Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Gemeinden und Verwaltungsverbände für die technische Realisierung der Vorgaben des MRRG und der 1. BMeldDÜV
Vom 1. Juni 2006
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen an Gemeinden und Verwaltungsverbände für die technische Realisierung der Vorgaben des MRRG und der 1. BMeldDÜV (MeldtechFördRL) vom 27. September 2005 (SächsABl. S. 930), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 758), wird wie folgt geändert:
I. Änderung der RL MeldtechFörd
- 1.
- Ziffer II wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 1 Buchst. e wird folgender Buchst. f angefügt: - „f)
- der Ausgaben für den Erstanschluss eines für das Meldewesen geeigneten VPN-Anschlusses an das KDN.“
- 2.
- Ziffer IV wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden nach der Bezeichnung „1. BMeldDÜV“ die Wörter „sowie im Zusammenhang mit dem Wechsel des Einwohnermeldeverfahrens“, gestrichen und nach dem Wort „anfallen“ das Wort „und“ eingefügt.
- b)
- In Nummer 3 wird nach dem Wort „können“ das Wort „und“ gestrichen und ein Punkt eingefügt.
- c)
- Nummer 4 wird gestrichen.
- 3.
- In Ziffer V Nr. 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Nr. 1a) bis 1e)“ die Angabe „oder Nr. 1a) bis 1d) und 1f)“ eingefügt.
- 4.
- Ziffer VI wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 Satz 2 Buchst. d und Satz 3 werden gestrichen.
- b)
- In Nummer 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Abweichend davon sind Förderanträge für die Förderphase 2 innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Gemeinden und Verwaltungsverbände für die technische Realisierung der Vorgaben des MRRG und der 1. BMeldDÜV vom 1. Juni 2006 (SächsABl. S. 543) einzureichen.“
- 5.
- Die Anlage zu Ziffer VI.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Ziffer II wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- Verfügt die Gemeinde oder der Verwaltungsverband über einen für das Meldewesen geeigneten VPN-Anschluss?
☐ Ja ☐ Nein“
- b)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3 bis 6. Die bisherigen Nummern 5.1 und 5.2 werden Nummern 6.1 und 6.2. Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 7 und 8.
- c)
- Ziffer III wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 5.1 werden folgende Nummern eingefügt: - „6.
- Förderung für den Erstanschluss eines für das Meldewesen geeigneten VPN-Anschlusses an das KND.
- 6.1
- VPN-Anschluss an das KDN wird zum _____________________________ erfolgen.“
II. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 1. Juni 2006
Der Staatminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo