbesondere Konzepte, Untersuchungsergebnisse, Projektberichte, Statistiken. Der Freistaat ist zur Veröffentlichung oder sonstigen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seines Aufgabenbereiches berechtigt.
6.5
Die Förderung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie, die eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag darstellen, erfolgt als „De-minimis“-Beihilfe auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfe (ABl. EG L 10, S. 30 ff.) oder nach Einzelnotifizierung und Genehmigung durch die Europäische Kommission.
6.6
Die in den Nummern 4.9 und 4.10 genannte Euro-Beträge sind bis zum 31. Dezember 2001 mit dem Faktor 1,95583 in DM-Beträge umzurechnen und nach den Vorgaben des Artikel 5 der VO (EG) Nr. 1103/97 vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) zu runden.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der Antrag auf Zuwendung und die erforderlichen Unterlagen sind beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.
7.1.2
Mit dem Antrag auf Zuwendung gemäß Muster 1a der Vorl. VwV zu § 44 SäHO sind folgende Unterlagen dreifach einzureichen:
  • Gesamtkonzeption für die technische Lösung (Übersichtslageplan, Lageplan, Beschreibung der Gesamtmaßnahme, erforderliche Planungsunterlagen);
  • Kostenschätzungen oder Kostenberechnungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bauzeit- und Finanzierungsplan, Beschreibung des beantragten Teilprojektes, erforderliche Planungsunterlagen, Arbeitsprogramme;
  • Nachweis des Standes der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere der erforderlichen Genehmigungen für die Ausführung der Maßnahme sowie der Klärung der Eigentums- und sonstigen privatrechtlichen Verhältnisse;
  • Darlegung, wie die Ziele der Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes gemäß §§ 1, 7 Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz ( SächsABG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261, 262) bei der Durchführung der Maßnahme vorbildhaft eingehalten werden;
  • Aussagen zum Effekt der Maßnahme (Zahl der begünstigten Einwohner, Auswirkungen auf die Umwelt, Schaffung von Arbeitsplätzen);
  • Angaben zum Zuwendungsempfänger und zum Projektträger; bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2 zusätzliche Unterlagen, aus denen der Jahresumsatz oder die Zahl der Beschäftigten ersichtlich sind.
7.2
Bewilligung
7.2.1
Die Zuwendung wird nach Prüfung der eingereichten Unterlagen durch das örtlich zuständige Regierungspräsidium (Bewilligungsbehörde) unter Berücksichtigung der Beurteilung des Staatlichen Umweltfachamtes bewilligt.
7.2.2
Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an die Zuwendungsempfänger. Die Empfänger von Fördermitteln sind nach den §§ 1 und 7 SächsABG durch die Bewilligungsbehörde zur vorbildhaften Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele und der Ziele des Bodenschutzes zu verpflichten. Zur Erfüllung der abfallwirtschaftlichen Ziele und der Ziele des Bodenschutzes sind finanzielle Mehrbelastungen in angemessenem Umfang hinzunehmen ( SächsABG ). Darüber hinaus können im Zuwendungsbescheid Auflagen zur Einhaltung der Ziele der Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes getroffen werden.
7.2.3
Mehrfertigungen des Zuwendungsbescheides erhalten die zuständige untere Abfallbehörde und das zuständige Staatliche Umweltfachamt.
7.2.4
Werden Zuwendungen aus den Strukturfonds der Europäischen Union (EU) finanziert, ist durch Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass dem Zuwendungsempfänger besondere Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen für die Verwendung von Fördermitteln der EU ergeben, auferlegt werden.
7.2.5
Die Bewilligungsbehörden stellen in Umsetzung der Förderkonzeption des SMUL ein Regionales mittelfristiges Förderkonzept auf. Dieses wird unter Berücksichtigung der vorliegenden Anträge jährlich fortgeschrieben und ist dem SMUL jeweils bis zum 30. November als Bedarfsanmeldung für das folgende Haushaltsjahr zur Bestätigung zu übergeben. In diese Bedarfsanmeldung dürfen nur Vorhaben aufgenommen werden, für die die Zuwendungsvoraussetzungen im betreffenden Jahr vorliegen werden.
7.3
Auszahlung der Zuwendung
7.3.1
Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie vom Zuwendungsempfänger für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
7.3.2
Die Anforderung von Teilbeträgen erfolgt auf der Basis des Bedarfes von bis zu zwei Monaten. Werden Zuwendungen aus den Strukturfonds der EU gewährt, erfolgt die Auszahlung nur auf der Grundlage bezahlter Rechnungen.
7.3.3
Die Schlusszahlung wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises geleistet.
7.4
Überwachung und Verwendungsnachweis
7.4.1
Die Überwachung der geförderten Vorhaben erfolgt, soweit erforderlich, durch das zuständige Staatliche Umweltfachamt. In besonderen Fällen kann die Überwachung gesondert geregelt werden.
Über die Verwendung der Zuwendung ist ein Nachweis nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung beziehungsweise der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften zu führen.
7.4.2
Der Verwendungsnachweis gemäß Muster 4 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO ist der Bewilligungsbehörde bis sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens dreifach zu übergeben. Aufgrund des Verwendungsnachweises stellt die Bewilligungsbehörde die Höhe der Zuwendung endgültig fest und teilt das Ergebnis dem Zuwendungsempfänger und dem zuständigen Staatlichen Umweltfachamt mit. Der Höchstbetrag nach Nummer 5.1.2 darf dabei nicht überschritten werden. Nummer 5.3.4 bleibt unberührt.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls für Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. S. 3050), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3308),  in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) von 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Sonderfälle
Im Einzelfall können im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen abweichende Regelungen zu den Fördervoraussetzungen getroffen werden.
9
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2008. Sie ersetzt die Richtlinie vom 4. August 1997.

Dresden, den 17. Dezember 2001

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 6, S. 186
    Fsn-Nr.: 5562-V2.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008