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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 29.10.2014 bis 30.06.2015

Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Vollzitat: Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über den Urlaub, den Mutterschutz und
die Elternzeit der Beamten und Richter
im Freistaat Sachsen
(Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – SächsUrlMuEltVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung des Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitrechts und zur Änderung der Beurteilungsverordnung

Vom 16. Dezember 2013

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Oktober 2014

Inhaltsübersicht 1

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§   1
Geltungsbereich
§   2
Begriffsbestimmungen
§   3
Zuständigkeit

Abschnitt 2
Urlaub

§   4
Dauer des Urlaubes
§   5
Wartezeit
§   6
Anrechnung und Kürzung
§   7
Antrag, Antritt und Verfall, Ansparung von Erholungsurlaub
§   8
Widerruf und Verlegung
§   9
Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 10
Zusatzurlaub für Nachtdienst
§ 11
Dienstjubiläum
§ 12
Urlaub aus verschiedenen Anlässen
§ 13
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren, Begleitperson
§ 14
Urlaub aus sonstigen Gründen

Abschnitt 3
Mutterschutz

§ 15
Beschäftigungsverbote vor der Entbindung
§ 16
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
§ 17
Mitteilungspflicht
§ 18
Arbeitsbedingungen, Stillzeit
§ 19
Mehrarbeit, Nachtdienst und Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 20
Fortzahlung der Dienstbezüge
§ 21
Zuschuss bei Schwangerschaft und Entbindung während der Elternzeit
§ 22
Entlassung während Schwangerschaft und nach Entbindung
§ 23
Zuschuss bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

Abschnitt 4
Elternzeit

§ 24
Anspruch auf Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung
§ 25
Inanspruchnahme, Vorzeitige Beendigung, Verlängerung
§ 26
Entlassung während Elternzeit
§ 27
Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
§ 28
Übergangsregelungen

Abschnitt 5
(aufgehoben)

§ 29
(aufgehoben)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamten und Richter des Freistaates Sachsen sowie für die Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Vorschriften, nach denen für Beamte im Vorbereitungsdienst das Ausbildungsjahr als Urlaubsjahr gilt, bleiben unberührt.

(2) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte seinen Dienst zu versehen hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten beide Kalendertage als Arbeitstage.

(3) Wartezeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit von sechs Monaten nach Einstellung in den öffentlichen Dienst.

(4) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

(5) Mehrarbeit während der Schwangerschaft und der Stillzeit der Beamtin ist jede Dienstleistung, die über die festgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht.

(6) Dienstbezüge im Sinne dieser Verordnung umfassen auch Anwärterbezüge.

§ 3
Zuständigkeit

Für die Entscheidungen nach dieser Verordnung ist der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt 2
Urlaub

§ 4
Dauer des Urlaubes

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, 30 Arbeitstage.

(2) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, steht dem Beamten für dieses Urlaubsjahr ein Zwölftel des Erholungsurlaubes für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit zu. Beamten steht der halbe Jahresurlaub zu, wenn sie in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, und der volle Jahresurlaub, wenn sie in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten. Bruchteile von Urlaubstagen werden einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; mehrere Bruchteile werden zunächst zusammengerechnet.

(3) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder vermindert sich der Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Erholungsurlaubes nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubes. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die zum Zeitpunkt des Erholungsurlaubes maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Bei der Erhöhung des Urlaubes wird ab einem halben Tag (0,5) aufgerundet; bei der Verminderung des Urlaubes bleibt der Bruchteil eines Tages unberücksichtigt.

(4) Die Arbeitszeit der im Wechseldienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamten und Beamten des Strafvollzugsdienstes gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von fünf Tagen im Sinne von Absatz 1.

(5) Für die beamteten Lehrkräfte und für Beamte während eines Studiums wird der Erholungsurlaub durch die Ferien oder durch die vorlesungs- und unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Bleibt infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien die Zahl der verbleibenden dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der Urlaubstage zurück, werden nur die dienstfreien Ferientage auf den Erholungsurlaub angerechnet. In dem Urlaubsjahr, in dem das Studium beginnt, vermindern sich die dem Beamten zustehenden Urlaubstage um die zu Beginn des Urlaubsjahres der Zahl nach feststehenden Ferientage.

§ 5
Wartezeit

Erholungsurlaub wird nach Ablauf der Wartezeit erteilt. Er ist vor Ablauf der Wartezeit zu erteilen, wenn besondere Gründe dies erfordern. Die Wartezeit gilt nicht für Beamte auf Probe und auf Widerruf, die nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes innerhalb von zwei Monaten nach dem Schlusstag der Prüfung in den öffentlichen Dienst übernommen werden.

§ 6
Anrechnung und Kürzung

(1) Erholungsurlaub, der dem Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den ihm nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.

(2) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat einer Elternzeit nach Abschnitt 4 oder eines Urlaubes ohne Dienstbezüge um ein Zwölftel gekürzt. Bei der Verminderung des Urlaubes bleibt der Bruchteil eines Tages unberücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte während der Elternzeit beim eigenen Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung leistet.

(3) Hat der Beamte vor Beginn der Elternzeit oder vor einem Urlaub ohne Dienstbezüge mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihm nach Absatz 2 zusteht, ist der Erholungsurlaub, der dem Beamten nach dem Ende der Elternzeit oder nach dem Urlaub ohne Dienstbezüge zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen.

(4) Für den Fall der vollständigen Freistellung, die sich aufgrund der Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit eines in Teilzeit beschäftigten Beamten ergibt, besteht für die Dauer der Freistellung kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Erholungsurlaub wird im Jahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung für jeden vollen Monat der in diesem Jahr liegenden Freistellung um ein Zwölftel gekürzt. Dies gilt auch für die Fälle einer Freistellung vom Dienst nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und § 6a der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7
Antrag, Antritt und Verfall, Ansparung von Erholungsurlaub

(1) Der rechtzeitig zu beantragende Erholungsurlaub ist unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte zu erteilen. Bei Leitern staatlicher Behörden wird der Urlaub von der vorgesetzten Dienstbehörde erteilt. Die Leiter staatlicher Behörden dürfen sich im Rahmen der Urlaubsvorschriften in dringenden Fällen selbst beurlauben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt vorbehaltlich der Regelung im Absatz 5. Erholungsurlaub, den der Beamte krankheitsbedingt nicht nehmen konnte, verfällt 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Er kann, soweit er nicht nach Satz 3 verfallen ist, nach Maßgabe des Absatzes 5 angespart werden. Der Antrag ist unverzüglich nach Rückkehr aus der Krankheit zu stellen.

(3) Der Erholungsurlaub von Beamten, die nach dem 1. Juli in den öffentlichen Dienst eingestellt werden, verfällt erst am Ende des folgenden Urlaubsjahres.

(4) Soweit der Beamte seinen Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubes ohne Dienstbezüge, vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote oder vor einer Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubes ohne Dienstbezüge, nach Ablauf dieser Schutzfristen oder nach dieser Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Der hiernach übertragene Resturlaub kann nach Maßgabe des Absatzes 5 angespart werden.

(5) Der Beamte kann auf Antrag je Urlaubsjahr die 20 Arbeitstage übersteigenden Erholungsurlaubstage ansparen, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Der Antrag ist bis zum Ende des Urlaubsjahres zu stellen. Der angesparte Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht spätestens im fünften Urlaubsjahr, das auf das Urlaubsjahr folgt, genommen wurde. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubes von mehr als 30 Arbeitstagen oder eine Inanspruchnahme von Erholungsurlaub und angespartem Erholungsurlaub von insgesamt mehr als 30 Arbeitstagen ist mindestens drei Monate vor Urlaubsantritt zu beantragen.

§ 8
Widerruf und Verlegung

(1) Die Erteilung des Erholungsurlaubes ist zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Gründe dies erfordern.

(2) Will der Beamte aus wichtigen Gründen den ihm erteilten Erholungsurlaub verlegen oder abbrechen, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Mehraufwendungen, die dem Beamten durch einen Widerruf der Urlaubsbewilligung entstehen, sind nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 566), in der jeweils geltenden Fassung, zu ersetzen. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.

§ 9
Erkrankung während des Erholungsurlaubes

(1) Wird der Beamte während seines Erholungsurlaubes durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit grundsätzlich durch ein ärztliches, auf Verlangen durch ein Zeugnis eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, nachzuweisen.

(2) Die Inanspruchnahme des restlichen Erholungsurlaubes bedarf einer neuen Genehmigung.

§ 10
Zusatzurlaub für Nachtdienst

(1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Plan, erhält er bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens:

Zusatzurlaub für Nachtdienst
lfd. Nr. Anzahl Nachtdienststunden Zusatzurlaub
1. 110 Nachtdienststunden einen Arbeitstag,
2. 200 Nachtdienststunden zwei Arbeitstage,
3. 275 Nachtdienststunden drei Arbeitstage,
4. 310 Nachtdienststunden vier Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(2) Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(3) Der Zusatzurlaub für ein Urlaubsjahr bemisst sich nach den in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen gemäß Absatz 1. § 4 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden, wird der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag erhöht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die diese Beamten leisten, kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, erhalten die Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

§ 11
Dienstjubiläum

Aus Anlass des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums erhält der Beamte unter Belassung der Dienstbezüge einen Urlaubstag.

§ 12
Urlaub aus verschiedenen Anlässen

(1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann dem Beamten für die Dauer der notwendigen Abwesenheit unter Belassung der Dienstbezüge Urlaub bewilligt werden

1.
zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im öffentlichen Leben aufgrund gesetzlicher Vorschriften und zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Beamten veranlasst sind,
2.
aus folgenden wichtigen persönlichen Anlässen:
persönlichen Anlässe
Buchstabe Doppelbuchstabe Anlass Urlaub
a) Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin 1 Arbeitstag,
b) Tod des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag,
d) Erkrankung
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt; für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet Absatz 2 Anwendung,
    1 Arbeitstag im Kalenderjahr,
bb) einer Betreuungsperson, wenn der Beamte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss
  bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Eine Beurlaubung unter Belassung der Dienstbezüge erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in dem Fall des Doppelbuchstabens aa die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beamten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.
e) Ärztliche Behandlung des Beamten, wenn diese zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit
einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
f) Außergewöhnlicher Notstand infolge von Schäden, die durch Elementarschadensereignisse von überörtlicher Bedeutung verursacht wurden, wenn hierdurch das Hab und Gut des Beamten oder seiner Angehörigen, mit denen er in demselben Haushalt lebt, beeinträchtigt oder zerstört ist oder die unmittelbare Gefahr von Beeinträchtigung oder Zerstörung besteht oder der Beamte selbst von einer Evakuierung seiner Wohnstätte betroffen ist
bis zu 3 Arbeitstage.
3.
für die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, soweit sie staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder von Organisationen durchgeführt werden, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, soweit dieses gegeben ist,
4.
für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die Lehrgänge oder Veranstaltungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden,
5.
für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386, 3391) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes durch eine dieser Organisationen,
6.
für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene, an denen der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnimmt,
7.
für die aktive Teilnahme an Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, Europapokalwettbewerben, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungswettkämpfen auf internationaler sowie auf Bundesebene und an Endkämpfen um deutsche Meisterschaften,
8.
für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt sowie für die aktive Teilnahme an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages, des Deutschen Katholikentages, des Ökumenischen Kirchentages und vergleichbarer Veranstaltungen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften.

(2) Beamten kann Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge gewährt werden, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Anspruch auf Urlaub nach Satz 1 haben Beamte in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für sieben Arbeitstage, alleinerziehende Beamte längstens für 14 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 2 besteht insgesamt für nicht mehr als 17 Arbeitstage, für alleinerziehende Beamte für nicht mehr als 35 Arbeitstage je Kalenderjahr. § 45 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108, 3110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet unter der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass keine haushaltsmäßigen Mehraufwendungen entstehen dürfen.

(3) Der Urlaub nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 soll fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten; er darf höchstens zehn Arbeitstage betragen. Die oberste Dienstbehörde, das Oberlandesgericht Dresden, das Sächsische Oberverwaltungsgericht, das Sächsische Landessozialgericht, das Sächsische Landesarbeitsgericht, das Sächsische Finanzgericht und die Generalstaatsanwaltschaft Dresden können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Höchstdauer zulassen.

§ 13
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren, Begleitperson

(1) Für stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 der Verordnung des Sächsischen Staatministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO) vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 567), in der jeweils geltenden Fassung, und Kuren nach § 39 SächsBhVO, deren Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle anerkannt ist, wird Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt. Dauer und Häufigkeit bestimmen sich nach der Sächsischen Beihilfeverordnung.

(2) Für ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nach § 37 Abs. 2 Nr. 6 SächsBhVO, deren Notwendigkeit durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird für die während der Arbeitszeit erforderliche Abwesenheit einschließlich erforderlicher Wegezeiten Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die Durchführung einer aufgrund des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (BundesversorgungsgesetzBVG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3227) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, versorgungsärztlich verordneten Badekur und für die Durchführung einer medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V. Für deren Dauer und Häufigkeit gilt § 40 Abs. 3 Satz 1 bis 5 SGB V entsprechend.

(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten auch für die Durchführung einer polizei- oder amtsärztlich verordneten Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen der Heilfürsorge nach § 15 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie für die Durchführung von medizinischen Vorsorgeleistungen nach § 21 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO) vom 20. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 86), in der jeweils geltenden Fassung. Dauer und Häufigkeit der Rehabilitationsmaßnahmen sowie der Vorsorgeleistungen bestimmen sich nach der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung.

(5) Nimmt der Beamte an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder einer Kur seines Kindes als aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Begleitperson teil und erfolgt keine Erstattung seiner Bezüge durch Dritte, wird ihm Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt.

(6) Soweit für eine in den Absätzen 1 bis 5 genannte Maßnahme kein Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt wird, weil Dauer oder Häufigkeit nach der Sächsischen Beihilfeverordnung oder der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung überschritten werden, ist auf Antrag des Beamten Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge oder Erholungsurlaub zu gewähren. 2

§ 14
Urlaub aus sonstigen Gründen

(1) Urlaub aus sonstigen Gründen kann nur bewilligt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Urlaub über ein Jahr hinaus kann nur bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen, wichtiger öffentlicher Belange oder besonders wichtiger persönlicher Gründe bewilligt werden. Für Entscheidungen nach Satz 2 ist die Stelle zuständig, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; wäre der Ministerpräsident zuständig, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.

(2) Urlaub, der ausschließlich persönlichen Belangen des Beamten, der Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder der hauptberuflichen Tätigkeit für den Landtag oder die Landtagsfraktionen und für öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen dient, wird unter Wegfall der Dienstbezüge bewilligt. In anderen Fällen können dem Beamten bei einem Urlaub, der auch öffentlichen Belangen oder dem Einsatz als Freiwilliger nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BundesfreiwilligendienstgesetzBFDG) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), in der jeweils geltenden Fassung, dient, die Dienstbezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen übersteigende Zeit jedoch nur in halber Höhe, belassen werden; die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen, bei Beamten des Freistaates Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, bewilligen.

Abschnitt 3
Mutterschutz

§ 15
Beschäftigungsverbote vor der Entbindung

(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet sind.

(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

(3) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MutterschutzgesetzesMuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246, 2261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beschäftigt werden.

(4) Die §§ 4 und 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.

(5) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft im Außendienst nur beschäftigt werden, wenn sie sich dazu bereit erklärt. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 16
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen (Mutterschutzfrist). Diese Frist verlängert sich bei Frühgeburten und bei Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 15 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen worden ist. Beim Tode ihres Kindes kann die Beamtin auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wiederbeschäftigt werden, wenn sich aus dem ärztlichen Zeugnis keine Bedenken hiergegen ergeben. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 15 Abs. 3 und 4 genannten Arbeiten herangezogen werden. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 17
Mitteilungspflicht

(1) Sobald einer Beamtin ihre Schwangerschaft bekannt ist, soll diese dem Dienstvorgesetzten mitgeteilt und dabei der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben werden. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.

(2) Für die Berechnung des in § 15 Abs. 2 bezeichneten Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen des Dienstvorgesetzten das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

(3) Die Kosten für Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt die Dienstbehörde.

§ 18
Arbeitsbedingungen, Stillzeit

(1) § 2 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie §§ 1 bis 3 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen.

(3) Soweit es die dienstlichen Belange zulassen, sollen Ruheräume für schwangere und stillende Beamtinnen eingerichtet werden. Die oberste Dienstbehörde kann die Einrichtung entsprechender Räume vorschreiben.

§ 19
Mehrarbeit, Nachtdienst und Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht zum Nachtdienst sowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen werden.

(2) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen, abweichend von Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.

(3) Liegt eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre oder, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde in begründeten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Beamtinnen unter 18 Jahren handelt.

§ 20
Fortzahlung der Dienstbezüge

Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 15 und 16 wird die Zahlung der Dienstbezüge nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit (§ 18 Abs. 1). 3

§ 21
Zuschuss bei Schwangerschaft und Entbindung
während der Elternzeit

Soweit die in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 genannten Zeiten und der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 12,78 EUR je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuss auf 204,52 EUR begrenzt. Bei der Berechnung der Dienstbezüge nach Satz 2 werden die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge, Aufwandsentschädigungen und Auslandsdienstbezüge nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, nicht berücksichtigt. 4

§ 22
Entlassung während Schwangerschaft und nach Entbindung

(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Beamtin oder früheren Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) In besonderen Fällen kann die nach § 19 Abs. 3 Satz 1 zuständige Stelle auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 22 und 23 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 39 SächsBG bleiben unberührt.

§ 23
Zuschuss bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit, das zu Beginn der Schutzfrist des § 15 Abs. 2 bestanden hat, mit der Ablegung der Prüfung, dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung oder dem wiederholten Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung ist, kraft Gesetzes oder Rechtsverordnung oder wegen Zeitablaufs während der Schutzfrist des § 15 Abs. 2, erhält die frühere Beamtin auf Antrag ein besonderes Mutterschaftsgeld für den Zeitraum, für den ihr bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses Dienstbezüge nach § 20 während der Beschäftigungsverbote des § 15 Abs. 2 zugestanden hätten. Das besondere Mutterschaftsgeld beträgt monatlich 260,76 EUR, jedoch nicht mehr als die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden laufenden monatlichen Dienstbezüge, gemindert um die gesetzlichen Abzüge.

(2) Das besondere Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 wird nicht geleistet, wenn und soweit für denselben Zeitraum Dienstbezüge, Arbeitseinkommen oder Mutterschaftsgeld gezahlt werden.

Abschnitt 4
Elternzeit

§ 24
Anspruch auf Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung

(1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 1a des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und ElternzeitgesetzBEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind besteht der Anspruch bis zu drei Jahren seit der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragbar. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf mehr als zwei Zeitabschnitte ist mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich. Die Elternzeit ist jedoch auf drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist auf die Elternzeit anzurechnen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.

(4) Während der Elternzeit ist einem Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei seinem Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang auch bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber geleistet werden. Die Genehmigung nach Satz 2 kann nur innerhalb von vier Wochen aus dienstlichen Gründen versagt werden. Bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung von Richtern gilt § 8 Abs. 3 SächsRiG entsprechend.

§ 25
Inanspruchnahme, Vorzeitige Beendigung, Verlängerung

(1) Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist sieben Wochen vor Beginn schriftlich zu erklären. In dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 16 Abs. 1 auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 3 angerechnet. Wird die Elternzeit im Anschluss an einen Erholungsurlaub genommen, wird auch die Zeit des Erholungsurlaubes auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 3 angerechnet. Der Dienstvorgesetzte bestätigt die Verteilung der Elternzeit schriftlich.

(2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 MuSchG oder an die Mutterschutzfrist anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 24 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll der Beamte dem Dienstvorgesetzten die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Antrag zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes.

(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.

§ 26
Entlassung während Elternzeit

(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen seinen Willen nicht ausgesprochen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 22 und 23 Abs. 1 und 2 BeamtStG und § 39 SächsBG bleiben unberührt.

§ 27
Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

(1) Dem Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 31 EUR für den vollen Monat erstattet, wenn seine Dienstbezüge, ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten.

(2) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit sie jeweils auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus in voller Höhe erstattet. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Anspruch entsteht in diesem Fall im Monat der Aufnahme.

(3) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder werden nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 erstattet, wenn die Kinder im Familienzuschlag des Beamten berücksichtigungsfähig sind. Die Beiträge für ein Kind werden nicht erstattet, solange für dieses Kind eine Person, die im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, einen Familienzuschlag oder eine entsprechende familienbezogene Leistung erhält. § 40 Abs. 5 und 6 BBesG in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die auf Beamte entfallenden Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entsprechend.

(5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf heilfürsorgeberechtigte Beamte. Für die Erstattung von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder heilfürsorgeberechtigter Beamter gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Besteht der Anspruch auf Beitragserstattung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Beitragserstattung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange eine Teilzeitbeschäftigung nach § 24 Abs. 4 mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll. 5

§ 28
Übergangsregelungen

Für bereits erklärte Elternzeit und für bereits in Anspruch genommene, laufende Elternzeit ist die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO) in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Abschnitt 5
(aufgehoben) 6

§ 29
(aufgehoben) 7

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 17, S. 901
    Fsn-Nr.: 240-2.62

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Oktober 2014

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2015